Parken auf Seitenstreifen

Hallo,

Weiss da vielleicht jemand, wie es aussieht: In einer Innenstadt ist Parken auf einem Seitenstreifen (in einem verkehrsberuhigtem Bereich) erlaubt, d.h. laut Verkehrsschild freigegeben.

Der Seitenstreifen hat die Breite, die man so zum Parken braucht, ist nur am Anfang des Streifens etwa doppelt so breit.

Nun meine Frage: Dürfen an dieser Stelle 2 Fahrzeuge nebeneinander parken, oder gibt es irgendein Gesetz (oder eine Verordnung), die das verbietet?

Wohlgemerkt: Dieser Streifen ist wirklich als Parkstreifen gekennzeichnet (nicht etwa ein Gehweg), es gibt keine Einzelmarkierungen (wie oft in verkehrsberuhigten Bereichen), die den Umfang eines Autos markieren. Es ist schlicht per Schild der ganze Streifen freigegeben. Spricht also irgendetwas dagegen, 2 Autos nebeneinander draufzustellen? (Keines der beiden Autos würde in die Fahrbahn hineinragen).

Mit vielen Grüßen, Peter

Hi,
wenn nun zwei Autos nebeneinander stehen und die anderen Parkplätze auch vollgestellt sind - kann dann das Auto, das zum Gehweg hin steht, noch wegfahren, ohne beispielsweise über den Gehweg fahren zu müssen?
Baba

Hallo,

wenn nun zwei Autos nebeneinander stehen und die anderen
Parkplätze auch vollgestellt sind - kann dann das Auto, das
zum Gehweg hin steht, noch wegfahren, ohne beispielsweise über
den Gehweg fahren zu müssen?

Nein, kann es nicht.

Ist es verboten, kurz über den Gehweg zu fahren? (Das tut man ja schließlich auch, um z.B. auf Grundstücke zu kommen. Sogar einige Innenstadtberiche bei uns sind nur zugänglich, indem man kurz einen Gehweg kreuzt.)

Mit vielen Grüßen, Peter

Ist es verboten, kurz über den Gehweg zu fahren?

In Längsrichtung, ja.

Das tut man
ja schließlich auch, um z.B. auf Grundstücke zu kommen. Sogar
einige Innenstadtberiche bei uns sind nur zugänglich, indem
man kurz einen Gehweg kreuzt.)

„Kreuzen“ ist quer.

LG
Stuffi

Danke!
Hallo Stuffi,

Danke, dann scheine ich auf der sicheren Seite zu sein, denn auch im geschilderten Fall müsste man „kreuzen“. („Parkplatz“ ist an einer Ecke zu einer anderen Strasse.)

Ich frage deshalb so genau, weil bei uns momentan durch Baumassnahmen etwa die Hälfte der Parkplätze im Bezirk weggefallen sind und es wahnsinnig schwer ist, abends überhaupt noch legal aus dem Auto zu kommen. Gleichzeitig wird aber auch wirklich jeder Verstoss aufgeschrieben.

Deshalb würde ich gerne weiter Parkmöglichkeiten auftun, ohne aber jedesmal versuchsweise 20 Euro zu bezahlen. (Anruf auf der Behörde hat nichts gebracht, der Typ meinte, wir dürften nur dort parken, wo es mit weissen Strichen markiert ist - was aber nicht sein kann, da es im gesamten Seitenstreifen keine weissen Striche gibt.)

(Soviel zu den Hintergründen.) Weisst Du zufällig nach welchem Gesetz ich suchen könnte, um dieses „Kreuzen“ und „Gehweg befahren“ zu finden?

Mit vielen Grüßen, Peter

StVO
Hi,

die Straßenverkehrsordung (StVO) findest du hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvo/index.html

Für deinen Fall interessant sind
§ 2 Abs. 1
Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen…

(also: nicht die Gehwege - das ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der folgenden Norm:smile:

§ 2 Abs. 5
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen…

Gekreuzt werden dürfen die Wege, aber nicht befahren.

Weiter interessant:

§ 12 Abs. 3
Das Parken ist unzulässig
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

(daher meine Frage hinsichtlich der ungehinderten An- und Abfahrt)

§ 12 Abs. 4
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Also - so ganz eindeutig ist die Rechtslage in diesem Fall nicht. Da würde eine Skizze aber sicherlich helfen.

Weil du von weißen Strichen sprichst: Befindet sich das Ganze in einer verkehrsberuhigten Zone?

Grüße
Baba

Nochmal danke …
Hallo,

Danke erstmal, ich hätte noch ein paar Fragen:

Gekreuzt werden dürfen die Wege, aber nicht befahren.

Weisst Du zufällig, ob irgendwo explizit steht, dass Wege gekreuzt werden dürfen?

Das Parken ist unzulässig
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen
verhindert,

(daher meine Frage hinsichtlich der ungehinderten An- und
Abfahrt)

Der Seitenstreifen ist links durch einen Grundstückzaun begrenzt (rechts durch die Strasse). Das innen stehende Fahrzeug muesste einen gehweg kreuzen, um dorthin zu kommen. Das aussen stehende würde dadurch nicht gestört.

§ 12 Abs. 4
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch
entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn
er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren. (…)

Ich weiss. Aber über die Breite des Seitenstreifens und mögliches nebeneinander-Parken finde ich nichts. Wenn es nicht Deutschland wäre, würde ich es einfach machen, aber von unserer Strassenverkehrsbehörde erwarte ich nichts Gutes. (Auskunft nur durch Try and Error - für 20 Euro).

Also - so ganz eindeutig ist die Rechtslage in diesem Fall
nicht. Da würde eine Skizze aber sicherlich helfen.

Werde mal üeberlegen, wie ich hier eine Skizze reinstellen könnte

Weil du von weißen Strichen sprichst: Befindet sich das Ganze
in einer verkehrsberuhigten Zone?

Ja. (Hatte ich auch schon im 1. Beitrag geschrieben.)

Mit vielen Grüßen und vielen Dank für Deine Mühe,

Peter