Parken über Wasserschacht

Hallo, PKW wurde in einer Parklücke geparkt, wo eigentlich nur Anwohner parken dürfen. Der Parkplatz war durch einen kleinen Lkw zugeparkt, so dass der Fahrzeugführer verkehrswidrig über eine Ausfahrt und den Bürgersteig von hinten in die Parkbucht gefahren ist. Dabei war auf dem Parkplatz ein Pflasterstein und wohl eine Wasserwaage zu sehen. Nach zwei Stunden war das Auto weg, bzw. es wurde von der Polizei umgesetzt, wegen Verkehrsbehinderung. Ein Handwerker hat die Polizei gerufen. Er hatte dort gearbeitet. Das ganze war im Mai, der Gebührenbescheid wegen Umsetzen aus Juli. Der Widerpruch dagegen wurde damit begründet, dass Bauarbeiten nicht sichtbar und angekündigt waren. Der Platz war lediglich durch den LKW abgesperrt/zugeparkt.
Auf Rückfrage zum Stand der Widerspruchsbearbeitung heißt es, er würde nach Sachlage ebgelehnt werden und sollte wegen der weiteren Kosten zurückgezogen werden. Begründung des Beamten: Das Fahrzeug war über einem Wasserschacht geparkt, an dem Arbeiten erforderlich waren und der Fahrzeugführer des PKW wäre verkehrswidrig in die Parklücke über den Bürgersteig gefahren. Der Arbeiter hat den Platz mit einem LKW abgesperrt, der Platz wäre also nicht zugänglich gewesen.
Schilder waren nicht vorhanden. Auch keine Fahrbahnmarkierung, nur der Schacht, wohl an dem Tag abgedeckt durch einen Pflasterstein. Wie sind die Erfolgsaussichten?

Hallo,

Auf Rückfrage zum Stand der Widerspruchsbearbeitung heißt es, er würde nach Sachlage abgelehnt werden und sollte wegen der weiteren Kosten zurückgezogen werden.

die beste und erprobteste aller Möglichkeiten, vor allem für die Verwaltungsbehörde, weniger für den Betroffenen. Von wem kam denn die Aussage? Von der Polizei oder dem Ordnungsamt?

Zunächst einmal würde ich den Widerspruch aufrechterhalten. Die Behörde muss dann schriftlich begründen, warum das Fahrzeug abgeschleppt wurde und warum der Fahrzeugnutzer für die Kosten haftbar gemacht wird.

Zum Widerspruch würde ich noch hinzufügen, dass keinerlei Ausschilderung bezüglich eines Halteverbotes vorhanden war. Der bloße blockierend abgestellte Klein-Lkw kann kein Halte- bzw. Parkverbot begründen. Dazu bedarf es einer eindeutigen verkehrsrechtlichen Anordnung. Auch wenn der Handwerker eine grundsätzliche Genehmigung der Behörde hätte, bei Bedarf eigene Halteverbotsschilder aufzustellen, wäre dies nicht zulässig. Die Verfügung muss durch die Behörde für jeden Einzelfall erlassen werden. Wäre es zulässig, alleine durch Fahrzeug ein Haltverbot zu begründen, so könnte man durch querstehende Fahrzeuge ganze Straßenzüge zu Halteverbotszonen erklären.

Natürlich wäre es möglich, im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr ein Fahrzeug ohne Weiteres abzuschleppen, die Polizeigesetze geben das her, das lag aber m.E. nach nicht vor. Und wenn die Arbeiten vorhersehbar waren und nicht auf einem Notfall beruhen, so hätte man durch vorbeugende Maßnahmen und nicht nur durch ein behindernd parkendes Kfz dort das Parken verhindern müssen.

Ob der „Falschparker“ nun ordnungswidrig gehandelt hat, um den zulässigen Parkplatz zu erreichen, begründet keine polizeirechtliche Maßnahme des Abschleppens. Tatsache ist doch, dass das Fahrzeug auf einem zugelassenen Parkplatz stand.

Ob Bauarbeiten erkennbar waren, dazu bedarf es mehr als nur eines Steines bzw. einer Wasserwaage. Die Baustelle hätte abgesperrt werden müssen. Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören nicht nur Kfz, sondern auch Fußgänger und Radfahrer und denen wäre es durchaus möglich gewesen, die Baustelle zu betreten und die ggf. durch das Loch oder den Stein zu Fall gebracht werden können.

