Parken vor Werbetafeln

Hallo,

gibt es irgendwelche Regelungen, welche das Parken vor Werbetafeln einschränken? Muß der Platz freigehalten werden, damit die Plakatierer an die Tafel rankönnen? Kann die Betreiberfirma ein Fahrzeug, welches die Werbetafel blockiert, entfernen lassen, bzw. den Fahrzeughalter unter Androhung rechtlicher Schritte auffordern, sein Fahrzeug zu entfernen? Gibt es Unterschiede zwischen Fahrzeugtypen, so z.B. normale PKW vor der Werbetafel parken ist ok, Transporter, Busse und LKW ist verboten?

Viele Grüße,
Ingrid

Moin,

Wenn davor kein Parkverbot ist, darf man da parken, soger Lastwagen oder Busse, wenn die dürfen.

CU

Axel

Muß der Platz freigehalten werden,
damit die Plakatierer an die Tafel rankönnen?

Hi,

mir würde da der § 1 in der StVO einfallen

§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__1.html

Kann die
Betreiberfirma ein Fahrzeug, welches die Werbetafel blockiert,
entfernen lassen, bzw. den Fahrzeughalter unter Androhung
rechtlicher Schritte auffordern, sein Fahrzeug zu entfernen?

Mich würde mich mal erst einmal interessieren, darf das Fahrzeug überhaupt dort stehen? Denn Werbetafel stehen neben der Fahrbahnen, und Autos auf den Fahrbahnen bzw. Seitenstreifen.

Und es gab ein Urteil, leider finde ich es nicht mehr, da hat der Aufsteller recht bekommen. Aber ohne die genauen Umstände nutzt das nichts.

Gibt es Unterschiede zwischen Fahrzeugtypen, so z.B. normale
PKW vor der Werbetafel parken ist ok, Transporter, Busse und
LKW ist verboten?

Nö, wenn es keine besonderen örtlichen Einschränkungen gibt, nein. Nur frage ich mich, was soll das Spielchen?

Q-Gruß

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Ja, „Anderer“ ist tatsächlich großgeschrieben, ich habe nachgeschaut. Die Weisung bezieht sich somit auf den Schutz aller Menschen auf der ganzen Welt und schützt nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die direkt von meinem Verhalten als Verkehrsteilnehmer Einflüsse erfahren. Das heißt, man darf eigentlich so gut wie überhaupt nicht mit dem Pkw oder gar Motorrad fahren. Bei LKW-Fahrten ist die Unvermeidbarkeit jeder Fahrt im Einzelfall zu prüfen. Bei der Aufstellung von im Verkehrsraum sichtbaren Reklametafeln auch.

Oder wollte der Gesetzgeber schreiben „kein anderer“, d.h. „kein anderer Verkehrsteilnehmer“? Hat hier etwa die Reformschreibung zugeschlagen?

Gruß

Marzeppa

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Hallo,

ich habe Juris durchforstet und kein Urteil zu solch einem Fall gefunden.
Ich halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass nur aufgrund der Werbetafel ein eingeschränktes Halteverbot herrschen soll. Außer der Werbefirma weiß doch kein Mensch, wann die Werbung erneuert werden soll. Und muss für diese max. halbe Stunde über Wochen der Parkraum vor dem Schild frei bleiben? Wohl eher nicht. Sollte es so sein, wäre das eine genehmigungspflichtige Sondernutzung.
Ich sehe eigentlich nur eine Möglichkeit für den Werbeaufsteller: Einen Antrag auf eingeschränktes Halteverbot zu bestimmten Zeiten. So wie es jetzt ist, muss die Firma es hinnehmen, wenn da jemand parkt, egal ob Fahrrad oder Lkw.

Gruss

Iru

Ich halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass nur aufgrund
der Werbetafel ein eingeschränktes Halteverbot herrschen soll.

Hi,

natürlich wird kein Halteverbot wegen einer Werbetafel angeordnet. Aber Werbetafeln sind in einem Bereich aufgestellt in dem Fahrzeuge weder fahren, noch parken dürfen.
Da solche Tafeln genehmigt werden müssen und auch recht teuer sind, wird die Behörde und der Aufsteller einen Platz suchen der vom Kfz-Verkehr nicht befahren werden darf.
Daraus würde ich schließen, entweder steht die Tafel dort wo sie nicht sein dürfte, oder das Kfz.

Sollte es so sein, wäre das eine
genehmigungspflichtige Sondernutzung.

Die Schilder müssen genehmigt sein, aber wegen einem Schild wird kein Parkverbot angeordnet.

Ich sehe eigentlich nur eine Möglichkeit für den
Werbeaufsteller: Einen Antrag auf eingeschränktes Halteverbot
zu bestimmten Zeiten.

Falls das Kfz dort legal steht, 72Std. ( 48Std. reicht manchmal auch ) vorher die Schilder aufstellen, und abschleppen lassen. Dann ist der Streit auch bald beigelegt.

Q-Gruß

Hallo

natürlich wird kein Halteverbot wegen einer Werbetafel
angeordnet. Aber Werbetafeln sind in einem Bereich aufgestellt
in dem Fahrzeuge weder fahren, noch parken dürfen.

Das glaube ich jetzt einfach mal nicht. Was ist denn mit den Werbetafeln, die auf dem Parkplatz vom Supermarkt stehen? Oder an einer Hauswand angebracht sind, vor der Autos parken dürfen?
Gruß
loderunner

Das glaube ich jetzt einfach mal nicht.

Hi,

ich bin ob deiner Aussage erschüttert und in Tränen aufgelöst.

;Was ist denn mit den

Werbetafeln, die auf dem Parkplatz vom Supermarkt stehen?

Privatgelände, und hier geht es wohl um richtige Straßen.

Oder
an einer Hauswand angebracht sind, vor der Autos parken
dürfen?

Wieviele Hauswände gibt es wo Straßen direkt an Häusern sind, und nicht nur Anliegerverkehr ist? Es ist zumindest ein Gehweg vorhanden. Würdest Du irgendwo im kleinen Anliegersträßle Plakate aufhängen?

Q-Gruß

Hallo,
es ging um die von Dir als absolute Wahrheit verbreitete Aussage:
„Aber Werbetafeln sind in einem Bereich aufgestellt in dem Fahrzeuge weder fahren, noch parken dürfen.“
die einfach so nicht stimmt. Das ist alles.

ich bin ob deiner Aussage erschüttert und in Tränen aufgelöst.

Das hoffe ich.
Gruß
loderunner

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