Parken auf Privatgrund - wie ist denn das?

Hallo!

Seit Jahren parke ich regelmäßig an einer Stelle, die bis vor einem Jahr völlig ungenutzt und seitdem Teil einer Baustelle war. Nie hat ds jemanden gestört. Mittlerweile ist das Ding gepflastert und gehört wohl auch zu einer Firma, deren Gebäude nebenan steht.

Heute hat mich nun der Geschäftsführer dieser Firma (den ich zuvor noch nie gesehen hatte) zugeparkt. Ichmusste ihn aus einer Besprechung holen lassen, habe ihn gebeten sein Auto wegzufahren und musste mir dann ziemlich scharfe - mh, nennen wir es mal Vorwürfe anhören. Ich dürfte da überhaupt nicht parken, und es sei quasi sein gutes recht mich einzuparken und er müsste mich auch nicht wieder „freiparken“ (er hats dann gnädigerweise doch getan :wink:). An dieser Stelle steht aber kein Schild oder so, dass man nur als Firmenangehöriger parken darf.

Wie ist das denn jetzt? Ich bin nicht unbedingt dafür, überall Verbotsschilder aufzustellen, aber müsste er das nicht, wenn ihm sein Parkplatz so heilig ist? Kann der mich einfach so einparken und evtl sogar nicht wieder rauslassen? Dürfte er mich abschleppen lassen, auch ohne Schild oder Hinweis?

Die Geschichte ist für mich erledigt, aber interessieren täts mich doch. ALso wenn jemand Klarheit schaffen kannn - nur los!
Danke schonmal
sagt
Monika

Hi,

das mit dem Abschleppen lassen (er dich) ist eine komplexe Sache. Dazu möchte ich mich als Laie nicht äußern.

Aber: Dich zuparken darf er auf keinen Fall. Das erfüllt den Tatbestand der Nötigung.

CU
Christian

Hallo Namensvetterin :wink:

Heute hat mich nun der Geschäftsführer dieser Firma (den ich
zuvor noch nie gesehen hatte) zugeparkt.

Das ist Nötigung! Theoretisch könntest Du ihn wegen Nötigung anzeigen.

Ichmusste ihn aus
einer Besprechung holen lassen, habe ihn gebeten sein Auto
wegzufahren und musste mir dann ziemlich scharfe - mh, nennen
wir es mal Vorwürfe anhören. Ich dürfte da überhaupt nicht
parken, und es sei quasi sein gutes recht mich einzuparken und
er müsste mich auch nicht wieder „freiparken“ (er hats dann
gnädigerweise doch getan :wink:).

LOL - nein, der gute Mann hat wohl nicht gewusst, dass das eben, wie oben erwähnt, Nötigung ist.

An dieser Stelle steht aber
kein Schild oder so, dass man nur als Firmenangehöriger parken
darf.

In welcher Farbe sind denn die Parkplätze markiert? Falls markiert: erkennt man, dass es sich hier um „Privatparkplätze“ handelt? Falls nein, muss man sich nicht unbedingt darauf verlasen können, dass man als Firmenangehöriger dort parken darf!

Wie ist das denn jetzt? Ich bin nicht unbedingt dafür, überall
Verbotsschilder aufzustellen, aber müsste er das nicht, wenn
ihm sein Parkplatz so heilig ist? Kann der mich einfach so
einparken und evtl sogar nicht wieder rauslassen? Dürfte er
mich abschleppen lassen, auch ohne Schild oder Hinweis?

Falls es sich nachweislich und für jeden ersichtlich um einen Privatparkplatz handelt und er berechtigt ist, jemanden abschleppen zu lassen, dann ja. Aber ohne Hinweise und ohne Schilder, die das Parken für Unbefugte verbieten, dürfte er Dich eigentlich nicht abschleppen lassen. Zumindest hätte er Dir vorher eine Verwarnung hinter die Scheibenwischer klemmen können.

Viel Glück!
Moni :smile:

Was Du getan hast ist Verbotene Eigenmacht 858BGB
Er darf sich verbotetner Eigenmacht mit Gewaltz erwehren.

Nötigung an sich ist nicht strafbar, sondern nur die eines verwerflichen Zwecks dienende Nötigung. Liegt nicht vor.

