Parken auf einer Sperrfläche des Vermieters vor der Tiefgarage und Knöllchen von der Stadt

Vor unserem Haus ist eine große Ausfahrt für die Tiefgarage, daneben eine Sperrfläche mit dem Hinweis des Vermieters, dass unberechtigt Parkende abgeschleppt werden können. Meinem Küchenmonteur sagte ich, dass er dort parken könne, wenn er meinen Namen sichtbar in den Wagen legt, so dass mein Vermieter weiß, dass er zu mir gehört. Nun hatte er gerade ein Knöllchen in Höhe von 25 € - in der Zeit von 16.06 Uhr bis 16.11 Uhr gab es das Knöllchen. Ist das rechtens?

wichtig wäre zu wissen, ob es sich um ein Privatgrundstück oder um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Wer hat die Sperrfläche dort angebracht? Ist es öffentlicher Verkehrsraum und die Sperrfläche wurde von der Straßenverkehrsbehörde veranlasst, ist das Knöllchen rechtens.

Guten Tag,

es gibt ein Urteil vom BGH, welches besagt, das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze sei unerlaubte Eigenmacht. Hier wurde das Abschleppen beuteilt: Durch das Abstellen seines Autos habe der Fremdnutzer den unmittelbaren Besitz des Eigentümers an der Parkplatzfläche beeinträchtigt. Vor dem Abschleppen müsse ein Besitzer auch nicht abwägen, ob dies verhältnismäßig sei oder nicht.
Somit ist schon mal klar, dass der Eigentümer starke Rechte hat. So kam es aber nun bei Ihnen nicht. Sie haben eine private Sperrfläche beparkt, was grundsätzlich das Gleiche ist - Der Parkende hat den Besitz/die Nutzung des Eigentümers beeinträchtigt.
Somit ist das generelle Fordern einer Ausfallentschädigung als „Strafe“ seitens des Eigentümers durchaus nachvollziehabr. Wenn der Parkende nun die Höhe nicht akzeptiert, muss er nachweisen, dass dem Eigentümer ein geringerer Schaden entstanden ist.

Ich hoffe, ich konnte helfen.
Beste Grüße

Selbstverständlich ist das Knöllchen rechtens.
Auf einer Sperrfläche darf man nicht parken, das steht so in der StVO.
Sie können eine gesetzliche Bestimmung nicht dadurch außer Kraft setzen, dass sie die Erreichbarkeit des Falschparkers schriftlich hinterlassen. Es bleibt deswegen trotzdem ein Verstoß.
Das würde ja bedeuten, dass auch jeder der seine Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe hinterläßt, jederzeit im absoluten Halteverbot stehen darf. Wenn das ginge, würde ich hinter meiner Windschutzscheibe einfach meine Telefonnumer ankleben und wäre dann immer fein raus…

Gruß

frazier

Kurz und knapp: Ja

Das Parken auf einer Sperrfläche stellt einen Verstoß nach der StVO dar. Dieser
Verstoß kann durch die Polizei bzw. einen kommunalen
Verkehrsüberwachungsdienst geahndet werden. Die Überwachungszeit von 5
Minuten ist nach aktueller Rechtssprechung auch nicht zu bemängeln. Ich habe den
Bußgeldkatalog zwar nicht im Kopf, aber die 25 EUR dürften in Zusammenhang mit
einer zusätzlich vorhandenen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer herrühren.
Ich nehme mal an, dass die Verwarnung durch einen kommunalen Mitarbeiter
ausgestellt wurde. Wenn ein Zettel mit der Erreichbarkeit im Fahrzeug lag, dann ist
die Polizei üblicherweise etwas gnädiger und besteht nur auf dem Entfernen des
Fahrzeugs…kommt aber auch auf die einzelnen Beamten an.

Hallo, ich nehme einmal an, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum, also auf einer öffentlichen Straße stand. Ich vermute mal, dass dann noch eine Zick-Zack-Linie da war.
Wenn dem so ist, ist es eine amtliche Kennzeichnung für ein Halt- bzw. Parkverbot, auf die Linie. Demzufolge war das Knöllchen rechtens.

Leider ist es rechtens, dass dieses Knöllchen vergeben wurde. Parken auf Sperrfläche, so lautet der Tatbestand. Ob man hierzu einen Zettel in die Windschutzscheibe legt oder nicht, ist völlig unerheblich.
Das hat auch nichts mit dem Hinweis des Vermieters zu tun, dass dort (das wäre dann zunächst auf seine Kosten) abgeschleppt werden könne. Ob er aber die Ordnungsbehörde informiert hat, damit sie das Knöllchen verteilen kann, ist eine völlig andere Frage

Hi,
auf einer Sperrfläche darf man weder parken, noch halten. Man darf sie noch nicht mal überfahren. Daher hat dein Monteur sich wohl geirrt.
Er hat wohl eine Sperrfläche mit einer sog. „Zick-Zack-Linie“ verwechselt. Eine solche Markierung verlängert oder verkürzt ein bestehendes Parkverbot. Im Zusammenhang mit einer Ausfahrt kann hier der Nutzungsberechtigte dort parken.

Gruß

R. H.