Parken vor Grundstückseinfahrten

Hallo Gemeinde,

in der StVo steht folgendes:

§12 Halten und Parken …
(3) Das Parken ist unzulässig …
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber

Nun ist ja in Deutschland jeder Furz zentimetergenau geregelt, aber was eine „schmale“ Fahrbahn ist, das wird jedem selbst überlassen, oder wie sehe ich das? Wobei der „Parkende“ und der „Grundstückseigner“ grundsätzlich ganz eigene Ansichten von Fahrbahnbreiten haben :smile:

Gruß Hägar

Hi Hägar,

mit dem § 1 der StVO im Hinterkopf sollte es jedem Verkehrsteilnehmer möglich sein abzuschätzen, ob der Nachbar noch aus seiner Ausfahrt herauskommt.

Gruß Ralf

Nun ist ja in Deutschland jeder Furz zentimetergenau geregelt,
aber was eine „schmale“ Fahrbahn ist, das wird jedem selbst
überlassen, oder wie sehe ich das? Wobei der „Parkende“ und
der „Grundstückseigner“ grundsätzlich ganz eigene Ansichten
von Fahrbahnbreiten haben :smile:

Hallo Hägar,
ob das Parken im Hinblick auf eine schmale Fahrbahn noch zulässig ist kann mit einem Gedanken daran, ob es dem aus seinem Grundstück Ausfahrenden möglich ist, sich ohne zu rangieren in den fließenden Verkehr einzufädeln, geprüft werden.

Hintergrund dieses Gedankens ist neben dem „… nach den Umständen nicht mehr als unvermeidbar behindern“ auch, die Flüssigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten.
Natürlich macht es bei der Beurteilung auch einen Unterschied, ob es sich bei der Hauptfahrbahn um eine rege befahrene Straße oder um eine abgelegene Straße handelt, in der nur gelegentlich Anwohner verkehren.

Insoweit hast Du recht, so eindeutig auf Meter und Zentimeter geregelt ist das nirgends. Die Beurteilung ist eben sehr situationsabhängig.

Gruß Uli