Also Du wirst zugeparkt, dann muss er nicht warten, bis Du dich bequemst, sondern er häng Dich raus und Du musst dann agieren und betteln.

Johannes.

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Aber: Dich zuparken darf er auf keinen Fall. Das erfüllt den
Tatbestand der Nötigung.

Hallo!

Eine Nötigung wäre es nur dann, wenn - wie weiter oben bereits geschrieben - das Zuparken einem verwerflichen Zweck dient. Dies wäre dann der Fall, wenn er sein Fahrzeug hinter deins gestellt hätte um zu verhindern, dass du weg fahren kannst. Das wäre Nötigung. Wenn er sein Auto aber nur dort abgestellt hat, weil er sonst keine andere zumutbare Möglichkeit hatte, also nur um des Parkens willen, dann ist es keine Nötigung.

Nichts desto trotz kann er als Grundstückseigentümer oder Berechtigter dein Fahrzeug abschleppen lassen - zunächst auf seine Kosten. Diese kann er dann bei dir wieder einfordern - auch auf gerichtlichem Weg. Aber dann würde zu klären sein, inwieweit du erkennen oder wissen konntest, dass es sich um ein Privatgrundstück und nicht um öffentlich rechtlichen Verkehrsgrund handelt. Davon würde es dann auch abhängen, ob du die Abschleppkosten zahlen müsstest.

Viele Grüße

Walter

Hallo!

Was Du getan hast ist Verbotene Eigenmacht 858BGB
Er darf sich verbotetner Eigenmacht mit Gewaltz erwehren.

Gegen verbotene Eigenmacht darf man sich erstens nicht allgemein mit Gewalt erwehren (da Selbstjustiz grundsätzlich nicht erlaubt ist) und zweitens ist das Zuparken völlig ungeeignet um den eigenmächtigen Eingriff in den Besitz zu beseitigen. Es kann denklogisch schon nicht sein, dass die eigenmächtige unzulässige Inbesitznahme des Parkplatzes dadurch abgewehrt wird, dass man diesen Zustand durch Gewalt perpetuiert.

Es ist also falsch was du geschrieben hast.

Gruß
Tom

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Lieber Tom wenn Du bei mir parkst dann zahlst Du.

sonst siehst Du deinen Karren nicht wieder.
Wegfahren ist ist nicht

nimm 229 BGB

Johannes.

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Hallo!

Zahlen wird man wohl müssen - wenn du aber so vorgehst, dann zahlst du mehr. Zuparken ist nunmal verboten und eigentlich weiß das mittlerweile denke ich schon jeder.

Gruß
Tom

Das glaubst nur DU…

Lieber Tom wenn Du bei mir parkst dann zahlst Du.

Wieso sollte er…

sonst siehst Du deinen Karren nicht wieder.
Wegfahren ist ist nicht

Das glaubst nur Du…
Der Einparker wird durch die Polizei umgesetzt und erhält eine Anzeige, Tom kann dann in Ruhe wegfahren und zahlen muss er auch nichts, es sei denn Du verklagst ihn. Die Polizei setzt um weil, zum einen eine Verkehrsbehinderung vorliegt, zum anderen, weil sie gefahrenabwehrend gegen eine noch andauernde Straftat, nämlich Nötigung, vorgeht.

nimm 229 BGB

Aber nicht zum einparken!

Parken auf einem nicht öffentlichen Privatparkplatz ist verbotene Eigenmacht, Stu VRS 78 205, deren sich der Berechtigte gemäß § 859 BGB erwehren darf, jedoch nicht durch Blockieren des rechtswidrig parkenden Fzs, OVG Ko NJW 88 929, sondern indem er es sofort abschleppen läßt, AG Fürstenfeldbruck DAR 85 257, dh sobald er nach den Umständen gegen die Besitzstörung vorgehen kann, s LG Fra 2/1 S 59/83, uU erst bei Entdeckung am selben Abend, Kar Justiz 78 71, OLGZ 78 206, LG Fra NJW 84 183 (auch noch am folgenden Tag), nach AG Deggendorf DAR 84 227 gem §§ 858, 859 Abs I BGB ohne die zeitliche Begrenzung des § 859 III, aM Br DAR 84 224 (nur, solange der Parkende sein Fz noch nicht verlassen hat). Entgegen § 859 III BGB verlangen AG Fra NJW-RR 89 83 und AG Berlin-Wedding NJW-RR 91 353 zuvor angemessene Wartezeit. Die Besitzwehrung durch Abschleppen setzt konkrete Behinderung nicht voraus, AG Freising DAR 87 156. Kostenerstattungsanspruch gegen den Parkenden: § 683 BGB. Jung, „Sofortige“ Selbsthilfe zum Abschleppen eines fremden PKW, VD 81 87, derselbe, DAR 83 151.

