Mieter A parkt sein KFZ vor Mieter Bs Garage auf einer oeffentlichen Spielstrasse.
Mieter A versucht ausreichend Platz zu lassen fuer ein-und ausfahrt.
Mieter B sieht es als nicht ausreichend
Mieter B parkt selber nur davor, da Garage „zweckentfremdet“ als Kellerersatz genutzt wird.
Nun spricht Mieter B Mieter A eien Abmahnung mit verbundener Unterlassungerklaerung aus, da es sich um eine Noetigung handelt nach mehrmaliger Ermahnung.
z.b. eine abmahnung aussprechen mit einer verbundenen unterlassungserklaerung.
Mieter A parkt sein KFZ vor Mieter Bs Garage auf einer
oeffentlichen Spielstrasse.
ist Mieter B im recht??
Das kann man so nicht beantworten, weil man die wirklichen örtlichen Gegebenheiten und die sich aus dem Parkverhalten enstehenden Bedingungen nicht kennt.
Grundsätzlich kann der B, wenn er sich genötigt fühlt, dem A eine Abmahnung aussprechen und mittels einer strafbewehrten Unterlassunngserkklärung das Unterlassen der Nötigung herbeiführen.
Der A kann das ablehnen und dann bleibt es so wie es ist, oder der B zieht vor Gericht.
Wie das ausgeht weiss keiner.
Die eleganteste Lösung wäre, zukünftig so zu parken, dass andere VT nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden (§1 Stvo).
Dann laufen die Aktivitäten des B ins Leere.
Mieter A parkt sein KFZ vor Mieter Bs Garage auf einer
oeffentlichen Spielstrasse.
Hi,
Spielstraße Zeichen 250?
Dann darf nur im markierten Bereichen geparkt werden.
Mieter A versucht ausreichend Platz zu lassen fuer ein-und
ausfahrt.
Mieter B sieht es als nicht ausreichend
Sind Markierungen vorhanden?
Dann dürfte klar sein wo geparkt werden darf.
Sollte es doch keine Straße Zeichen 250 sein, etwas rangieren ist zumutbar.
Mieter B parkt selber nur davor, da Garage
„zweckentfremdet“ als Kellerersatz genutzt wird.
Keine Markierungen, dann darf auch Mieter B dort nicht parken.
Nun spricht Mieter B Mieter A eien Abmahnung mit verbundener
Unterlassungerklaerung aus, da es sich um eine Noetigung
handelt nach mehrmaliger Ermahnung.
Nötigung dürfte wohl was anderes sein.
z.b. eine abmahnung aussprechen mit einer verbundenen
unterlassungserklaerung.
Die Möglichkeit besteht imho nur wenn jemand auf Privatgrund parkt. Man möge mich korrigieren wenn ich falsch liege.
ist Mieter B im recht??
So wie ich es sehe, weder Mieter A noch Mieter B. Beide dürfen nicht dort parken.
Ich schliese mich der Fragestellung mal eben an , weil es einen fast ähnlichen Fall in meinem Bekanntenkreis gibt .
An einem 3 Familienhaus steht pro Wohnung je 1 Parkplatz zur verfügung , der mit der Wohnung mitvermietet wird und mit 30 ,- Euro/ Monat auch als Einzelposten auf dem Mietvertrag erwähnt ist.
Beim Einzug in die Wohnung bat der Vermieter um ein Dupilat des Nummernschildes um es an dem Parkplatz anbringen zu können , womit dann der Parkplatz ( mit Überdachung , Carport mässig ) eindeutig als der des Mieters gekennzeichnet ist.
Eine Partei bekommt regelmässig besuch und dieser Besuch stellt seine Auto’s auf die anderen reservierten Parkplätze des Mietshauses und nicht an den Strassenrand .
so kommt es dazu , das die anderen Mietparteien abends nach Feierabend in den Hof fahren und rückwärts wieder raussetzen müssen , weil Ihr Parkplatz zugestellt ist um dann die Nacht als Laternenparker am Strassenrand zu stehen und am nächsten morgen kratzen muss .
es gab deswegen schon ettliche Beschwerden der anderen Mieter , doch es wird einfach weiter so geparkt .
man beruft sich auf das recht , das diese Parkplätze zum Hause gehören und diese Nummernschilder kein Parkverbot darstellen.
wer hat nun recht , der sogenmannte Eigner , also der Mieter der für diesen Parkplatz Miete bezahlt , oder der Besuch , der sagt , das es Hausparkplätze sind und die angebrachten Nummernschilder keine Bedeutung haben .
man beruft sich auf das recht , das diese Parkplätze zum Hause
gehören und diese Nummernschilder kein Parkverbot darstellen.
Hi,
natürlich ist das Nummernschild kein Parkverbot, braucht es auch nicht, weil nur der Berechtigte entscheiden darf wer dort parkt. Bei einer Garage würde die Frage doch auch nicht auftreten.
Es kommt jetzt darauf an wo der Parkplatz ist. In BW könnte die Polizei einschreiten, in anderen Bundesländern imho nicht ( kann sein das es noch mehr Bundesländer gibt ). Jetzt kommt es auf das Bundesland an welche Möglichkeiten bestehen.
Zuerst natürlich den Fahrer auffordern das Fahrzeug zu entfernen. Dann abschleppen, oder durch einen Anwalt eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung machen lassen. Wenn es richtig Geld kostet ist das Problem schnell beseitigt.
wer hat nun recht , der sogenmannte Eigner , also der Mieter
der für diesen Parkplatz Miete bezahlt , oder der Besuch , der
sagt , das es Hausparkplätze sind und die angebrachten
Nummernschilder keine Bedeutung haben .
