Hi Marja,
zur gewissenhaften Prüfung deiner Anfrage wären Zusatzinfos bzw. zusätzliche Erwägungen erforderlich. Beispielsweise:
1.) Liegt überhaupt ein Widerspruch vor, wenn man bedenkt, dass das Parken zwar grundsätzlich kostenfrei sein mag, die Höchstparkdauer für freies parken aber dennoch bei zwei Stunden bleibt ?
In diesem Fall wäre das in etwa so wie die Werbung von OBI: 20 % auf alles nur nicht Tiernahrung !
In diesem Fall also: Parken ist zwar grundsätzlich frei nur darf die Höchstparkdauer auch weiterhin nicht überschritten werden.
Die Frage, ob die Stadt dann mit grundsätzlich kostenfreiem Parken Werbung machen darf, wenn sie die o.a. Einschränkung nicht erwähnt ist eine andere und bedürfte im Zeifelsfall der Prüfung durch ein Gericht, was ein langer und beschwerlicher Weg ist, bedenkt man die Höhe des Streitwertes…
2.) Das kostenfreie Parken ist beschränkt auf die „Innenstadt“. Solltest du also außerhalb des Bereiches „Innenstadt“ parken, würden auch nach wie vor alle akteullen Rechtsvorschriften gelten.
Als Parker kann man aber eigentlich nie so ganz genau wissen, wo die Innenstadt beginnt und wo sie aufhört, es sei denn, es ist ganz deutlich beschildert, was ich in dieser Form so eigentlich nicht kenne…
Wie du siehst, ist alles irgendwie eine Auslegungsfrage. Inetressant wäre es allerdings herauszufinden, ob die Stadt eine solche Werbung lauthals verbreiten darf, wenn die genaue Eingrenzung oder Abgrenzung so schwierig ist, wie im vorliegenden Beispiel. Das ist zumindest fraglich und ich könnte mir vorstellen, dass ein Gericht dich im Zzweifelsfall frei spricht und das Bußgeld aufhebt,
aber wer hat schon Bock wegen 15.- Euro vor Gericht zu gehen…?
Die Sache ist offen und ich denke, dass dir NIEMAND konkrete und sichere Auskunft geben kann, weil so etwas immer nur vor Gericht geklärt werden kann (Einzelfallentscheidung !)
Falls du es wagen möchtest, wünsche ich dir viel Glück und Energie und die nötigen Nerven
lieber Gruß
Claus