Quelle: http://www.radarfalle.de/recht/literatur/jagusch.php

M.

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Aber nicht zum einparken!

Parken auf einem nicht öffentlichen Privatparkplatz ist verbotene Eigenmacht, Stu VRS 78 205, deren sich der Berechtigte

gemäß § 859 BGB erwehren darf, jedoch nicht durch Blockieren des rechtswidrig parkenden Fzs, OVG Ko NJW 88 929,

sondern indem er es sofort abschleppen läßt, AG Fürstenfeldbruck DAR 85 257,

dh sobald er nach den Umständen gegen die Besitzstörung vorgehen kann, s LG Fra 2/1 S 59/83, uU erst bei Entdeckung

am selben Abend, Kar Justiz 78 71, OLGZ 78 206, LG Fra NJW 84 183
(auch noch am folgenden Tag), nach AG Deggendorf DAR 84 227 gem §§ 858, 859 Abs I BGB ohne die zeitliche

Begrenzung des § 859 III, aM Br DAR 84 224

(nur, solange der Parkende sein Fz noch nicht verlassen hat). Entgegen § 859 III BGB verlangen AG Fra NJW-RR 89 83

und AG Berlin-Wedding NJW-RR 91 353 zuvor angemessene Wartezeit.

Die Besitzwehrung durch Abschleppen setzt konkrete Behinderung nicht voraus, AG Freising DAR 87 156.

Kostenerstattungsanspruch gegen den Parkenden: § 683 BGB. Jung, „Sofortige“ Selbsthilfe zum Abschleppen eines

fremden PKW, VD 81 87, derselbe, DAR 83 151.

Zeigt nur 5 Fälle 5 Unterschiede

Zum zeigen: Du parkst bei mir, ich muss woanders parken, ich erleide einen Schaden.
§229BGB (erlaubte Selbsthilfe) sagt das ich, wenn die Durchsetzung meiner Ansprüche gegen Dich auch nur erschwert

werden, (auf gut Deutsch ich kann 10 Euro hinterherlaufen) kann ich gegen Dich tätig werden. Ich behalte dein Fahrzeug

bis Du mir meinen Schaden/Aufwand ersetzt hast. Wenn die Polizei hört, daß es sich um zivilrechtliche Ansprüche

handelt kommen die nicht mal, weil die nicht müssen. Obrigkeitliche Hilfe i.S. 229BGB ist ein Urteil und das ist so nicht zu

bekommen. Es ist dein Problem wenn Du dein Fahrzeug bei mir abstellst.

§858/§859/§823/§229BGB

Sonst könntest Du mit dem gleichen Recht verhindern, daß ich meinen Hof absperre auf dem dein KFZ widerrechtlich /

unerlaubt parkt. Ich schließe die Türe und Du bekommst dein Fahrzeug erst wieder wenn Du mir meinen Aufwand gezahlt

hast.
Du kannst mich dann verklagen wegen 10 Euro. UND WIRST VERLIEREN.
Johannes.

Eigentlich sinnlos…
… den Du glaubst ja eh nur Deiner eigenen Logik, wie hier schon oft festzustellen war, aber trotzdem mein letztes Wort:

Zum zeigen: Du parkst bei mir, ich muss woanders parken, ich
erleide einen Schaden.

Deshalb kannst Du ja mit dem Kennzeichen auf schadenersatz klagen, oder das Fahrzeug umsetzen lassen.

