In Bezug auf StVO §12 Abs 3, der wie folgt lautet:
(3) Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
Folgende Annahmen:
- die Strasse ist so schmal, dass sie keine gestrichelte Mittellinie hat
- die Strasse ist so breit, dass zwei entgegenkommende Fahrzeuge mit gedrosselter Geschwindigkeit aneinander vorbei fahren können
- eine Grundstückszufahrt direkt an der Strasse mündet
- direkt gegenüber der Einfahr ein Kfz abgestellt ist, welches zu 3/4 auf dem angrenzenden Grünstreifen steht
- es keine Verkehrsschilder oder Fahrbahnmarkierungen an der besagten Stelle gibt
- ein Kfz bei Ausfahrt aus dem Grundstück das parkende Fahrzeug tuschiert
Frage: Wie sieht es rechtlich bzgl. der Teilschuld des parkenden Fahrzeugs aus? Muss der Halter für einen Teil des Schaden aufkommen?
Frage: Der Halter des parkenden Fahrzeug die Situation objektiv so einschätzt, dass ein Fahrzeug aus der Grundstückseinfahrt bei vorsichtiger Fahrweise vom Grundstück fahren kann, ein größeres Oberklasse Fahrzeug ggf. bei der Ausfahrt einmal zurücksetzen muss. Die herbeigerufene Polizei einen anderen objektiven Eindruck hat und 25€ für Falschparken einfordert. Welche Möglichkeiten hat man, die Zahlung der Strafe zu verweigern? Wie sieht das in der Praxis aus?
Gruß Markus
In Bezug auf StVO §12 Abs 3, der wie folgt lautet:
(3) Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und
-ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
Folgende Annahmen:
- die Strasse ist so schmal, dass sie keine gestrichelte
Mittellinie hat
- die Strasse ist so breit, dass zwei entgegenkommende
Fahrzeuge mit gedrosselter Geschwindigkeit aneinander vorbei
fahren können
- eine Grundstückszufahrt direkt an der Strasse mündet
- direkt gegenüber der Einfahr ein Kfz abgestellt ist, welches
zu 3/4 auf dem angrenzenden Grünstreifen steht
- es keine Verkehrsschilder oder Fahrbahnmarkierungen an der
besagten Stelle gibt
- ein Kfz bei Ausfahrt aus dem Grundstück das parkende
Fahrzeug tuschiert
Frage: Wie sieht es rechtlich bzgl. der Teilschuld des
parkenden Fahrzeugs aus? Muss der Halter für einen Teil des
Schaden aufkommen?
ich habe die Erfahrung gemacht, dass der Verursacher für den Schaden haftet, selbst wenn das andere Fzg. falsch geparkt war.
Frage: Der Halter des parkenden Fahrzeug die Situation
objektiv so einschätzt, dass ein Fahrzeug aus der
Grundstückseinfahrt bei vorsichtiger Fahrweise vom Grundstück
fahren kann, ein größeres Oberklasse Fahrzeug ggf. bei der
Ausfahrt einmal zurücksetzen muss.
Der Fahrer hat sein Fahrzeug so abzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Muss wegen dem abgestellten Fahrzeug ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Verlassen seiner Ausfahrt extrem vorsichtig fahren oder gar zurücksetzen, gilt das schon als Beeinträchtigung. Und da Ein- und Ausfahrten prinzipiell nicht versperrt werden dürfen, ist das als Falschparken zu werten…
Die herbeigerufene Polizei
einen anderen objektiven Eindruck hat und 25€ für Falschparken
einfordert.
Ändert nichts daran, dass der Unfallverursacher wohl allein haftet…
Welche Möglichkeiten hat man, die Zahlung der
Strafe zu verweigern?
man muss ja nicht direkt bezahlen, aber dann kommt das ganze schriftlich mit der Möglichkeit, dass man Widerspruch einlegt…
Letztendlich würde das sogar gerichtlich eingefordert und nur unnötige Zusatzkosten bedeuten.
Hi Markus,
verkehrsbehinderndes Parken kostet 25 Euro. Was verkehrsbehinderndes Parken ist, entscheidet der Polizist vor Ort. Diese Entscheidung kann nur durch einen Gutachter widerlegt werden. Wer bezahlt den Gutachter? Derjenige, der die Entscheidung anfechten will. Was kostet ein Gutachter? Lieber nicht fragen… Ob da nebenbei ein Fahrkünstler ein Auto beschädigt, ist für das Knöllchen völlig unerheblich.
Zur Haftung: Der Falschparker hat den Unfallverursacher weder gezwungen noch genötigt, das parkende Fahrzeug zu beschädigen, von Mitschuld des Parkers kann also keine Rede sein. Der Verursacher haftet voll.
Gruß Ralf
Frage: Wie sieht es rechtlich bzgl. der Teilschuld des
parkenden Fahrzeugs aus? Muss der Halter für einen Teil des
Schaden aufkommen?
Abgesehen von Rettungskräften im Einsatz, hat niemand das Recht einen falsch geparkten Wagen zu beschädigen. Der Unfallverursacher haftet alleine.
Frage: Der Halter des parkenden Fahrzeug die Situation
objektiv so einschätzt, dass ein Fahrzeug aus der
Grundstückseinfahrt bei vorsichtiger Fahrweise vom Grundstück
fahren kann, ein größeres Oberklasse Fahrzeug ggf. bei der
Ausfahrt einmal zurücksetzen muss. Die herbeigerufene Polizei
einen anderen objektiven Eindruck hat und 25€ für Falschparken
einfordert. Welche Möglichkeiten hat man, die Zahlung der
Strafe zu verweigern? Wie sieht das in der Praxis aus?
Der Halter hat die nicht objektiv sondern subjektiv so eingeschätzt, sonst käme die Polizei nicht zu einem anderen Schluss. Nur ein teuer zu bezahlender Gutachter käme VIELLEICHT (aber sehr unwahrscheinlicher Weise) zu einem anderen Schluss. Ich rechne in dem Fall aber schon mit einem Gegengutachten und dann hängt alles vom Richter ab.
Ob sich die Gefahr hohe Kosten für Gutachter und Gericht zu riskieren wegen 25 Euronen rentiert, wage ich zu bezweifeln. Insbesondere da kaum Aussichten auf Erfolg bestehen.
Gruß Ivo
Hallo,
Abgesehen von Rettungskräften im Einsatz, hat niemand das
Recht einen falsch geparkten Wagen zu beschädigen.
Hm, es ist zu hoffen, dass die Situation wirklich so ist, dass Menschenleben über Auto geht, aber: warum fährt ein Rettungswagen mit LaLüLaLa rückwärts wieder aus einer Straße heraus und nimmt einen deutlichem Umweg?
Vor ca. 2 Jahren beobachtet, mein Hund ist Zeuge.
Gruß Volker
Hallo,
dafür fallen mir spontan zwei Dinge ein.
-
Der Patient ist so schwer verletzt, dass auf jeden Fall Erschütterungen vermieden werden müssen, auch wenn’s länger dauert (deswegen fahren auch oft KWs mit sehr geringer Geschwindigkeit und Blaulicht durch die Stadt).
-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behandlung des Patienten war net so dringend, dass es einen Schaden an den Autos gerechtfertigt hätte.
Mfg - JENS
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Volker,
warum fährt ein Rettungswagen mit LaLüLaLa rückwärts wieder aus einer Straße
heraus und nimmt
einen deutlichem Umweg?
weder Rettung noch Feuerwehr haben das Recht, Sachen zu beschädigen.
Gruß Ralf