Es ist ja nicht erlaubt entgegen der Fahrbahn auf der
linken Fahrbahnseite zu parken (außer verkehrsberuhigter
Bereich und Einbahnstraßen).
Auf Privatgrundstücken kann man sein Auto auch parken wie
man will.
Aber wie ist das in meinem Beispiel:
Parkplatz liegt gegenüber des Grundstücks. Eigentümer
musste es beim Bau des Hauses kaufen. Somit ist es sein
Privatgrundstück. Dieser Parkplatz ist von einer
öffentlichen Straße und einem Gehweg begrenzt.
Darf man hier sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung
parken bzw. auch ohne gültigem Tüv stehen?
Privatgrundstück. Dieser Parkplatz ist von einer
öffentlichen Straße und einem Gehweg begrenzt.
Darf man hier sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung
parken bzw. auch ohne gültigem Tüv stehen?
Hallo,
auf einem Privatgrundstück darf man parken wie man will, dort gibt es keine Fahrtrichtung. Es dürfen auch abgemeldete bzw.Fz ohne HU dort parken / stehen.
Oder meinst du die öffentliche Straße davor ?.
Dieser Parkplatz ist von einer
öffentlichen Straße und einem Gehweg begrenzt.
Also wie ein ganz normaler Parkstreifen entlang der Straße?
Das ist dann nach meinem Verständnis öffentlich und da gilt die StVO weiter, auch wenn es Privateigentum ist.
Typischeres Beispiel dafür sind Parkplätze von Supermärkten.
hallo erst mal.
also mal langsam.
entgegen der fahrtrichtung darf in einbahnstr. und auf straßen, bei denen die schienen der straßenbahn so weit rechts liegen, dass dort nicht geparkt werden kann parken.
im verkehrsberuhigten bereich dar garnicht außerhalb gekennzeichneten parkflächen geparkt werden auch nicht entgegengesetzt.
selbst wenn er den parkplatz gekauft hat, gehört er zum öffendlichen straßenland. um dort machen zu können was man will, muß er abgesperrt, eingezäunt oder sonnst wie vom verkehrsraum abgegrenzt werden.
hauptmann
Nein, ich meine den Parkstreifen, welcher Privateigentum ist.
In verkehrsberuhigten Bereichen darf in gekennzeichneten Flächen entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden. Dazu gibt es ein Gerichtsurteil.
Das mit dem nicht abgezäunten Bereich würde ich ebenso mitgehen. Dementsprechend gilt hier auch die StvO. Danke für eure Kommentare. Bin auch weiterhin offen für Neue.
Wie gesagt, das Problem ist, dass es von öffentlichen Straßenland umgeben ist und nicht abgesperrt ist. Somit ist es öffentlich zugängig und es gilt die StvO. Damit würde ich echt mitgehen. Ein Gerichtsurteil dazu wäre natürlich auch mal gut. Müsste man sich mal drauf einlassen.