Hey ihr lieben, habe eine Frage zur Schuldfrage nach einem Unfall:
Meine Schwester hat gestern ein parkendes Auto gerammt und soll jetzt die Kosten dafür allein tragen, bzw. ihre Versicherung. Nun ist der Sachverhalt aber folgender:
Es ist in einem Wohngebiet passiert, sie ist vorwärts auf einen Privatparkplatz gefahren und hat mich abgesetzt. Als sie rückwärts wieder rausgefahren ist, hat sie mit ihrem Kotflügel die Seite eines Autos gerammtt, das direkt gegenüber der Parkplatzeinfahrt geparkt hatte. Es stand also sozusagen auf einer Straße, die langführt zu mehreren Grundstückseinfahrten. Dort stehen die gesamte Fahrbahn entlang immer Fahrzeuge, da die Parkplätze für Gäste nur sehr begrenzt sind. Jedenfalls bin ich jetzt der Meinung, das den Halter des anderen PKW doch auch eine Teilschuld trifft, oder? Im Prinzip stand er ja auf einer Straße ( zwar in einem Wohngebiet, aber trotzdem öffentlich), hat die Fahrbahn verengt und zudem auch noch direkt gegenüber unserer Privatparkplatzeinfahrt gestanden. Meine Schwester meint, der würde keine Schuld kriegen, weil ja da kein Halteverbot ausgeschildert ist und ja die ganze Straße entlang Autos parken. Aber auf einer öffentlichen Straße wird das ja auch nicht immer ausgeschildert, deswegen kann ich doch trotzdem nicht dort parken oder? Hat er nun Mitschuld oder nicht?
Danke im Voraus- Katjes
Hallo,
meines wissen nach hat Ihre Schwester recht.Solange keine Halteverbot durch einen Verkehrsschild nicht ausdrücklich hingewiesen ist, hat man als Verkehrteilnehmer mit grossem Rücksicht und Vorsicht sich zu verhalten.
Ich hoffe, dass Sie sich dabei nicht demoralisieren lassen. Dennoch können Sie sich selbstverständlich falls Sie Mitglied bei ADAC oder ACV usw. sind, haben Sie ja doch eine Kostenlose Rechtsberatung im Verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
Es gibt ja auch eine andere Risiko und zwar dass Sie durch Ihren aktuellen Versicherung auch die Beiträge erhöht bekommen werden. Das passiert zwar nicht sofort aber spätestens ab dann wenn Sie Ihre Autoverkaufen oder einen anderen kaufen, werden Sie mit den neuen Versicherungsbeiträgen Ihre Zahlungen leisten müssen. Oder ab dem 01.01.2012 zählt Ihre neue Schadensfreijahre (SF Klasse) die dann zurück gestuft worden ist. Z.B. wenn Sie aktuell einen SF Klasse 2 haben, würde dann diese ab eine neuen Versicherungsbeginn auf SF Klasse 1 zurück gestufft.
Nur zur Information,nicht dass Sie sich zur Sorge machen und anfangen zu denken wo Sie dann auf die schnelle eine dennoch günstigeren Versicherungsanbieter mit dem erhöhten Versichrungsbeitrag Prozente her zaubern könnten.
Es ist doch kein Problem. Sie brauchen sich nur noch auf die WEBSITE www.derbyonline.de rein zu schauen. Nämlich auf diese tolle Website findet man inkl. der Kfz- Versicherung auch andere Produkte ( Strom, Gas, DSL Tarife und Handy Tarife usw.) mit dem faszienierende und exellenter Preise und dabei spart man bis zur 500 ,- Euro bares Geld.
Also es ist möglich, dass man zum Beispiel sich einfach einen Kfz-Versicherungs Anbegot durch ganz normalen Vergleiche die ja auch ganz kostenlos und unverbindlich ist zum neuen anbieter rüber wechselt.
