mal angenommen man will in einem Einkaufscenter einkaufen und parkt deshalb auf dem dazugehörigen Parkplatz, übersieht aber, dass es eine Parkzeitbegrenzung gibt. Man hat dort schon oft eingekauft, also weiß man nicht, ob man immer Glück hatte, oder ob dies neuerdings ist. Wäre in so einem Fall die Eigentümerin berechtigt ein Parkgeld in Höhe von 15,00 € zu erheben, nur weil man vergaß eine Parkscheibe rauszulegen? Parkzeit ist auf max. 2 Stunden festgelegt, Einkauf würde ca. 20min.dauern.
Eigentümerin berechtigt ein Parkgeld in Höhe von 15,00 € zu
erheben, nur weil man vergaß eine Parkscheibe rauszulegen?
Ob sie dazu berechtigt ist, kann ich nicht sagen. Aber wenn man dort eingekauft hat, ist man sicherlich im Besitz eines Kassenbon, welchen man der Eigentümerin vorlegen kann. In diesem Fall wird sie sicherlich schnell auf das Geld verzichten, da sie sich ja keine Kunden vergraulen möchte.
War denn irgendwo ein Schild angebracht, daß „Fremdparken“ 15 Euro kostet? Falls nicht, kann ich mir kaum vorstellen, daß es gerechtfertigt ist. Aber wie gesagt, ich hab keine Ahnung.
mal angenommen man will in einem Einkaufscenter einkaufen und
parkt deshalb auf dem dazugehörigen Parkplatz, übersieht aber,
dass es eine Parkzeitbegrenzung gibt. Man hat dort schon oft
eingekauft, also weiß man nicht, ob man immer Glück hatte,
oder ob dies neuerdings ist. Wäre in so einem Fall die
Eigentümerin berechtigt ein Parkgeld in Höhe von 15,00 € zu
erheben, nur weil man vergaß eine Parkscheibe rauszulegen?
Da es sich um einen privaten Parkplatz handelt, kann eine Gebühr nur verlangt werden, wenn dies durch, zB. gut sichtbar ausgestellte, AGB so geregelt wurde. Ansonsten besteht kein Anspruch. Das kann auch ein Schild am Eingang sein. Wenn man dann trotzem dort parkt, hat man sich damit einverstanden erklärt.
Da es sich um einen privaten Parkplatz handelt, kann eine
Gebühr nur verlangt werden, wenn dies durch, zB. gut sichtbar
ausgestellte, AGB so geregelt wurde. Ansonsten besteht kein
Anspruch. Das kann auch ein Schild am Eingang sein. Wenn man
dann trotzem dort parkt, hat man sich damit einverstanden
erklärt.
Gruß
Dea
Hallo Dea,
da sich nun der „Parksünder“ der in diesem Einkaufcenter vorläufig nicht mehr einkauft noch mal zum Tatort begeben hat um dann an der Einfahrt ein Schild zu entdecken wo folgendes steht:
„Parken nur für Benutzer des …-Einkaufcenters
Parkdauer max. 2 Stunden
Bei überschreiten der Parkzeit wird ein Parkgeld von 15€ erhoben“
hat dieser „Parksünder“ wohl die A-Karte gezogen und wird wahrscheinlich innerhalb der nächsten 14 Tage reuige Buße in Form einer Überweisung tätigen.
Frohe Weihnachten allerseits.
Gruß
Jürgen
wenn an dem von dir geschilderten fiktiven Einkaufscenter nur
steht:
„Parken nur für Benutzer des …-Einkaufcenters
Parkdauer max. 2 Stunden
Bei überschreiten der Parkzeit wird ein Parkgeld von 15€
erhoben“
und nicht auch noch steht:
„Benutzung einer Parkscheibe erforderlich“ oder Ähnliches,
hat der fiktive „Parksünder“ doch gute Karten:
Mit Vorlage des Einkaufsbons und der Aussage, dass der Einkauf nur etwa 20 Minuten gedauert hat, ist er aus dem Schneider, weil dann der Parkhausbesitzer nachweisen müsste, dass länger als 2 Stunden geparkt worden wäre.
Steht natürlich irgendwas mit Parkscheibe dort, und wurde keine verwendet, hat der Fiktivparker Pech.
das Symbol einer Parkscheibe, ganz oben abgebildet,
wird wohl so zu verstehen sein.
Technisch gesehen kann man einen 20 Minuten dort Parkenden dann aber nicht „wegen Überschreitung der Parkzeit“ zu einer Geldzahlung auffordern, sondern nur „wegen Nichtbenutzung der Parkscheibe“.