Ein Grundstück grenzt an eine Straße. Zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße befindet sich ein etwa 2m breiter Grünstreifen (sog. Stadtgelände). Auf diesem haben seit vielen Jahren halbseiten (halb auf der Straße, halb auf dem Grünstreifen) PKWs von benachbarten Gartenfreunden geparkt (angrenzend an dieses Grundstück befindet sich ein Kleingartenverein). Der Schwiegersohn des Grundstücksbesitzers ist nun der Meinung, da er auf diesem Grünstreifen den Rasen mäht, ist er auch dazu berechtigt, die „Parkerei“ dort zu verhindern. Kurzerhand hat er zu Beginn des Frühlings große Steine am Rand des Grünstreifens (Straßenseite) platziert, so dass dort kein PKW mehr parken kann. Mehrere Versuche seitens der Gartenfreunde mit dem „Steineleger“ ins Gespräch zu kommen und ihm den Verlauf der Grundstücksgrenze klar zu machen scheiterten.
Darf ein Grundstücksbesitzer (was er in diesem Fall ja eigentlich gar nicht ist) auf einem öffentlichen Grünstreifen das Parken verhindern und einfach Steine hinlegen ? Welche Rechtsmittel könnten die Gartenfreunde anwenden ?
Hallo,
Ein Grundstück grenzt an eine Straße. Zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße befindet sich ein etwa 2m breiter Grünstreifen (sog. Stadtgelände). Auf diesem haben seit vielen Jahren halbseiten (halb auf der Straße, halb auf dem Grünstreifen) PKWs von benachbarten Gartenfreunden geparkt (angrenzend an dieses Grundstück befindet sich ein Kleingartenverein). Der Schwiegersohn des Grundstücksbesitzers ist nun der Meinung, da er auf diesem Grünstreifen den Rasen mäht, ist er auch dazu berechtigt, die „Parkerei“ dort zu verhindern. Kurzerhand hat er zu Beginn des Frühlings große Steine am Rand des Grünstreifens (Straßenseite) platziert, so dass dort kein PKW mehr parken kann. Mehrere Versuche seitens der Gartenfreunde mit dem „Steineleger“ ins Gespräch zu kommen und ihm den Verlauf der Grundstücksgrenze klar zu machen scheiterten.
Sind denn den Gartenfreunden die Grenzverläufe auf diese Seite mit 100% Sicherheit bekannt?
Darf ein Grundstücksbesitzer (was er in diesem Fall ja eigentlich gar nicht ist) auf einem öffentlichen Grünstreifen das Parken verhindern und einfach Steine hinlegen?
Zunächst wäre zu klären, ob da und auf diese Weise das Parken erlaubt ist. Nur weil es gewohnheitsmäßig gemacht wird, muss es noch nicht richtig sein. Insbesondere im Hinblick auf § 12 Abs. 4 StVO ist es ja erstmal grundsätzlich nicht gestattet: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Ich würde also vermuten, dass es daher explizit durch entsprechende Beschilderung erlaubt werden müsste.
Welche Rechtsmittel könnten die Gartenfreunde anwenden?
Wenn dort das Parken gar nicht erlaubt ist, sollte man dieses Argument auch nicht bringen. Ansonsten erstmal bei der Stadt/Ordnungsamt nachhaken.
Es gibt durchaus Kommunen, die den Anlieger die Pflege der angrenzenden Grünflächen aufhalsen. Dann würde mich diese Parkerei auch nerven, wenn ich immer dann nicht dazu komme, weil alles zugeparkt ist. Ich nehme mal an, dass bei Leuten im Arbeitsprozess vor allem dann alles vollgeparkt wird, wenn man zu Hause ist und Zeit hätte. Ob mir dann die Steine die Arbeit erleichtern, weiß ich allerdings auch nicht. Ich hätte dann einfach die Gartenfreunde angesprochen, dass die die Pflege dieses Grünstreifens im Rahmen ihrer Vereinsarbeit mit übernehmen und dann auch intern dafür sorgen, dass dann frei ist.
Wenn das Parken ohnehin nicht erlaubt ist, wird man mit Rechtsmitteln vielleicht eine Entfernung der Steine erreichen können. Eine Parkerlaubnis muss es deswegen trotzdem nicht geben, aber man hat dann sicher einen aufmerksamen Bürger herangezüchtet, der ständig beim Ordnungsamt anruft oder dort Anzeigen einreicht. Wenn es ein von Natur aus sehr StVO-beflissener Bürger ist, hat man einfach den berühmten Zonk gezogen und man muss sich erlaubte Parkmöglichkeiten suchen oder nochmal ganz intensiv über Möglichkeiten zur legalen Erhöhung der Kooperationsbereitschaft nachdenken. Möglicherweise ist der Hinweis auf die Grundstücksgrenzen vulgo Rechthaben wollen nicht der geeignetste Weg. Vielleicht kann man herausbekommen, was ihn wirklich stört. Das kann wirklich nur die Behinderung bei der aufgebrummten Pflege sein, die ihn ohnehin schon anbricht, aber auch Lärm- und Abgasbelästigungen, hinterlassener Müll etc. pp.
Grüße
Servus,
Zunächst wäre zu klären, ob da und auf diese Weise das Parken erlaubt ist.
üblicherweise wird es in solchen Situationen (die Schilderung könnte z.B. MA-Promenadenweg sein) ohne besondere Beschilderung geduldet - diese Praxis ist leicht umzusetzen, weil die Grundstücke (hier nicht üblich, sondern immer) im Eigentum der Kommune sind, die auch den ruhenden Verkehr beaufsichtigt.
