Parken vor einer Einfahrt

Hallo,
wenn jemand vor seiner eigenen Einfahrt parkt, die mit einem „Ausfahrt freihalten“ Schild versehen ist, kann er dann ein Knöllchen bekommen oder gar abgeschleppt werden?
Ich danke für alle Antworten auf diese fiktive Frage
Leo

Hallo,
völlig egal, ob da ein zusätzliches, „privates“ Schild steht oder nicht, darf man dort nicht parken (§12 StVO). Parkt man trotzdem kann das wie jedes andere Falschparken geahndet werden.

Cu Rene

wenn jemand vor seiner eigenen Einfahrt parkt, die mit einem
„Ausfahrt freihalten“ Schild versehen ist, kann er dann ein
Knöllchen bekommen oder gar abgeschleppt werden?

Hallo

nicht wegen des Schildes, das ja von privat aufgehängt wurde und keine StVO-relevante Bedeutung hat, aber sehr wohl wegen eines vor der Einfahrt abgesenkten Bordsteins. Denn das Parken auf der Fahrbahn davor ist verboten, und zwar auch dann, wenn kein öffentliches oder privates Parkverbotschild da hängt, und auch für den Grundeigentümer, die StVO macht da keinen Unterschied zwischen den Verkehrsteilnehmern.

Es wäre außerdem und davon unabhängig wohl auch zu viel verlangt, wenn das ordnungsamtliche Rollkommando vor jedem Abschleppvorgang erst Kfz-Register, Katasterplan und Grundbuch miteinander abgleichen müsste.

Gruß
smalbop

Hi,

Ja.

Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html (Absatz 3, Punkt 3 und meist auch Punkt 5). Da steht nichts von Ausnahmen vor dem eigenen Grundstück…

Gruß Stefan

Danke :wink:
Danke euch - na da hab ich wieder was gelernt…

Hallo,

im Falle des Falles kann es sich allerdings doch lohnen mal den Sachverhalt zu schildern. Habe damit schon mal Erfolg gehabt.

Gruß vom Wiz

Hallo,

wenn jemand vor seiner eigenen Einfahrt parkt, die mit einem
„Ausfahrt freihalten“ Schild versehen ist, kann er dann ein
Knöllchen bekommen oder gar abgeschleppt werden?

Hallo

nicht wegen des Schildes, das ja von privat aufgehängt wurde
und keine StVO-relevante Bedeutung hat, aber sehr wohl wegen
eines vor der Einfahrt abgesenkten Bordsteins. Denn das Parken
auf der Fahrbahn davor ist verboten, und zwar auch dann, wenn
kein öffentliches oder privates Parkverbotschild da hängt, und
auch für den Grundeigentümer, die StVO macht da keinen
Unterschied zwischen den Verkehrsteilnehmern.

Es wäre außerdem und davon unabhängig wohl auch zu viel
verlangt, wenn das ordnungsamtliche Rollkommando vor jedem
Abschleppvorgang erst Kfz-Register, Katasterplan und Grundbuch
miteinander abgleichen müsste.

da habe ich mit unserer Stadt ganz andere Erfahrungen gemacht…bei uns ist die Konstallation:
Privatparkplatz vorm Haus inkl. abgesenktem Bordstein.
Nachdem immer wieder die Zufahrt zugeparkt wurde, erfolgte Anfrage beim Ordnungsamt.
Und da wurde mir schriftlich mitgeteilt, dass man ja nicht wissen könne, ob man nicht selbst vor seiner Einfahrt stehe, weshalb nur auf Antrag bzw. Anruf dort ein Knöllchen verteilt würde…

Gruß
M.