Parken auf Gehweg vor dem Haus

Hallo liebe User!

Ich weiss nicht, ob mein Anliegen hier her gehört, oder eher in ein anderes Unterforum.

Es geht ums Parken - ruhender Straßenverkehr.

  • >>> § 12 Straßenverkehrsordnung

Sachverhalt:

Ein Anwohner A dürfte veanlasst haben, dass der Nachbar B der gegenüberliegenden Straßenseite, vom Ordnungsamt ein Knöllchen bekommen hat. Grund des Knöllchens ist mir zur Zeit noch nicht bekannt.

Die Straße ist an der Stelle ca. 6 m breit (ca. habe es nie ausgemessen, vllt. mehr)

Die Familie des B hat einige Fahrzeuge, die nicht alle auf seinem Grundstück Platz finden. Sattdessen stellen sie einige ihrer Fahrzeuge halb auf den Gehweg, halb auf die Straße. Bisher ging alle gut. Nun hat A Tehater gemacht, dass das so nicht ginge, er käme nicht in seine Einfahrt (ca. 4/5 m Breite) zum Hinterhof. Dies war der Familie B nicht schlüssig, zumal B seinen Wagen immer ohne Problem in seine eigen Einfaht lenken kann, selbst wenn A vor seinem Haus Autos stehen hat.

Heute hatte Familie B an allen Wagen Knöllchen.

Die Straße ist eine Ortsausfahrtsstraße, liegt am Stadtrand. Ca. 200 m bis zum Ortsausgangsschild.
Die Gehwege waren nicht so verparkt, dass man als Fußgänger (mit KiWa oder ein Rollstuhlfahrer) nicht vorbei gekommen wären und auch der Autoverkehr wird nicht beeinträchtigt.
Die Straße ist breit genug, um dass das Parken gegenüber der Grundstückseinfahrt des Nachbarn zu verbieten. Es gibt keine Straßenschilder, die irgendetwas verbieten oder einschränken. Einzig und allein der Bordstein ist auf der ganzen Gehwegseite angeschrägt. Ist erst neu gebaut worden.

Was könnte das Ordnungsamt zum Knöllchen verleitet haben? Ist es der angeschrägte Bordstein?

Freue mich über Mitteilungen/Meinungen.

(Fragen nächste Woche selber nach, aber ich wäre gerne etwas vorbereitet und erhoffe mir einen Gedankenaustausch.)

LG und ein schäönes WE an alle!
Molika

Noch eine Frage als Nachtrag - das Ordnungsamt muss doch sicher den Grund des Knöllchens bekanntgeben.
Hat man auch Anspruch auf einen Stellungnahme vor Ort, wenn einem die Antwort als nicht schlüssig erscheint? (Kostet das was?)

Ich sehe das Problem an der angeschrägten Bordsteinkante. *denk*

Hallo!

Hoffentlich bist Du nicht enttäuscht, dass Deine lange Frage so eine kurze Antwort bekommt, aber hier liegt des Rätsels Lösung:

Es gibt keine
Straßenschilder, die irgendetwas verbieten oder einschränken.

Parken - auch halb - auf dem Gehweg ist überall da, wo es nicht erlaubt ist, verboten. Gleiches gilt für die Fahrbahn vor abgesenkten Bordsteinen.

Hi,

parken auf dem Gehweg ist nur zulässig, wenn es durch Zusatzzeichen ausnahmsweise erlaubt ist. Das dürfte nicht der Fall sein. Auch teilweises Bürgersteigparken ist nicht gestattet - egal ob es einen stört oder ob der Gehweg 20m breit ist.

Gruß,
Jaku

@ worldwidefab und jaku
DANKE. Ich hab es mir schon gedacht, dass es am Bordstein liegt.

Nun hat sicher der Nachbar dahingehend ein Eigentor geschossen, dass ich, wenn ich bei der Familie B bin jetzt immer vor seinem Haus parken werde. Er hat nämlich keine abgesenkte Bordsteinkante. Nach § 12 ist das Parken dann dort ja erlaubt.

Möchte nicht mit meinem Baby zig Straßen weiter parken - vor allem, wenn ich gegenüber parken darf.

Mal schaun, was ich damit loslöse, aber das ist mir egal.

LG
Molika

Hallo,

guckst Du hier:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

$12 StVo Absatz 4

Gruß
Maja

Hallo,

aber auch da nicht auf dem Gehweg, wenn es nicht ausdrücklich durch Schilder erlaubt ist.

Gruß
Maja

Danke Maja!

Na toll!!! WO darf man denn nun parken?

Also in meinem Beispiel ist es eine Straße (ca. 6 m breit) - links und rechts mit Gehweg - keine Seitenstreifen, keine Parkstreifen, keine Parkplätze.
Wie es usus ist, den Wagen auf der Straße abzustellen, kann man ja vergessen. Habe nichts aus dem § 12 entnehmen können, dass das Parken auch nur ansatzweise in der Umgebung zulässt.

Heißt dass, das man dort nirgends parken darf, vor allem im Hinblick auf den Nachbarn, der ja jetzt sich das Ordnungsamt zur Seite zieht (und Knöllchen auf Dauer werden teuer) wüsste ich gerne, ob ich demnächst lieber 10 km mit dem Kinderwagen untewegs sein soll, nur um Verwandtschaft zu besuchen, wo ich nicht parken darf. Naja, die Anwohner haben das Problem ja ständig.