Wer den Platz gemietet hat, der hat recht. Es darf kein anderer ohne Zustimmung des Mieters dort parken.
guten abend und erstmal vielen dank fuer die schnellen antworten.
Die Spielstrasse ist durch das Zeichen 325 gekennzeichnet.
Die parkflaeche ist auch als solche ausgewiesen.
Es ist so, dass diese Parkflaeche zuerst da war. Dann wurden die Reihenhaeuser erweitert und somit ist nun die Garageneinfahrt an der besagten Stelle. Das ist mittlerweile schon ca 10 Jahre her. die markierung ist natuerlich immer noch vorhanden.
Dann wurden
die Reihenhaeuser erweitert und somit ist nun die
Garageneinfahrt an der besagten Stelle. Das ist mittlerweile
schon ca 10 Jahre her. die markierung ist natuerlich immer
noch vorhanden.
Hi,
dann stellt sich die Frage ob eine Ein-Ausfahrt zu erkennen ist. Wenn ja ist diese natürlich freizuhalten, also so das ein Fahrzug in die Garage ausfahren könnte. Da hängt dann von den örtlichen Gegebenheiten ab ob Torbreite ausreicht oder etwas mehr sein muss. Jedenfalls muss es nicht so breit sein das der Nachbar sein Fahrzeug bequem vor der Garage parken kann.
Das gilt wenn es offiziell eine Garage ist, was ich etwas bezweifle, denn dann hatte man im Rahmen der Baumaßnahmen auch die Markierung geändert. In dem Fall darf in der Markierung geparkt werden. Würde da mal beim Amt nachfragen.
Hallo,
ob B seine Garage für seinen PKW nutzt oder nicht, ist hier (leider!) unerheblich. Es handelt sich allerdings wohl kaum um eine Nötigung, seine Garage zuzuparken, es sei denn er käme selbst persönlich nicht mehr dadurch aus ihr heraus …
Allerdings stimmt hier meiner Ansicht nach etwas entweder mit der Baugenehmigung der Garage oder der Ausführung der genehmigten Arbeiten nicht:
War für die Garage die Absenkung eines Bordsteins erforderlich bzw. war an der Stelle niemals ein Stellplatz oder ähnliches? Wenn (in NRW zumindest) eine Garage errichtet wird, muss in der Regel auch eine Genehmigung nach dem Straßen- und Wegegesetz eingeholt werden, um die Ausfahrt an einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche zu bauen (zB eine Bordsteinabsenkung). Wenn durch den Bau einer Garage ein markierter Stellplatz auf einer „Spielstraße“ entfällt, dürften gewöhnlicherweise auch die Markierungen entweder durch den Bauherrn der Garage oder zumindest auf seine Kosten zu entfernen sein. Das ist Länderabhängig. Verkürzt ausgedrückt ist entweder die markierte Parkfläche kein Parkplatz mehr oder die Garage keine Garage
Das örtliche Bauordnungsamt könnte hier ggf. helfen.
Gruß vom
Schnabel
Hallo,
der Mieter des Stellplatzes wird in der Ausübung seines Nutzungsrechts behindert und darf ggf. die Miete kürzen… (nach entsprechender Fristsetzung und Aufforderung an den Vermieter, die Mietsache in nutzbaren Zustand zu versetzen …).
Die andere Methode wäre, auf seine Kosten das Auto abschleppen zu lassen, was aber wohl dazu führen dürfte, dass er auf den Kosten sitzen bleibt und/oder einen Rechtsstreit zum Thema „Verhältnismäßigkeit“ riskiert.
Die dritte Alternative wäre, (mit Erlaubnis des Vermieters) einen Parkbügel oder eine Kette anzubringen.
Gruß vom
Schnabel
der Mieter des Stellplatzes wird in der Ausübung seines
Nutzungsrechts behindert und darf ggf. die Miete kürzen…
(nach entsprechender Fristsetzung und Aufforderung an den
Vermieter, die Mietsache in nutzbaren Zustand zu versetzen
…).
Hi,
wo wird der Mieter behindert?
Die andere Methode wäre, auf seine Kosten das Auto abschleppen
zu lassen, was aber wohl dazu führen dürfte, dass er auf den
Kosten sitzen bleibt und/oder einen Rechtsstreit zum Thema
„Verhältnismäßigkeit“ riskiert.
Aus welchem Grund?
Der Abschlepper würde kommen und wieder abziehen, eine Leerfahrt in Rechnung stellen. Für Fahrzeuge auf der Straße ist die Polizei oder Ordnungsamt zuständig.
Die dritte Alternative wäre, (mit Erlaubnis des Vermieters)
einen Parkbügel oder eine Kette anzubringen.
Wenn das so einfach ist baue ich mir auch meinen eigenen Parklatz auf der Straße. Nur glaube ich das ich da ganz schnell Probleme bekomme wenn ich mir ein Stückchen öffentliche Straße abknapse.
Der Vermieter hat kein Recht dort irgendwas anzubringen.
ok ein kleines update.
haben beim ordnungsamt nachgefragt und es ist anscheinend doch kein parkplatz mehr. da die stadt aber kein geld hat, ist die markierung immer noch so vorhanden…
eine andere Frage haette ich jetzt noch dazu.
ist es richtig dass es sich hier anstatt verkehrsrecht um mietrecht handelt.
Die rechschutzverischerung der Person A will nicht fuer den Fall aufkommen.