Und noch eine Frage: Wenn der Parkettboden in einer Wohnung, der bereits bei der Übernahme einige Kratzer aufgewiesen hat (die aber im Vertrag nicht protokolliert sind) dann noch einige durch Umrücken von Möbeln dazuerhalten hat, ist man dann verpflichtet, den Boden auf eigene Kosten schleifen und versiegeln zu lassen oder fällt dies unter normale Abnutzungserscheinungen? Danke, Shewolf
Hallo,
das Verrücken der Möbel - sei es auf dem Parkett, auf PVC oder Fliesen-Boden fällt wohl kaum unter Abnutzungserscheinungen, da alleine schön das Verrücken von Möbel und dadurch verursachte Schäden nicht eienr sachgerechten Nutzung dienen. Möbel müssen im Notfall angehoben oder gar abgebaut und neu aufgebaut werden wenn sei an andere Stellen sollen. Das einige Problem, das hier zu klären sein dürfte ist die Frage, seit wann der Belage liegt, wann er zuletzt abgeschliffen wurde und in welche Höhe die übliche Abnutzung anzurechnen ist. Diese Frage kann Dir am Ort ein Mieterverein oder ein Anwalt beantworten. Denn der Altschaden wird nunmehr möglicherweise auch als Vorschaden von Dir nachzuweisen sein. Ich würde in einem solchen Fall den Vormieter suchen ud bei diesem nachfragen ob er bei Auszug Schadenersatz geleistet hat.
Gruss Günter
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Der Vormieter ist leider nicht mehr ausfindig zu machen (in die Philippinen zurückgekehrt). Der Boden hat vorher schon Eindrücke von Stöckelschuhen und Stuhlbeinen aufgewiesen. Er war bei Übernahme sicher nicht abgeschliffen (sonst hätte ich diese Spuren wohl kaummehr sehen können). Seit wann der Belag liegt, weiss ich leider auch nicht. LG, Shewolf
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Hallo,
es dürfte bei dieser Sachlage für den - beweispflichtigen Vermieter - wohl sehr schwierig werden, den Beweis dafür zu erbringen, dass und welche Spuren Du tatsächlich auf dem Parkett hinterlassen hast.
Gruß
mr.bruns
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Hallo,
hier ist nicht der Vermieter beweispflichtig. Hier ist der Mieter beweispflichtig. Bei dem geschilderten Fall ist Tatsache, dass der Mietvertrag ohne eine Beschädigung des Parketts ausgefertigt ist. Die Beweispflicht kehrt sich um. Weshalb sollte deshalb ein Vermieter beweisen müssen, dass bei Abschluss des Mietvertrages kein Schaden vorhanden war, wenn in dem Mietvertrag kein Schaden aufgenommen wurde.
Der Vormieter ist leider nicht mehr ausfindig zu machen (in
die Philippinen zurückgekehrt). Der Boden hat vorher schon
Eindrücke von Stöckelschuhen und Stuhlbeinen aufgewiesen. Er
war bei Übernahme sicher nicht abgeschliffen (sonst hätte ich
diese Spuren wohl kaummehr sehen können). Seit wann der Belag
liegt, weiss ich leider auch nicht. LG, ShewolfUnd noch eine Frage: Wenn der Parkettboden in einer Wohnung,
der bereits bei der Übernahme einige Kratzer aufgewiesen hat
(die aber im Vertrag nicht protokolliert sind) dann noch
einige durch Umrücken von Möbeln dazuerhalten hat, ist man
dann verpflichtet, den Boden auf eigene Kosten schleifen und
versiegeln zu lassen oder fällt dies unter normale
Abnutzungserscheinungen? Danke, ShewolfHallo,
das Verrücken der Möbel - sei es auf dem Parkett, auf PVC oder
Fliesen-Boden fällt wohl kaum unter Abnutzungserscheinungen,
da alleine schön das Verrücken von Möbel und dadurch
verursachte Schäden nicht eienr sachgerechten Nutzung dienen.
Möbel müssen im Notfall angehoben oder gar abgebaut und neu
aufgebaut werden wenn sei an andere Stellen sollen. Das einige
Problem, das hier zu klären sein dürfte ist die Frage, seit
wann der Belage liegt, wann er zuletzt abgeschliffen wurde und
in welche Höhe die übliche Abnutzung anzurechnen ist. Diese
Frage kann Dir am Ort ein Mieterverein oder ein Anwalt
beantworten. Denn der Altschaden wird nunmehr möglicherweise
auch als Vorschaden von Dir nachzuweisen sein. Ich würde in
einem solchen Fall den Vormieter suchen ud bei diesem
nachfragen ob er bei Auszug Schadenersatz geleistet hat.Gruss Günter
Hallo,
es dürfte bei dieser Sachlage für den - beweispflichtigen
Vermieter - wohl sehr schwierig werden, den Beweis dafür zu
erbringen, dass und welche Spuren Du tatsächlich auf dem
Parkett hinterlassen hast.
Das ist nun aber wohl die relativ einfachste Möglichkeit. Darauf kommt es aber auch nicht an. Im Mietvertrag sind bei Abschluss keine Schäden aufgenommen. Nun, bei Auszug bestehen diese Schäden. Hier hat der Mieter zu beweisen, dass diese Schäden nicht von ihm verursacht worden sind.
