Parken erlaubt?

Liebe/-r Experte/-in,
ist in einer engen straße, die beidseitig befahren wird, das parken in gekennzeichneten parklücken an fahrbahnrand zulässig, wenn man entgegnen der Fahrtrichtung steht? (exakt innerhalb der parklücke, keine abgesenkten bordsteine, gültige parkkarte, kennzeichnung der parklücken mit durchgezogenen linien).

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dabei sind x besetzte und o freie parkplätze. ich bin einfach links ran gefahren.

grüße henning

Hallo Henning,
die StVO (Straßenverkehrsordnung) sagt eindeutig aus, dass am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung gehalten bzw. geparkt werden muss.
Auch wenn sie einen gekennzeichneten Parkplatz vorfinden, ihn aber entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die Gebührenpflichtig ist.
Nachzulesen § 12 Abs. 4 StVO

§ 12 StVO Halten und Parken

(1)Das Halten ist unzulässig

an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

im Bereich von scharfen Kurven,

auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,

auf Bahnübergängen,

vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2)Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3)Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

vor Grundstücksein‐ und ‐ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

vor Bordsteinabsenkungen

(3a)Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

in Kurgebieten und

in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn‐ und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b)Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4)Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein‐ oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a)Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(5)An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6)Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Liebe/-r Experte/-in,
ist in einer engen straße, die beidseitig befahren wird, das
parken in gekennzeichneten parklücken an fahrbahnrand
zulässig, wenn man entgegnen der Fahrtrichtung steht?

grüße henning

Nein, das Parken am linken Fahrbahnrand ist nach § 12 StVO grundsätzlich unzulässig, da dieser zum Parken auf den rechten Seitenstreifen bzw. wenn dieser nicht vorhanden ist, auf den rechten Fahrbahnrand verweist
(bereits das halten ist verboten!)

Grund der Vorschrift ist die mögliche Gefährdung des Gegenverkehrs beim wiedereinordnen, da man als Fahrzeugführer des geparkten Fahrzeuges auf der „falschen Seite“ nicht hinreichend den Verkehr beobachten kann.

Eine Ausnahme gibt es lediglich innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches (umgangssprachlich Spielstraße), da die vorgeschriebene Geschwindigkeit des Fließverkehrs so langsam ist, dass ein entgegenkommender Fahrzeugführer beim wiedereinordnen eines in Gegenrichtung geparkten Fahrzeuges rechtzeitig reagieren kann.

MfG

Hallo Henning,

Das parken links mit Nase vorne ist nur in Einbahnstraßen erlaubt oder wenn auf der rechten Seite Schienen (Tram) verlegt sind…sorry.

Gruß Mike

Hallo Henning,

die Frage ist ganz leicht zu beantworten. Parken ist nur in Fahrtrichtung und auf der rechten Seite zulässig.
Da gibt es nur wenige Ausnahmen: die Post, Rettungsfahrzeuge und die Polizei.
Für den Schlichtbürger gibt es auch eine Ausnahme:
Es muss eine Einbahnstraße sein…da darf man auf beiden Seiten parken!

Hoffe, dir geholfen zu haben,
entschuldige bitte, dass ich so spät antworte…war im Urlaub, als deine Mail ankam…

Gruß

Hans Niemann