'Parken samstags kostenlos', Konsequenzen

’Parken samstags kostenlos’, Konsequenzen
2010.10.21.Do

Liebe Wer-Weiss-Was-Freunde!
Ich meine, mich zu erinnern, daß konkrete Rechtsberatung im Internet nicht erlaubt ist. Meine Frage bezieht sich so auch nur auf ein Fallbeispiel. -

>Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Stadt XY!
An Samstagen parken Sie in der XY Innenstadt kostenlos

Hallo Marja,

das ist leider nicht ganz mein Fachgebiet. Ich kenne mich eher mit Verkehrsunfällen aus.

Ich habe aber die Erfahrung gemacht, dass bei solchen unklaren Bußgeldsachen ein Widerspruch sinnvoll sein kann. Die Sachbearbeiter bei der Stadt lassen ggf. schon mit sich reden.

Viel Erfolg!
Anjulie

Hallo Marja,
das ist leider nicht ganz mein Fachgebiet.
Anjulie

Hallo Anjulie!
Wenngluch Du mit einen einschlägigen Rat nicht geben kannst, danke ich Dir doch sehr für Deine schnelle Antwort. MarjaReg

Hi Marja,

zur gewissenhaften Prüfung deiner Anfrage wären Zusatzinfos bzw. zusätzliche Erwägungen erforderlich. Beispielsweise:

1.) Liegt überhaupt ein Widerspruch vor, wenn man bedenkt, dass das Parken zwar grundsätzlich kostenfrei sein mag, die Höchstparkdauer für freies parken aber dennoch bei zwei Stunden bleibt ?
In diesem Fall wäre das in etwa so wie die Werbung von OBI: 20 % auf alles nur nicht Tiernahrung !

In diesem Fall also: Parken ist zwar grundsätzlich frei nur darf die Höchstparkdauer auch weiterhin nicht überschritten werden.

Die Frage, ob die Stadt dann mit grundsätzlich kostenfreiem Parken Werbung machen darf, wenn sie die o.a. Einschränkung nicht erwähnt ist eine andere und bedürfte im Zeifelsfall der Prüfung durch ein Gericht, was ein langer und beschwerlicher Weg ist, bedenkt man die Höhe des Streitwertes…

2.) Das kostenfreie Parken ist beschränkt auf die „Innenstadt“. Solltest du also außerhalb des Bereiches „Innenstadt“ parken, würden auch nach wie vor alle akteullen Rechtsvorschriften gelten.
Als Parker kann man aber eigentlich nie so ganz genau wissen, wo die Innenstadt beginnt und wo sie aufhört, es sei denn, es ist ganz deutlich beschildert, was ich in dieser Form so eigentlich nicht kenne…

Wie du siehst, ist alles irgendwie eine Auslegungsfrage. Inetressant wäre es allerdings herauszufinden, ob die Stadt eine solche Werbung lauthals verbreiten darf, wenn die genaue Eingrenzung oder Abgrenzung so schwierig ist, wie im vorliegenden Beispiel. Das ist zumindest fraglich und ich könnte mir vorstellen, dass ein Gericht dich im Zzweifelsfall frei spricht und das Bußgeld aufhebt,
aber wer hat schon Bock wegen 15.- Euro vor Gericht zu gehen…?

Die Sache ist offen und ich denke, dass dir NIEMAND konkrete und sichere Auskunft geben kann, weil so etwas immer nur vor Gericht geklärt werden kann (Einzelfallentscheidung !)

Falls du es wagen möchtest, wünsche ich dir viel Glück und Energie und die nötigen Nerven

lieber Gruß

Claus

Hallo Marja, hier geht es offensichtlch nicht um die Tatsache eines Verstoßes gegen StVO, sondern vielmehr um ein Ärgernis, dass eine Stadt, kostenloses Parken anpreist.
Aber noch eines, die StVO gilt 24 Std. am Tag.
Ob und wie, eine Stadt dies außer Kraft setzen kann und auch darf, entzieht sich meiner Kenntnis. Anlässlich verschiedener Feier ist dies schon möglich. Dies bedarf dann aber der Erlaubnis von verschiedenen Behörden.
Weitere Angaben hierzu kann ich nicht machen.
Viele Grüße K. Nadler

Verehrte Marja Schmidt,
das von Ihnen geschilderte Problem kann man wohl nicht auf den gesamten Geltungsbereich unseres Verkehrsrechts anwenden.
Hier scheint mir ein innerörtlicher Widerspruch aufzukommen.
Um schlussendliche Folgen dieses Widerspruchs zu erfahren ist wohl eine Anfrage an die örtlich zuständige Verwaltungsstelle zu richten. Hier bin ich wohl der falsche Ansprechpartner.
Denkbar ist nur, dass in der betreffenden Gemeinde von der Verfolgung von Parkverstößen abgesehen wird, oder Gutscheine für zukünftige Parkverstöße ausgegeben werden.
Eine Lösung habe ich nicht,
M.f.G
diwi.willi

Hallo Marja!