Den Kleingartenpächtern ist dieser Sachverhalt wohlbekannt, weil sie (ebenfalls in allen Kleingartenvereinen) die Vorpflanzung entlang des Zaunes in Gemeinschaftsarbeit pflegen müssen, aber nicht solche Streifen wie den beschriebenen, die nicht von der Stadt an den Verein verpachtet sind und deren Pflege der Stadt obliegt.
Der „Claim“, den der Rasenmäher hier beansprucht, beruht tatsächlich nur darauf, dass er häufiger als die Stadt mäht - die macht das halt zweimal im Jahr und gut ist.
Schöne Grüße
MM
Die Grundstücksgrenzen sind bekannt, allen beteiligten.
Das Parken ist auf dieser Fläche auf Nachfrage beim Ordnungsamt gestattet (allerdings nur mündliche Zusage).
Die Pflege des Grünstreifens wird freiwillig durch den Steineleger durchgeführt. Der Grünstreifen auf der anderen Straßenseite (Graben, deswegen kann dort auch nicht geparkt werden), wird durch die Stadt regelmäßig gemäht, scheinbar ist es dem Steineleger jedoch nicht ordentlich genug.
Bei der Nachfrage, was ihn denn stören würde -> Antwort „… ich mähe schließlich hier Rasen !“
Lärm-Abgasbelästigung: bei 5-6 Autos am Tag -> eher unwahrscheinlich
hinterlassener Müll: ist die letzten 20 Jahre nicht vorgekommen, da sind die Hundehaufen und weggeworfenen Kippen von Spaziergängern wohl nervtödener
Servus,
interessant wäre hier, was die Eigentümerin des Grundstücks zu den Steinen des Anstoßes meint. Ist denn bei dieser schon Auskunft eingeholt worden, ob sie diese Steine dulden möchte?
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Zunächst wäre zu klären, ob da und auf diese Weise das Parken erlaubt ist.
üblicherweise wird es in solchen Situationen (die Schilderung
könnte z.B. MA-Promenadenweg sein)
Muss ich passsen, was bedeutet in diesem Zusammenhang MA?
ohne besondere Beschilderung geduldet
Gibt es denn auch eine Duldung mit besonderer Beschilderung? Klar kann es durch nicht kontrollieren oder nach dem Opportunitätsprinzip einfach nicht geahndet werden. Das ist ja aber hier nicht die Frage.
- diese Praxis ist leicht umzusetzen, weil die Grundstücke (hier nicht üblich, sondern immer)
Siehste, hier begann ich eben nachzuhaken, weil es bei uns auch nicht üblich ist, aber hin und wieder vorkommt, dass die Grundstücksgrenzen bis auf die Mitte der befestigten Fahrbahn reichen und die Kommune da überhaupt kein Eigentum hat. Teilweise gehört der Kommune die andere Hälfte und öfter eben auch die ganze Straße. Das ist sicherlich historisch so gewachsen und keiner hat es geändert.
im Eigentum der Kommune sind, die auch den ruhenden Verkehr beaufsichtigt.
Den Kleingartenpächtern ist dieser Sachverhalt wohlbekannt,
Achso, Du kennst die konkrete Lokalität und den strittigen Sachverhalt persönlich.
Da bist Du hier gegenüber anderen Leser klar im Vorteil.
Grüße
Servus,
was ich persönlich kenne, sind die Verhältnisse, die bei Kleingartenanlagen der beschriebenen Lage immer gleich sind: Das Grundstück gehört der Gemeinde, ist an den Kleingartenverein insgesamt verpachtet und wird durch diesen an die einzelnen Garteninhaber unterverpachtet. Wenn so ein Streifen wie der beschriebene zwischen der Einfriedung der Gartenanlage und Straße liegt, ist dieser nicht mit verpachtet und allein die Eigentümerin hat das Sagen, ob an dieser Stelle auf ihrem Grundstück Steine abgelegt werden dürfen.
Die Aufteilung der Zuständigkeit der Pflege von Vorpflanzungen an der Einfriedung und Grünflächen zwischen Gartenanlage und Straße ist bei derartigen Anlagen ebenfalls immer gleich: Der KGV ist im Pachtvertrag verpflichtet, die Vorpflanzungen zu pflegen, während die Grünfläche außerhalb der Vorpflanzung nicht mit gepachtet ist und von der Eigentümerin gepflegt wird.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
ich verstehe die Schilderung so, dass der Grünstreifen, auf dem nun die Steine des Mähers liegen, eindeutig ein städtisches Grundstück und im Idealfall das gleiche Grundstück wie die Straße ist.
Die Frage(n) kann man dann nur beantworten, wenn man weiß, ob der Streifen „Straßenbegleitgrün“ (so nennt sich das tatsächlich ) mitgewidmet wurde. Wurde er das, ist er Teil einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche! Dann darf der Steineleger dort nix, was ihm nicht zuvor nach dem jeweiligen Straßen- und Wegegesetz des Bundeslandes als Sondernutzung erlaubt wurde. Nach §22 StrWegeG NW wären die Steine ohne diese Erlaubnis zu entfernen, wenn sie nicht gleich nach §17 als Müll betrachtet werden…
Mit den Steinen wäre der Gemeingebrauch eingeschränkt und ein gefundenes Fressen für einen Verwaltungsrechtler, allerdings kann die Stadt das relativ einfach durch Erlaubnis heilen.
Wenn es sich um eine nicht gewidmete, also private Fläche der Kommune handelt, wirds schwieriger. Ein Recht darauf zu parken gibt es nicht, wenn die Stadt privatrechtlich keins erteilt. Andererseits wären die Steine dann eine Besitzstörung und aus dem BGB heraus zu entfernen - wenn die Stadt sie denn gern weg hätte…
Gruß vom
Schnabel