Rotes Viereck = ein geparktes Auto
Türkise Fläche = durch andere Steinfarbe vom
Rest der Strasse abgetrennter Bereich
„X“ = Parkboxen
Dürfte ein privater Anbieter, der diese Parkplätze kostenpflichtig betreibt, ein Ticket wegen
einem „Verstoß gegen die Einstellbedingungen“ ausstellen?
Und dafür eben eine Strafzahlung wegen Parkens ohne gültigen Parkschein verlangen?
Denn das Auto steht ja nur zu einem kleinen Teil auf der farblich markierten Fläche und überhaupt gar nicht auf einem der markierten Parkplätze…
Wie ist erkennbar, dass die Fläche Privatbesitz und bewirtschaftet ist? Die Bodenbeschaffenheit reicht meiner Meinung nach nicht als Abgrenzung.
Wie ist die Parksituation auf der Fahrbahn?
Neben der türkisen Fläche ist auch ein beschrankter Parkplatz desselben Betreibers und dort stehen Schilder die darauf hinweisen, dass man ein Parkticket ziehen muss für die Stellplätze.
Das Schild steht am hinteren Ende (also im Bild oben).
Ein Bild ist in Bearbeitung - ist nur leider in einer anderen Stadt, deshalb schwieriger zu bekommen.
Auf der Fahrbahn darf man eigentlich auch nicht parken. Aber dafür wäre ja die Stadt zuständig…
Danke schon mal für den ersten Eindruck.
Fraglich, ob sich in diesem Fall ein Einspruch lohnen würde?
Das kann leider nicht mit Bestimmheit beantwortet werden bzw. es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Überwachungskameras des Parkplatzes auch den Teil filmen.
Auf dem Ticket wird die Person mit „Sehr geehrte Dame/ Herr, Ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen …“ angesprochen.
Neben der türkisen Fläche ist auch ein beschrankter Parkplatz
desselben Betreibers und dort stehen Schilder die darauf
hinweisen, dass man ein Parkticket ziehen muss für die
Stellplätze.
Das ist irrelevant. Ein Fahrzeugführer muss sich an den amtlichen Verkehrszeichen orientieren, es kann aber nicht von ihm erwartet werden, dass er sich bei jedem Parkvorgang sämtliche privaten oder gewerblichen Werbetafeln, Lebensbeichten, Graffiti, Aufkleber oder Hinweisschilder in Sichtweite zu Gemüte führt.
Das Schild steht am hinteren Ende (also im Bild oben).
An dem fährt man dann ja noch nicht mal vorbei, aber auch egal. Der Parkplatz sieht aus wie ein öffentlicher Parkplatz, er ist quasi-öffentlicher Verkehrsraum und es steht kein amtlich angeordnetes Haltverbot, keine Parkuhr und kein kommunaler Parkscheinautomat da.
Auf der Fahrbahn darf man eigentlich auch nicht parken. Aber
dafür wäre ja die Stadt zuständig…
Ja.
Danke schon mal für den ersten Eindruck.
Fraglich, ob sich in diesem Fall ein Einspruch lohnen würde?
Wieso das? Einspruch nur beim Amt. Ich bin aber erst mal gespannt, wie der private Betreiber an die Halterdaten kommen will, ohne dass später jemand beim Amt Ärger wegen einer datenschutzwidrigen Halterabfrage kriegt.
„Sehr geehrte Firma… Um den behaupteten Parkverstoß einem Fahrer zuordnen zu können benötige ich - da ich mein Fahrzeug innerhalb meiner Familie und meines Freundeskreises regelmäßig ausleihe - ein Foto, Videostandbild oder eine Personenbeschreibung des Fahrers / der Fahrerin. Ich werde dann diese Person - sofern möglich - ermitteln und ihnen deren Daten mitteilen.“
einer Privatperson / Firma Daten über andere Personen
mitteilen? Sind wir schon wieder soweit?
Wenn diese andere Person etwas ausgefressen hat, was mir zur Last gelegt wird…warum nicht?
Abgesehen davon war das fiktive Schreiben ja nur ein Beispiel dafür, dass der gewerbliche Parkplatzbetreiber keine Handhabe hat, irgendwelche Zahlungen durchzusetzen.
@xstrom: danke für deine antwort, nur ist das leider nicht die lösung des problems. wenn ein vergehen mit einem auto begangen wurde, wird der halter angeschrieben und wenn er die tat nicht zu verantworten hat muss er den schuldigen benennen. bennent er niemand, muss er haften.
trotz alledem ist in diesem der betreiber beweispflichtig und es bleibt abzuwarten was nach einem einspruch gegen die zahlungaufforderung passieren würde…