Meines Erachtens liegen hier einige Verfahrensfehler der Behörde vor, die ausreichen, das Abschleppen bzw. Umsetzen rechtswidrig werden zu lassen.

Eins ist in dem Verfahren absolut wichtig: sich auf keinerlei mündliche Aussagen oder Stellungnahmen der Behörde einlassen. Ausschließlich schriftlich verkehren und dadruch alles nachvollziehbar machen. Verlangen, die Rechtsgrundlage für das Abschleppen zu benennen.

Gruss

Iru

Hallo,

wo eigentlich nur Anwohner parken dürfen

nur zum Verständnis - auf der Straße oder auf Privatgrund?

Ist bekannt, ob die Arbeiten vorher geplant waren oder etwa wegen eines Notfalls (Rohrbruch oder etwas in die Richtung) nötig wurden?

Cu Rene

Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die Polizei hatte das Abschleppen angeordnet und die Aussage zur Widerspruchsrücknahme stammt ebenfalls von dort. Telefonisch hat der Beamte erklärt, dass es bei dringenden Arbeiten an einem Wasserschacht keiner vorherigen Absperrung seitens der Behörde bedarf und dass hier besondere Regeln gelten.

Hallo,
Parkbuchten neben der Straße, kein Privatgrund.

Es ist nicht bekannt, ob die Arbeiten vorher geplant waren.

CU Pebato

Hallo,

welche Besonderen Regeln ???

Wie Irubis weiter vor schon aufgeführt hat…nicht rumquatschen…nur schriftlich…eine Baustelle gehört ordnungsgemäß abgesichert…das ist nicht nur nach der StVO so,sondern auch nach den Vorschriften der
Berufsgenossenschaft.
Danach müsste der Offene Schacht nämlich durch Absperrband/Gitter usw. gesichert werden,damit niemand hineinfallen kann bzw. stürzen kann.
Man könnte hierin sogar eine Straftat nach § 315 b Strafgesetzbuch sehen…

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt,
daß er…
2. Hindernisse bereitet oder

Hallo,

Telefonisch hat der Beamte erklärt, dass es bei dringenden Arbeiten an einem Wasserschacht keiner vorherigen Absperrung seitens der Behörde bedarf und dass hier besondere Regeln gelten.

hmmm… offensichtlich wird hier von einer Gefahrenlage ausgegangen. Die würde ich grundsätzlich erstmal abstreiten zumal bei einer Gefahrenlage der Handwerker nicht so ohne weiteres die Baustelle verlässt um - vielleicht - Mittagspause zu machen. Wäre er vor Ort gewesen, so hätte er sofort den Parker auf die baustelle hinweisen können.

Gehen wir aber dennoch davon aus, dass die telefonische Auskunft richtig und das Abschleppen an sich zulässig waren.

Die Frage wäre nun, ob die Baustelle erkennbar gewesen ist. Ein behindernd geparktes Auto an sich kann immer noch nicht signalisieren, dass dahinter eine Baustelle ist. Also muss sie klar und deutlich gekennzeichnet sein.

Man stelle sich nur vor, dass bei einem behindernd geparkten Fahrzeug grundsätzlich davon ausgegangen werden müsste, dass sich dahinter eine Baustelle befindet. Das ist lebensfremd und gibt einem Falschparker eine Bedeutung, die ihm nicht zukommt. Nein, nur eine klare Baustellenabsicherung und -kennzeichnung verhindert ein Parken.
Dass der Bürgersteig befahren wurde, um an den Parkplatz zu kommen, hat mit dem Abschleppen nichts zu tun. Es ist zwar ordnungswidriges Handeln gewesen, was aber keinerlei Einfluss auf das Parken hat.

Meines Erachtens nach hat der Bauarbeiter durch die mangelnde Baustellenabsicherung nicht verhindert, dass der Parkplatz bestimmungsgemäß benutzt wird. Er wäre also für das falsche Parken verantwortlich zu machen - sprich: er müsste die Kosten tragen.

Ich vermute aber, dass der Widerspruch abgelehnt würde (denn dann müsste die Behörde zahlen) und letztlich eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss. Und wie der Richter die Fakten werten wird…?

Gruss

Iru