Parken Fahrrad mit Hilfsmotor

Guten Morgen,

darf ein Fahrrad mit Hilfsmotor (einsitzig, bis 25kmh zugelassen) auf dem Gehweg wie ein normales Fahrrad abgestellt/geparkt werden?
Ist ein Knöllchen wegen Parken auf dem Gehweg korrekt oder lohnt sich der Widerspruch?

Liebe Grüße Herzblume

Hallo Herzblume,
ein Fahrrad mit Hilfsmotor (auch Mofa genannt) unterliegt auch dem
§2 der StVO.
Ein „Knöllchen“ ist deshalb auch korrekt.
Ein Widerspruch kostet nur noch mehr Geld. Besser wäre es, wenn man es sofort bezahlt.

Gruß, Dieter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ein Fahrrad mit Hilfsmotor (auch Mofa genannt) unterliegt auch
dem
§2 der StVO.

Hallo,

das ist richtig, aber Parken ist §12 StVO

MfG.

hartmut

Hallo,

ein Fahrrad mit Hilfsmotor (auch Mofa genannt) unterliegt auch
dem §2 der StVO.

Und was hat der mit Parken auf dem Gehweg zu tun? Ich finde da nichts:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_02.php
Aber auch wenn Du §12 meinst:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php
finde ich keinen Hinweis darauf, dass ein Mofa (ist das ein Kraftfahrzeug? Auch, wenn es steht?) nicht auf dem Gehweg parken darf.

Zur Ursprungsfrage: kann es sein, dass das Parken wegen Behinderung der Fußgänger an dieser Stelle nicht erlaubt war?

Gruß
loderunner

Zur Ursprungsfrage: kann es sein, dass das Parken wegen
Behinderung der Fußgänger an dieser Stelle nicht erlaubt war?

Hallo,

so ein Mofa ist nicht Fisch noch Fleisch. Manchmal rechtlich wie ein Fahrrad, andermal wie ein Kfz.

Jetzt zum Parken auf dem Gehweg, da ist ein Mofa eben ein Kfz das nichts auf dem Gehweg zu schaffen hat, im Gegensatz zu einem Fahrrad das durchaus dort stehen darf. Gilt genauso, ein Fahrrad darf man bei Zeichen 239 und Zeichen 242 schieben, ein Mofa nicht.

Es gibt Gemeinden die dulden auch das Mofas auf dem Gehweg abgestellt werden, das zur Ergänzung.

Gruß

hartmut

Zur Ursprungsfrage: kann es sein, dass das Parken wegen
Behinderung der Fußgänger an dieser Stelle nicht erlaubt war?

Gruß
loderunner

Hallöchen,

es handelt sich um eine Einkaufsstraße, die nur für Lieferverkehr freigegeben ist. Das Mofa wurde reingeschoben und dort auf dem Gehweg direkt neben einem Fahrrad, das an der Hauswand angelehnt war, abgestellt. Fußweg ist nur 1,60 breit … Händler dürfen keine Kundenstopper dort aufstellen wegen der Breite.
Widerspruch wird versucht, da der Mofafahrer in Zukunft sein Mofa dort irgendwo abstellen muss während der Arbeit und nicht extra eine kostenpflichtige Parklücke suchen möchte.

LG Herzblume

Moin,

es handelt sich um eine Einkaufsstraße, die nur für
Lieferverkehr freigegeben ist. Das Mofa wurde reingeschoben
und dort auf dem Gehweg direkt neben einem Fahrrad, das an der
Hauswand angelehnt war, abgestellt. Fußweg ist nur 1,60 breit
… Händler dürfen keine Kundenstopper dort aufstellen wegen
der Breite.

Also ein ganz klarer Verstoss gegen §1 StVO.

Widerspruch wird versucht, da der Mofafahrer in Zukunft sein
Mofa dort irgendwo abstellen muss während der Arbeit und nicht
extra eine kostenpflichtige Parklücke suchen möchte.

Da würde ich wenig Erfolgschancen sehen.

Gruss Jakob

Moin,

es handelt sich um eine Einkaufsstraße, die nur für
Lieferverkehr freigegeben ist. Das Mofa wurde reingeschoben
und dort auf dem Gehweg direkt neben einem Fahrrad, das an der
Hauswand angelehnt war, abgestellt. Fußweg ist nur 1,60 breit
… Händler dürfen keine Kundenstopper dort aufstellen wegen
der Breite.

Hm… also: abgestellt bei zu geringer Straßenbreite, ggf. Behinderung anderer (Lieferverkehr)

Widerspruch wird versucht, da der Mofafahrer in Zukunft sein
Mofa dort irgendwo abstellen muss während der Arbeit und nicht
extra eine kostenpflichtige Parklücke suchen möchte.

Klar. Und wenn ich mein Auto dorthin schiebe, bin ich ja auch nicht gefahren und parke damit dort berechtigt? Mit Deiner obigen Begründung könnte man quasi alles aus Faulheit sich erlauben.

Gruß,
Ingo