Gruss Günter
Gruß
mr.bruns
Hallo Günter,
das sehe ich nicht so. Wer einen Anspruch geltend macht, hier einen Anspruch wegen Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht muss alle
anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Dazu zählt hier insbesondere die Frage, wer welche Beschädigungen vorgenommen hat (Stichwort Kausalität). Die Tatsache, dass im Mietvertrag keine Schäden aufgenommen sind, ist kein Beweis für die Mängelfreiheit sondern schlicht für „nichts“. Anders läge der Fall, wenn im Mietvertrag etwa aufgeführt wäre „Schäden an der Mietsache: keine“ o. ä. So ist das hier aber wohl nicht.
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, bin aber skeptisch.
Gruß
mr.bruns
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Hallo,
das sehe ich nicht so. Wer einen Anspruch geltend macht, hier
einen Anspruch wegen Verletzung der vertraglichen
Obhutspflicht muss alle
anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Dazu zählt hier
insbesondere die Frage, wer welche Beschädigungen vorgenommen
hat (Stichwort Kausalität). Die Tatsache, dass im Mietvertrag
keine Schäden aufgenommen sind, ist kein Beweis für die
Mängelfreiheit sondern schlicht für „nichts“. Anders läge der
Fall, wenn im Mietvertrag etwa aufgeführt wäre „Schäden an der
Mietsache: keine“ o. ä. So ist das hier aber wohl nicht.Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, bin aber
skeptisch.
Es ist wohl unbestritten, dass es sich bei der Rückgabe um einen Mangel an der Mietsache handelt. Den Mangel an der Mietsache hat nach der Überlassung grundsätzlich der Mieter zu beweisen. Er hat daher auch zu beweisen, dass dieser Mangel von Anfang an vorlag. Hier ist die Rspr. des BGH WuM 1986; 58 , NJW 1989; 3222, 3224, NJW 2000, 2344 OLG Düsseldorf ZMR 1997, 583 und mehrere andere Obergerichte anzuwenden. Deine Annahme, dass wenn im Mietvertrag keine Mängel eingetragen sind, dass dies nichts bedeutet, ist ein Irrtum nach meiner Auffassung ( aus der Praxis ).
Unterschreibt der Mieter einen Mietvertrag, in dem erhebliche oder auch kleinere Mängel nicht enthalten sind, obwohl sie vorliegen, wird der Mieter beweisen müssen, dass die Mängel/Schäden schon von Anfang an bestehen. Du solltest hierbei nicht übersehen, dass der Mieter ja einen Vertrag unterschreibt in welchem kein Mangel/kein Schaden eingetragen ist und er sinngemäss dafür unterschrieben hat, dass er eine ordnungsgemäss ohne Mängel und Schäden ihm überlassenen Wohnung erhalten hat. Ich glaube, dass Du in Deiner Bewertung übersehen hast, dass der Mieter letztlich einen Vertrag unterschreibt und dabei die Übernahme einer Wohnung ohne Mängel/Schäden anerkennt. Nun muss man wohl doch zuerst einmal davon ausgehen, dass ein Mieter nicht etwas unterschreibt, was nicht zutrifft. Ich würde hier mal unterstellen, dass kein Gericht dem Mieter abnimmt, dass es Vorschäden gegeben hat, wenn er diese nicht beweisen kann.
Gruss Günter
Ein Vertrag, in dem kein Mangel aufgeführt ist beinhaltet keineswegs die Aussage, die Mietsache sei mangelfrei übergeben worden. Und die aufgeführte Rechtsprechung besagt auch nicht, dass der Mieter als Anspruchsgegner die Beweislast für einen Mangel der Mietsache hat. Das Urteil NJW 89 bezieht sich auf einen Leasingvertrag, NJW 200o stellt die Grundsätze der Rspr. bei Mängeln dar (die übrigens immer noch gelten):
Zunächst hat der Vermieter zu beweisen, dass er die Mängel nicht zu vertreten hat, sondern dass sie aus dem Obhutsbereich des Mieters stammen.
Wie will der Vermieter denn das tun, wenn der Zustand der Wohnung im Vertrag nicht festgehalten wurde, es sich nicht um einen Erstbezug handelt und keine Zeugen zur Verfügung stehen, die Aussagen können, dass genau diese und jene Kratzer o. ä. nicht vorhanden waren, mithin die Wohnung frei von Schäden war?
Ich würde eine solche Klage jedenfalls abweisen.
Alles in allem eine interessante aber hier wohl zu theoretische Diskussion (?).
Gruß
mr.bruns
schrifliche Zeugenaussage
Zu obigem möchte ich noch hinzufügen, dass ein Freund mit war, der mir schriftlich bestätigt hat, dass bereits einige Kratzer vorhanden waren und sie gesehen hat. Ich weiss nicht, ob dies bei der Rückgabe der Wohnung hilfreich ist. Immerhin habe ich eine hohe Kaution hinterlegen müssen, um die ich bangen muss. Der Vormieter hat den Boden sicher nicht abschleifen lassen.
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Das ist sogar ausgesprochen hilfreich!