§229BGB (erlaubte Selbsthilfe) sagt das ich, wenn die
Durchsetzung meiner Ansprüche gegen Dich auch nur erschwert

werden, (auf gut Deutsch ich kann 10 Euro hinterherlaufen)
kann ich gegen Dich tätig werden. Ich behalte dein Fahrzeug

bis Du mir meinen Schaden/Aufwand ersetzt hast.

Entscheident ist was die Gerichte dazu sagen und nicht wie DU Dir das denkst und auslegst, also vergiss es.

Wenn die
Polizei hört, daß es sich um zivilrechtliche Ansprüche

handelt kommen die nicht mal, weil die nicht müssen.

Zum ersten ist es eine Nötigung und die polizei muss einschreiten, zum zweiten muss die Polizei auch zur Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche einschreiten und zwar idR mit der Sicherung der Anspruchsmöglichkeit, d.h. feststellen das KFZ - halters, Personalienaustausch ermöglichen etc. um wiederum eine spätere Klage zu ermöglichen.

Bsp. ASOG Berlin:

§1 Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Obrigkeitliche Hilfe i.S. 229BGB ist ein Urteil und das ist so
nicht zu

bekommen.

Nein nicht nur ein Urteil, auch das Einschalten der Polizei, die z.B. eine Personalienfeststellung ermöglicht.

Es ist dein Problem wenn Du dein Fahrzeug bei mir
abstellst.

§858/§859/§823/§229BGB

Zähl doch nicht immer nur §§ auf und interpretier sie wie es Dir gerade passt, dass ist sinnlos. Gerichtsentscheide zum Thema liegen doch schon vor.

Sonst könntest Du mit dem gleichen Recht verhindern, daß ich
meinen Hof absperre auf dem dein KFZ widerrechtlich /

unerlaubt parkt. Ich schließe die Türe und Du bekommst dein
Fahrzeug erst wieder wenn Du mir meinen Aufwand gezahlt
hast.

Wenn jemand auf Deinem Hof parkt könnte ein Gericht anders entscheiden… muss aber nicht…Es könnte verlangen, dass Du den PKw kostenpflichtig umsertzen läßt, bevor Du abschließt… veilleicht auch nicht…

Du kannst mich dann verklagen wegen 10 Euro. UND WIRST
VERLIEREN.

Wieso wegen 10 Euro?
Ach egal, glaub was Du willst, am besten Du probierst es mal aus.

M.

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Hallo!

Zum zeigen: Du parkst bei mir, ich muss woanders parken, ich
erleide einen Schaden.
§229BGB (erlaubte Selbsthilfe) sagt das ich, wenn die
Durchsetzung meiner Ansprüche gegen Dich auch nur erschwert

werden, (auf gut Deutsch ich kann 10 Euro hinterherlaufen)
kann ich gegen Dich tätig werden. Ich behalte dein Fahrzeug
bis Du mir meinen Schaden/Aufwand ersetzt hast.

Diese Maßnahme ist von § 229 BGB keinesfalls gedeckt, da es keine Erschwernis ist, 10 Euro einzuklagen, sondern vielmehr ein ganz normaler Vorgang, einen Anspruch geltend zu machen.

hast.
Du kannst mich dann verklagen wegen 10 Euro. UND WIRST
VERLIEREN.

Also ich würde dich jedenfalls unter dem Titel der Besitzstörung auf Herausgabe klagen und wenn ich etwas gemein bin, dann klage ich dich auf Herausgabe aus meinem Eigentumsrecht, da ist nämlich der Streitwert viel höher - ein solches Verfahren würde ich leicht gewinnen, da du deinem Unrecht, mein Unrecht nicht entgegenhalten kannst. Aber manche verstehen das halt so und andere erst, wenn man ein Urteil hat und dann mit dem Gerichtsvollzieher anrückt.

Gruß
Tom

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Wenn jemand das recht hat abschleppen zu lassen um die Besitzstörung zu beenden dann hat er auch die Möglichkeit den billigsten weg zu gehen.

Erst zahlen dann Auto wieder

Komm und parke bei mir wir werden sehen.

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Wenn jemand das recht hat abschleppen zu lassen um die
Besitzstörung zu beenden dann hat er auch die Möglichkeit den
billigsten weg zu gehen.

Also du gehörst wohl zu denen, die sich einen Unsinn so lange einreden, bis sie ihn selbst glauben.

Gruß
Tom