Parken innerhalb einer Baustelle

Hallo,

darf man als Bauleiter innerhalb einer durch verkehrsrechtliche Anordnung gesperrten Baustellenbereich parken? Angenommen die Baustelle befindet sich innerhalb einer Fußgängerzone, zu deren Befahrung zur Einfahrt in die Baustelle eine Ausnahmegenehmigung besteht. Angenommen man parkt nun zur Ausführung seiner Tätigkeit (mit neutralem PKW) innerhalb der Baustelle und erhält vom Ordnungsamt eine Verwarnung. Ist die dann rechtens?
Der Vorwurf würde lauten: „Sie parkten in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen (242) gesperrt war.“

Unterliegt der Baustellenbereich noch dem Einflussbereich des Ordnungsamtes wenn für dessen Sperrung eine verkehrsrechtliche Anordnung besteht? Hierzu bekommt man von den Ordnungsämtern unterschiedliche Aussagen und sie handeln auch unterschiedlich. In der Regel kontrollieren die Ordnungsämter und die Polizei innerhalb der Baustellen nicht, weil es nicht mehr ihrer Zuständigkeit unterliegt und die Verkehrssicherungspflicht auf die Baufirma übergegangen ist.

Danke für Eure Meinungen

lg

AHA

Hallo

Möglicherweise kommt es im allgemeinen Fall darauf an, mit welcher Begründung man die verkehrsrechtliche Anordnung erwirkt hat. Sicherlich mit der „notwendiger Bauarbeiten“. Gehört der PKW des BL zu den zur Ausführung der Arbeiten vor Ort notwendigen Geräten und Materialien? Nein. Somit wäre es nicht sachgerecht, wenn ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche nicht wegen der notwendigen Arbeiten, sondern allein deshalb gesperrt werden musste, weil der BL zu faul ist, zu Fuß zu seiner Baustelle zu laufen und einen Privatparkplatz in der Baustelle haben will. Als Mitarbeiter des Ordnungsamts würde ich hier weniger den Parkverstoß, sondern eine im Umfang rechtsmissbräuchliche Beantragung der Sondernutzungserlaubnis ahnden, und das dürfte teurer werden als ein paar Euro.

Tipp: Ein PKW darf auch ohne Genehmigung so ziemlich alles, wenn er entsprechend StVO als Baustellenfahrzeug gekennzeichnet ist. Ist er hier aber nicht.

Im speziellen Fall allerdings liegt die Erlaubnis des Amtes zum Befahren der Fußgängerzone mit genau diesem PKW zum Erreichen und Verlassen der Baustelle vor, und diese Erlaubnis beinhaltet schlüssig auch die Gestattung, dass sich das Fahrzeug zwischendurch in der Baustelle aufhält. Alles andere wäre ja völliger Unsinn.

Die in der Baustelle liegende öffentliche Verkehrsfläche ist sicherlich abgesperrt und daher nicht mehr quasi-öffentlich, außerdem im Rahmen und mit der Befristung der Verkehrsrechtlichen Anordnung umgewidmet, somit nicht mehr Teil der Fußgängerzone und also kann auch kein entsprechender Parkverstoß erfolgen. Die Rechtslage ist um so eindeutiger, wenn außerdem das Tiefbauamt die (daneben notwendige) Sondernutzungserlaubnis erteilt hat. Dann ist die Fläche quasi in den Privatbesitz des Bauunternehmens übergegangen. Vielleicht wusste der Gemeindevollzugsbeamte all das nicht…

Meine Meinung - wie erbeten.

Gruß
smalbop

Hallo,

Fußgängerzone, zu deren Befahrung zur Einfahrt in die
Baustelle eine Ausnahmegenehmigung besteht.

Was stünde denn da genau drin, was erlaubt ist? Es macht schon einen Unterschied, ob der Bagger da rein muß, weil er gebraucht wird oder ob einem Mitarbeiter ein paar Meter Fußweg zu weit sind.
Aber, wenn man schon da war und eine Ausnahmegenehmigung beantragt, warum beantragt man dann nicht auch gleich das parken, dann wäre das eindeutig geregelt.

parkt

Das wird der Knackpunkt sein - ob es parken im Sinne der StVO ist.

und die Polizei innerhalb der Baustellen nicht, weil es nicht
mehr ihrer Zuständigkeit unterliegt und die
Verkehrssicherungspflicht auf die Baufirma übergegangen ist.

OT: wenn da jeder so einfach reinmarschieren und einen Zettel am Auto anbrigen kann, wird die Absicherung nicht so besonders gewesen sein.

Cu Rene