Soviel ich weiss, kommt es auf den Einzelfall drauf an. Desweiteren ist mir bekannt, das die Zusatzschilder mit bestimmter Parkdauer ( wie angegeben 2 Stunden) NICHT ihre Gülltigkeit verlieren, da man ja mehreren die Möglichkeit auf das kostenlose Parken geben will!

Gruß Björn

P.S.: Ich hoffe, das ich dir weiter Helfen konnte.

2010.10.25.
Für Deine Antwort bedankt sich sehr MarjaReg

2010.10.25.
Für Deine Antwort und die guten Anregungen bedankt sich sehr MarjaReg

2010.10.25.
Für Deine Antwort und die guten Denkanstöße bedankt sich sehr MarjaReg

2010.10.25.
Für Deine Antwort und die guten Denkanstöße bedankt sich sehr MarjaReg.

2010.10.25.
Für Deine Antwort und die guten Hinweise und Anregungen bedankt sich sehr MarjaReg

Hallo!

Tritt die betroffene Stadt als Verantwortliche der Internetseite auf (Impressum)? Werden auf der Internetseite weitere Einschränkungen bzgl. dieses Angebotes „Frei Parken“ gemacht (z.B.: nur an bestimmten Stellen, nur zu bestimmten Zeiten)…?

Sollten Sie einen entsprechenden Bußgeldbescheid erhalten haben, obwohl sie das Angebot der Stadt ohne gegen evtl. Einschränkungen verstoßen zu haben in Anspruch genommen haben: Widerspruch mit dezentem Hinweis auf die Internetseite einlegen.

Um die Beschilderung würde ich mich da gar nicht großartig kümmern. Die kann ja nicht im gesamten Stadtgebiet einfach entfernt werden, wenn das Frei-Parken-Angebot nur für´s Wochenende gilt. Außerdem ist die Stadt ja auch hier für die Beschilderung verantwortlich und hebt deren verkehrsrechtliche Bindung dann ja quasi selber durch ihr Internetangebot auf…

MfG
Timm

2010.10.29.Fr

Hallo Timm!
Hab Dank für Deine Antwort und Deine Ausführungen.
Ich bin gleich Dir der Meinung, daß die Kostenlos-Parken-Annonce in der Homepage der Stadt Northeim die Straßenbeschilderung der Stadt dominiert. Sieh selbst, die Northeim-Internetseite ist die offizielle Darstellung der Stadt Northeim.

Die Kostenlos-Parken-Annonce steht die Northeimer Homepage marktschreierisch einleitend ohne relevanten Zusatz.

Trotzdem vertreten der Bürgermeister und der Leiter des Ordnungsamtes der Stadt Northeim den Standpunkt, bei denen war ich persönlich vorstellig, daß für den relevanten Parkplatz die Beschilderung gelte, die das kostenlose Parken auf 2 Stunden beschränkt, und daß das Überschreiten dieser Zeit mit Recht mit einem Verwarngeld geahndet wird.

Deine Ausführungen stärken meine Auffassung, daß ich im Recht bin.

Nun bin ich in solchen Rechtsstreitigkeiten nicht versiert:

a) Warte ich den Bußgeldbescheid ab, widerspreche dem, und suche mein Recht vor Gericht?

b) Gehe ich zur Polizei und erstatte dort Anzeige wegen unlauterer, betrugs-verdächtiger Werbung?

Mache ich a oder b, oder mache ich a und b?

Weißt Du Rat? – Natürlich unverbindlich.

Mir geht es hier nicht vorrangig um den Kosten-Erlaß, um den Erlaß des Verwarngeldes von 15 €.

Ich will, daß entweder die offizielle Internetwerbung der Stadt,

>Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Stadt Northeim
An Samstagen parken Sie in der Northeimer Innenstadt kostenlos

Hallo, bitte entschuldigen Sie die späte Antwort - ich war im Urlaub.

Natürlich erkenne ich Ihr Anliegen und stimme Ihnen voll und ganz zu.

Aber vom juristischen her kann ein Text im Internet niemals allgemeingültige Verkehrszeichen ungültig machen. Den Text verfasst ein Webmaster, der vielleicht gar nicht berechtigt ist, irgendetwas irgendjemandem vorzuschreiben.

Aber:
Ahnden wird einen Verstoß die Bußgeldstelle der entsprechenden Stadt! Ein Anruf kann alles klären - dort arbeiten auch nur Menschen! Vielleicht war es nur ein Versehen.
Ob allerdings ein Einspruch und ein etwaiges Gerichtsverfahren Erfolg hat, liegt allein beim Richter!