Einfach seriös und zuverlässig. Es lohnt sich wirklich zu mindestens ein oder mehrere kosenlose Vergleiche zu unternehmen. Man wird einfach durch die vorzüglichen, hervorragengenden,briliantes Angebote sich erstauenen.
Also testen Sie jetzt und sofort , damit Sie keine weitere Bares Geld Verluste mehr hinnehmen müssten.
EIn wunder schönen und weiterhin ein Gesundes und Erfolgreiches Leben wünsche ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ps. www.derbyline.de
www.alteauto.de
sind auch lohnenswerte Tipss zum Sparen.
Danke für die Antwort, allerdings war meine Frage nicht welche Versicherung günstiger sondern WER IM RECHT IST!!
Weiß selber das man Versicherungen vergleichen kann, aber die SF bleibt meines Wissens nach auch bei einem Wechsel erhalten, und das hat auch gar nix mit der Frage zu tun.
Wäre für hilfreiche Antworten OHNE Schleichwerbung sehr dankbar…
Bei Parken an und gegenüber Ausfahrten gilt eine Sonderreglung, Abstand, Fahrbahnbreite etc. Ein Gespräch bei einem Rechtsanwalt würde sich lohnen.
Es wärre von Vorteil wenn Bilder gemacht worden wären.
Gruß Joachim
Danke für die Antwort Joachim. Haben natürlich Fotos gemacht und werden diese auch bei der Versicherung einreichen, zusammen mit einer Stellungnahme zum Sachverhalt. Meine Schwester hat nur Angst, dass durch solche „Streitereien“ die Kosten unnötig in die Höhe getrieben werden, obwohl von Anfang an sie die alleinige Schuld hat.
erst ein klärendes Gespräch mit einem Anwalt für Verkehrsrecht kann wirklich informieren ob Sie die alleinige Schuld hat, Adressen bekommt mann beim ADAC, und wenn man Rechtschutz hat kostet das nichts ansonsten vorher über die Investition verhandeln
Gruß Joachim
Es handelt sich hierbei um keine Schleichwerbung und es war auch nicht beabsichtigt,jemanden zu irritieren.
Entschuldigung,wenn es für Sie nicht die Antwort war,die ja Ihre Meinung zustimmte.
Trotzdem wünsche Ihnen ein gutes Gelungen auf der Suche nach eine erlösenden Antwort.
Mfg
Hallo…leider muss ich dich enttäuschen, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Wer rückwärts fährt ist in einer besonderen Sorgfaltspflicht. Ihr hättet euch vergewissern müssen, daß der rückwärtige Raum hinternisfrei befahrbar ist.
…leider
Mfg Tom
Erst mal danke für die vielen Antworten! Haben nach dem Rat eines Anwaltes für Verkehrsrecht trotzdem eine Schilderung der Situation an die Versicherung geschickt. Er meinte es kann sein, dass die dann nochmal überprüfen ob der dort Parkende den Unfall nicht teilweise provoziert hätte, indem er die Fahrbahn und vorallem die Ausfahrt vom Parkgelände verengt hat- ist möglich aber leider eher unwahrscheinlich. Ich werde alle Interessierten hier auf dem Laufenden halten, aber Geduld. wir wissen ja: die Amtsmühlen mahlen langsam…
Danke für eure Hilfe
Katjes
Hallo,
ein Anwalt sieht immer die Chance, durch seine Beteiligung eine Schuld seines Klienten zu mildern (und sein Einkommen damit zu verbessern).
In diesem Falle ist jedoch eine Milderung für den Klienten äußerst unwarscheinlich da: gegenüber der Einfahrt geparkt werden durfte; das Einfahren auf den Privatparkplatz anscheinend problemlos war; die Raumsituation sich vom Einfahren bis zum Ausfahren nicht veränderte und deshalb dem Ausfahrenden bekannt war. Der Ausfahrende nicht die nötige Sorgfalt beim Rückwärtssetzen walten ließ. Fazit: die Erwartung des Anwalts wird sich, was ihn selbst betrifft, zu 100%
erfüllen.