Wer parkt verkehrswidrig und könnte das Knöllchen erhalten, wenn Besucher vor den jeweiligen Grundstücken die Einfahrt und Parkplätze so blockieren durch Parken an nicht gekennzeichneten Stellen (öffentliche Parkplätze nur in der Nebenstrasse), dass z. b. grosse Fahrzeuge wie Müllautos die vorgeschriebene 2,50 m Fahrbahnbreite nicht mehr passieren können (kleinere Fahrzeuge schon).
Problem ist, dass der Haus-Parkplatz direkt vom Grundstück an die Strasse angrenzt (kein Gehweg beidseits) und man nicht immer die Ideallinie trifft und daher ein paar Zentimeter auf die Strasse ragt. Wer kassiert das Ticket? Danke.
Hallo erstmal,
eine Skizze wäre hilfreich.
Parken an nicht gekennzeichneten Stellen
Handelt es sich etwa um einen verkehrsberuhigten Bereich (vulgo Spielstraße)? Dort ist das parken nur innerhalb der markierten Parkstände erlaubt.
vorgeschriebene 2,50 m Fahrbahnbreite nicht mehr passieren
können (kleinere Fahrzeuge schon).
Streiche 2,5m und ersetze es durch 3,5m. Ein LKW darf ja schon 2,5m breit sein und ein paar cm sollte man den Fahrern an beiden Seiten schon gönnen.
…daher ein paar Zentimeter auf die Strasse ragt.
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Den, der es verursacht, daß die 3,5m nicht bleiben, wird es treffen - vorher war ja alles im grünen Bereich.
Cu Rene
Streiche 2,5m und ersetze es durch 3,5m. Ein LKW darf ja schon
2,5m breit sein und ein paar cm sollte man den Fahrern an
beiden Seiten schon gönnen.
streiche mal deine 3,50m und ersetzte sie mal mit 3 m. sie sieht die mindestdurchfahrtsbreite aus.
hauptmann
es ist eine 30er-Zone (der gesamte Block) und die 2,50 m wurden von einem Polizisten angegeben, der neulich bei einem Unfall (dieselbe Stelle) ein Protokoll aufgenommen hat. Kann man als Anwohner verpflichtet werden, jederzeit so zu parken, dass Auswärtige sich auf die Strasse (statt öffentlich gekennzeichnete Parkflächen zu nutzen) jederzeit ausbreiten dürfen?oder muss man nachweisen, dass der andere sich später dort platziert hat?
wer muss sicherstellen, dass die Mindestfahrbreite gegeben ist, Anwohner oder Besucher (die ja öffentliche nutzen könnten, wenn sie ein paar Meter laufen)?
Hallo,
@Hauptmann: danke für die Korrektur.
wer muss sicherstellen, dass die Mindestfahrbreite gegeben
ist, Anwohner oder Besucher (die ja öffentliche nutzen
könnten, wenn sie ein paar Meter laufen)?
Nochmal, wenn es nicht durch irgendwas verboten ist, darf dort parken wer will. Beim parken gilt - wer zuerst kommt parkt zuerst.
Das Verbot nicht so zu parken, daß man damit eine Einfahrt oder einen markierten Stellplatz blockiert, bezieht sich nur darauf und nicht darauf, daß man über die Einfahrt oder den Stellplatz hinaus noch Rechte hätte.
Wenn die Situation für die Anwohner nicht zufriedenstellend ist, könnten sie sich an die Verkehrsbehörde (oft hilft es auch direkt den örtlichen Abgeordneten im Stadt/Gemeinderat zu kontaktieren) wenden, wie man die Lage ändern könnte. Da es hier aber nach der Beschreibung genügend Stellplätze in der Nähe gibt (da dürfen die Anwohner auch parken, nicht nur die Besucher), wird die keinen Grund zum handeln sehen.
Cu Rene
Nochmal, wenn es nicht durch irgendwas verboten ist, darf dort
parken wer will.
nicht ganz, es ist zum beispiel das halten an engen stellen, uneinsehbare kurven verboten. dazu muss nicht das vz aufgestellt sein.
hauptmann
Hallo,
Nochmal, wenn es nicht durch irgendwas verboten ist, darf dort
parken wer will.nicht ganz, es ist zum beispiel das halten an engen stellen,
uneinsehbare kurven verboten. dazu muss nicht das vz
aufgestellt sein.
Die StVO, insbesondere §12, fällt bei mir unter „irgendwas“.
Cu Rene