Gruß

Aber vom juristischen her kann ein Text im Internet niemals
allgemeingültige Verkehrszeichen ungültig machen. Den Text
verfasst ein Webmaster, der vielleicht gar nicht berechtigt
ist, irgendetwas irgendjemandem vorzuschreiben.

2010.11.05.Fr
Hallo Dypsy,
Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Ausführungen!

Sehen Sie selbst!
Die Kostenlos-Parken-Annonce steht de facto in der offiziellen Homepage der Stadt Northeim, marktschreierisch werbend als Einleitung der offiziellen Northeimer Seiten. Die Kostenlos-Parken-Annonce steht dort absolut, ohne Vermerk einer Einschränkung!
Also dürfte doch das annoncierte kostenlose Parken eine unstrittige Aussage sein, für den logisch denkenden Bürger, eventuell letzten Endes auch für den Amtsrichter.

In meinem Gespräch mit dem Bürgermeister läßt mich der Bürgermeister wissen, daß die ausgeteilten Verwarngeld-Bescheide von anderen Delinquenten stillschweigend anerkannt und frei-weg bezahlt werden. Der Bürgermeister hält mir vor, nur ich würde wegen einer solchen Lappalie von EURo 15 bei ihm vorstellig.

Diese Einstellung läßt den Verdacht aufkommen, daß der Bürgermeister gern hinter seinem verlockenden Kostenlos-Parken-Angebot steht, und daß er dabei gern das Einfließen der sich summierenden Verwarngelder in das Stadtsäckel sieht. – So geht das nicht, meine ich.

Freundlich grüßt MarjaReg
[email protected]

Hallo Marja,

ich habe mir gerade mal die Homepage angeschaut. Dort steht lediglich „Samstags in der Innenstadt kostenlos parken“. Das ist natürlich schwammig und wenig präzise. Dieser Ausspruch impleziert für mich aber nicht, dass man überall und unendlich lange parken darf. Ehrlich gesagt verstehe ich darunter, dass ich keine Parkuhr bedienen und kein Ticket ziehen muss. Sonst nichts. Die Parkscheibe muss ich wenn gefordert trotzdem einlegen und mich an die Höchstparkdauer halten. So ist es im übrigen auch, wenn z.B. ein Parkscheinautomat defekt ist. Man muss dann die Scheibe einlegen und darf nur die Höchstparkzeit parken.

Die Aussage vom Bürgermeister finde ich aber ebensowenig befriedigend wie Sie. Er sollte sich schon erklären und im Zweifel kulant sein. Allerdings wäre es mir kein Gerichtsverfahren wert, da das Verwarngeld begründet werden kann. Wenn Sie an einen Richter geraten, der sich nur an den Gesetzeslaut hält, dann wird es wenig Sinn haben.

Die gezielte Kontrolle auf Überschreiten der Höchstparkdauer spricht jedoch für Ihr Gefühl: Hier soll Geld gemacht werden!

Tut mir leid, wenn ich nicht weiter helfen kann.

Mit freundlichem Gruß

2010.11.07.So

Hallo Dypsy,
Haben Sie vielen Dank für Ihre weiteren Ausführungen!

Zwar bin ich der Meinung, daß die Annonce des Bürgermeisters

>Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Stadt Northeim
An Samstagen parken Sie in der Northeimer Innenstadt kostenlos

Ihr Fall interessiert mich nun doch immer mehr und ich habe ein wenig nachgeforscht. Sie müssen ja einen Anhörungsbogen bekommen haben oder ein Bescheid, aus dem die geforderten 15 € hervorgehen.
Hiervon bräuchte ich die Paragraphenkette und die Tatbestandsnummer.
In Ihrem Fall könnte es nämlich so liegen, dass sich die Politesse bzw die Bußgeldstelle auf einen falschen Tatbestand berufen.
Es verhält sich nämlich so: Nur wenn ein Parkscheinautomat oder Parkuhr defekt ist, gilt die angegebene Höchstparkdauer!
Wie war es in Ihrem Fall? War die Parkuhr zugedeckt oder stand sie dort wie immer? Liegt die Parkuhr in einer Halteverbotszone „Parken nur in gekennzeichneten Flächen mit Parkuhr maximal 2 Stunden erlaubt“ o.ä.?
Der Fall ist tatsächlich interessant.
Nur Ihren Sprung zur Polizei verstehe ich nicht - was soll die machen?

2010.11.27.Sa
Hallo Dypsy!
Haben Sie vielen Dank für Ihre Mail 2010.11.08.!

Ihr Interesse, das Sie meinem Fall entgegenbringen, und die Gedanken, die Sie sich machen, sind mir Anlaß, Ihnen kurz einen Bescheid zum Stand der Sache zu geben. –

Mein vorgebrachtes Argument, daß die Annonce

>Herzlich willkommen auf den Internetseiten der Stadt Northeim
An Samstagen parken Sie in der Northeimer Innenstadt kostenlos