wie verhält es sich eigentlich, wenn jemand auf meinem Grundstück parkt. Darf ich ihn zuparken und so am wegfahren hindern? Falls ich ihn abschleppen lasse, wer bezahlt die Abschleppgebühr? Wie verhält es sich, wenn der Fahrzeugbesitzer wegfährt, bevor der Abschleppdienst da ist? Muss ich dann die Anfahrtskosten bezahlen?
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Zettel hinter der Scheibe liegt "Bei Behinderung bitte folgende Mobilnummer anrufen, fahre dann sofort weg.
Für die Angabe von den entsprechenden Paragraphen in der Antwort wäre ich sehr dankbar.
Hallo Phil,
zwar ohne Paragraphen stimmt aber trotzdem: den Abschleppdienst bezahlt derjenige der ihn anfordert. Das wärst dann Du. Du mußt Dir die Kohle dann von dem Falschparker wiederholen, das kann ein langer Weg werden und die Gefahr daß Du auf den Kosten sitzen bleibst ist sehr groß. Das würde ich also lieber unterlassen. Wenn jemand auf Deinem Grundstück parkt hänge ihm einen Zettel an die Scheibe mit der Aufforderung das zukünftig zu unterlassen. Macht der das öfter wende Dich an die Polizei.
Gruß elmore
Eine Besitzstörungsklage wäre die richtige Vorgangsweise. Parken auf fremden Grund ist normalerweise kein Offizialdelikt, daher kann die Polizei im Standardfall nichts machen.
Die Polizei ist immer nur Hilfsorgan einer Behörde d.h. ihre Zuständigkeit ist abhängig von der Zuständigkeit einer Behörde - das Handeln der Polizei ist auch immer einer Behörde zurechenbar.
Es geht eigtl. nicht darum ob die Polizei auf einem Privatgrund zuständig ist, sondern ob verfahrensrechtlich das Amtswegigkeitsprinzip gilt oder nicht.
Parken auf fremden Grund ist zweifelsohne unzulässig. Die Durchsetzung des Eigentumsrechts oder Besitzrechtes geschieht nicht amtswegig, sondern durch Klage des Beeinträchtigten (im Zivilverfahrensrecht ist der Regelfall nicht die Amtswegigkeit). Eine Anzeige hat keinen Sinn, weil keine staatl. Autorität amtswegig tätig werden kann (eine Anzeige ist ja nichts anderes als eine Information und die Behörde wird dann von sich aus, also amtswegig, tätig). Die StVO ist hingegen öffentliches Recht der Verstoß dagegen bildet idR einen Straftatbestand (im Verwaltungsverfahren ist der Regelfall wiederum die Amtswegigkeit, insbesondere auch im Strafverfahrensrecht)(Anm. auch eine OWi ist eine Straftat im weiteren Sinne). Liegt daher ein Verstoß gegen die StVO vor, kann man bei der Polizei eine Anzeige machen und diese wird im Namen der Behörde amtswegig tätig.
Also gänzlich verallgemeinert und vereinfacht:
Zivilverfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche: kein Amtswegigkeitsprinzip
Verwaltungsverfahren/Strafverfahren zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (inkl. Strafrecht): Amtswegigkeitsprinzip
es gibt natürlich Ausnahmen.
Da Parken auf Privatparkplätzen normalerweise keinen Straftatbestand erfüllt und auch sonst keinen Verstoß gegen öffentliches Recht darstellt (auch hier gibt es Ausnahmen) kann die Polizei auf Grund einer Anzeige nicht tätig werden.
Extrembeispiel einer Ausnahme: Wenn man natürlich sein Auto zur endgültigen Entsorgung auf einem Privatparkplatz abstellt, sodass es als Abfall zu qualifizieren wäre - wären wir wieder im öffentlichen Recht, wo die Behörde in letzter Konsequenz das Auto wohl entfernen lassen könnte und müsste.
Mein geparktes Auto würde durch den Grundstückseigner abgeschleppt werden auf seine Kosten, die er zivilrechtlich gegen mich einklagen müßte. Was dauern kann und bei ein wenig Geschick ins bodenlose Klagen enden würde. So richtig?
