Hallo!
Dass das selbst angebrachte Schild „Einfahrt freihalten - auch gegenüber“ keine rechtliche Gültigkeit hat, ist mir bekannt.
Ich frage mich nun, ob es diesbzgl. gesetzliche Regelungen gibt, die das Parken gegenüber von Einfahrten verbieten.
Welche Voraussetzungen müssten ggf. gegeben sein?
Es sei im fiktiven Fall nicht möglich, mit dem Auto von Person A aus der Einfahrt herauszufahren, wenn Person B ihr Auto gegenüber der Einfahrt geparkt hat. Einen Kleinwagen jedoch könnte man aus der Einfahrt herausmanövrieren. Hat A nun Pech gehabt, weil er ein großes Auto fährt und eine recht schmale EInfahrt hat?
Gibt es einen bestimmten Wert für die Straßenbreite oder die Restbreite der Straße gemessen ab gepratem Wagen, welche gegenüber einer EInfahrt nciht unterschritten werden dürfen?
Weitere Frage: was muss normalerweise in München, Bayern erfüllt sein, um ein Halteverbot erfolgreich beantragen zu können, z.B. gegenüber einer Einfahrt…?
Und schließlich: Würde A seine Einfahrt um ca. 2-3 m verbreitern wollen, müsste er dies genehmigen lassen? Wenn ja, wo kann er das tun? Wer würde sich um die Erweiterung der Absenkung des Randsteines vor der Einfahrt kümmern?
Wer die relevanten §§ zur Hand hat, wird ganz lieb gebeten, diese mit anzuführen…
Danke Euch und Grüße,
Mathias