Ein Freund von mir ist folgendes passiert: Auf einem Parkplatz (Privater Grundbesitz von einer Fa. die als GbR eingetragen ist)bekam er eine Forderung nach pauschaliertem Schadenersatz lt.Parkorndung, da das parken mit abgelaufenem Parkschein die Ordnungswidrigkeit war.
Jetzt die Frage: Darf diese Fa. durch eine Person selbst abstrafen laut Parkordnung und ein Angebot machen: „innerhalb von 3 Kalendertagen 24,50 Euro zu überweisen, da wird auf die Verfolgung des pauschalierten Schadenersatz i.H.v. 40 Euro verzichtet“.
Bei Fristüberschreitung können zivilrechtliche Schritte zum Ausgleich sowie starfrechtliche Schritte wegen Hausfriedenbruch und Erschleichen von Leistungen (§§123,265a StGB)ein gefordert werden.
Hallo Steffen,
ja darf sie…
Da ja wohl an der Zufahrt eine Schranke (Parkschein) war,gilt das ganze
als „befriedetes Besitztum“ und damit gelten hier die Regeln des Eigentümers (ob das nun eine Privatperson oder eine GmbH etc.ist,spielt keine Rolle).
Und der bestimmt nun einmal über sein Eigentum und die Bedingungen zur
Nutung…es ist ja niemand gezwungen,dort zu parken…
mfg
Frank
Hallo!
Das geht zwar jetzt ein wenig durcheinander, was Du da erzählst, aber: Ja, grundsätzlich darf der Eigentümer eines Grundstückes für Beeinträchtigungen Schadensersatz verlangen. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht Privatleuten nicht zu.
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Aber ich sehe gerade: es geht um einen Parkplatz, das macht die Sache ja noch einfacher. Wenn das nicht vollkommen überraschend ist, sind die Betreiber in der Preisgestaltung natürlich frei. Wo glaubst Du denn einen Fehler entdeckt zu haben?
Ich finde die Idee voll klasse 
Da wird zwar niemand zahlen aber auch sicher kein 2. mal seinen Wagen parken 
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