Genauso ist es, wobei normalerweise privates Abschleppen eine unzulässige Selbsthilfemaßnahme darstellt und die Klage daher mangels Passivlegitimation abgewiesen würde. Es gibt schon Fälle, in denen Selbsthilfe erlaubt ist, aber allgemein kann man sagen: privates Abschleppen ist unzulässig - man benötigt dazu einen gerichtlichen Exekutionstitel (also am schnellsten eine „einstweilige Vorkehrung“, oder besser gesagt das deutsche Pendant dazu, im Besitzstörungsverfahren).
Ich muss aber hinzufügen, dass ich über den Umfang und die Reichweite des Selbsthilferechtes im deutschen Recht nicht genau bescheid weiß - aber privates Abschleppen ist nur dann erlaubt, wenn ein Selbsthilferecht besteht und dann muss man die Kosten zuerst selber tragen und diese dann einfordern - das ist sicher.
Gruß
Tom
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zuparken…
… oder sonstwie am wegfahren hindern darfst du ihn auf keinen fall. das ist dann nötigung. auch wenn er dich behindert.
als einzig wirkungsvolles mittel gegen unerlaubte parker auf eigenem grundstück erwies sich, ein hinweisschild aufzustellen und sich in der nachbarschaft den ruf zu verschaffen, rigoros abschleppen zu lassen. das kostete 2 oder 3 jahre lang nerven - und dann wurden selbst ortsfremde von den nachbarn gewarnt.
Die große Frage hierzu:
Wir haben nun einige Möglichkeiten juristisch beleuchtet.
Was also ist nun ein gangbarer Weg für den Parkplatzeigentümer?
Man könnte so verfahren, dass man das vor oder auf dem eigenen Parkplatz abgestellte Fahrzeug selbst wegschleppt, optimalerweise mitten auf die Straße, und dann die Polizei ruft.
Man darf sich halt nicht erwischen lassen.
Das soll im einen oder anderen Fall nachhaltig gewirkt haben…
Ansonsten ist wohl zu empfehlen, das Gespräch mit dem Falschparker zu suchen bzw. den Parkplatz legal zu sperren (durch Klapppfosten o.ä.).
Oder gibt es doch noch die perfekte, legale, schnelle Lösung, die hier noch nicht betrachtet worden ist?
Man könnte so verfahren, dass man das vor oder auf dem eigenen
Parkplatz abgestellte Fahrzeug selbst wegschleppt,
optimalerweise mitten auf die Straße, und dann die Polizei
ruft.
Man darf sich halt nicht erwischen lassen.
Das soll im einen oder anderen Fall nachhaltig gewirkt
haben…
Ist sicherlich nicht zu empfehlen - wird evtl. zu einer bösen Retourkutsche, im schlimmsten Fall bis zur Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes.
Ansonsten ist wohl zu empfehlen, das Gespräch mit dem
Falschparker zu suchen bzw. den Parkplatz legal zu sperren
(durch Klapppfosten o.ä.).
Richtig - eine sehr gute Idee
Oder gibt es doch noch die perfekte, legale, schnelle Lösung,
die hier noch nicht betrachtet worden ist?
Eine Besitzstörungsklage, wie gesagt, ist der richtige Weg. Es reicht im Prinzip eine solche einmal verfassen zu lassen. Den gleichen Schriftsatz kann man dann im Prinzip immer einfach an das gericht schicken. Das Auto sollte man natürlich vorher fotografieren.
als einzig wirkungsvolles mittel gegen unerlaubte parker auf
eigenem grundstück erwies sich, ein hinweisschild aufzustellen
und sich in der nachbarschaft den ruf zu verschaffen, rigoros
abschleppen zu lassen. das kostete 2 oder 3 jahre lang nerven
und dann wurden selbst ortsfremde von den nachbarn gewarnt.
Abschleppen ist idR verboten und deshalb nicht zu empfehlen. Ich habe in diesem Forum schon einmal meinen Fall aus Ö beschrieben, in dem ich einen solchen „Abschlepper“ geklagt habe - privates Abschleppen kann zu einer sehr teuren Retourkutsche werden.