LG von einer
Molika, die sich nun ersthafte Gedanken macht, ob sie in der Fahrschule überhaupt aufgepasst hat. *rot werd*

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo (*immer leiser werd*)

was ist denn mit der Straße? Sie ist ja nur zum fahren da, aber wenn man so überlegt, gibt es doch viele Stellen, wo Leute parken und da kenn ich z.B. Parkverbotsschilde am Rand, die das einschränken. Ist es generell erlaubt, so lange kein Parkverbostschild aufgestellt ist?

LG
Molika

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Meine Meinung: solche Typen brauchen Wind von vorne.
Ich würde erst mal zwei Autos vor sein Haus stellen. Zur Sicherheit alle paar Tage umparken. Es werden sich sicherlich Freunde finden, die ihr Auto während des Urlaubs dafür ausleihen…

Auch Sprinter sind da beliebt. Dürfen, da unter 3,5 t, ja überall parken und die Hochdachvariante ständig vor dem WoZi Fenster ist auch kein Spass…

Das zieht man dann 4 Monate durch und lässt dann langsam nach. Dann kann man auch getrost ein Auto bei ihm parken, er wird das dann als angenehm empfinden.
Es geht doch nichts über elementare Hundepsychologie…

Grüße,

Mathias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 Like

Hallo Molika,

wenn ich mich recht entsinne muß eine Rest(Straßen)breite von mind. 3m gegeben sein. Ein Auto wird mit 2,55m Breite angenommen.

Solange man keine Einfahrten zuparkst (an engen Stellen eben auch gegenüber), darf man am Straßenrand parken, aber eben nicht auf dem Gehweg, auch nicht nur mit 2 Rädern…
Demnach kann man vor Häuserfronten am jeweils rechten Straßenrand parken, vorausgesetzt, es stehen keine Schilder da, die etwas anderes vorgeben.

Gruß
Maja

Moin!

kein Schild= parken am Straßenrand (nicht auf dem Gehweg!) erlaubt, es sei denn:

  • Straße zu schmal (es bleiben weniger als 3,5m übrig)
  • Einfahrt und bis 5m davor/dahinter
    oder gegenüber der Einfahrt, wenn die Ausfahrt dadurch behindert wird
  • abgesenkter Bordstein
  • nur bis 5 m an eine Kreuzung ran bzw. erst ab 5m hinter einer Kreuzung
  • entgegen der Fahrtrichtung ( also nie „links parken“ sondern erst wenden´
  • Autobahn :wink:)

Es gibt sicher noch ein paar Ausnahmen, aber das sind wohl die Häufigsten, mehr fallen mir auch gerade nicht ein.

Gruß,
Jaku

Moin!

kein Schild= parken am Straßenrand (nicht auf dem Gehweg!)
erlaubt, es sei denn:

  • Straße zu schmal (es bleiben weniger als 3,5m übrig)
  • Einfahrt und bis 5m davor/dahinter
    oder gegenüber der Einfahrt, wenn die Ausfahrt dadurch
    behindert wird
  • abgesenkter Bordstein
  • nur bis 5 m an eine Kreuzung ran bzw. erst ab 5m hinter
    einer Kreuzung
  • entgegen der Fahrtrichtung ( also nie „links parken“ sondern
    erst wenden´
  • Autobahn :wink:)
  • Fahrbahnmarkierung am Straßenrand (also durchgezogene Linie als Randbegrenzung). Ich glaube, dann ist parken rechts von der Linie erlaubt, falls genug Platz ist und keine Schilder anderweitiges sagen.

Sebastian.

Hallo, macht euch das Leben nicht unnötig schwer. Bitte §1 der Verkehrsordnunug lesen, der gehört auch dazu.!
Ich wohne in einem ähnlichen komplizierten Bereich: Wir haben uns auf Allgem. Regeln geeignet, d.h.: Inzwischen parkt bei mir und anderen Nachbarn niemand mehr so, das Zu-/Ausfahrten blockiert sind. Die PKW parken verbotswidrig auf dem Gehsteig. Die Fußgänger benutzen den Fahrweg. Bei Feiern habe ich nichts gegen einen Umweg über die Garageneinfahrt, wenn der Zugang zur Haustür zugeparkt ist.
Falls ihr euch nicht ohne -welche Behörde/Amt- einigt, heißt dies doch im Klartext:
Jeder Falschparker, also auch zufällige Besucher werden angezeigt. Falls Euch dies nervt, und niemand mehr „anzeigt“ ist damit zu rechnen, das die „KnöllchenschreiberInnen“ demnächst unaufgefordert kommen: es ist ja eine gute und sichere Einahmequelle!
Sucht also den Mittelweg.
Viel Spaß
Werner

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

da ich ein solches Problem auch mal hatte, möchte ich hier mal was korrigieren. Das …

  • Einfahrt und bis 5m davor/dahinter

…stimmt nicht. Einfahrt ja, die 5 Meter kannst du allerdings knicken. Wenn das so wäre, dürfte ja theoretisch fast nirgends mehr jemand parken, denn in vielen Straßen befinden sich Einfahrten, die je weniger als 10 Meter voneinander entfernt sind :wink:

Die StVO sagt in §12 denn auch nur: „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“

Nirgends die Rede von diesen ominösen 5 Metern (außer an Kreuzungen, klar). Aber eben nicht bei Einfahrten.

LG, Conny