Folgendes : bei uns vorm Haus gibt es 5 öffentliche Parkplätze.
Einer dieser Ppl.ist seit einigen Wochen besetzt.
Der Fahrer tauscht i.d.Früh Privatauto gegen Firmenwagen & abends umgekehrt.Ist das zulässig?
Moin,
ein Parkplatz ist zum Parken da. Da kann man wohl kaum von „besetzen“ sprechen. In § 12 (5) StVO steht sinngemäß „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
Liebe Grüße,
-Efchen
Sorry, da kapier ich die Logik nicht? Wohnt der Typ woanders und tauscht dort nur aus?
Ich glaube er möchte sein Dienstfahrzeug abends /nachts direkt vor der Türe wissen & nicht auf dem unbeleuchteten Wald-&Wiesenparkplatz i.d.Nähe…
Das beantwortet aber meine Frage nicht: Wo steht das Privatfahrzeug, wenn der Firmenwagen da ist? Der muß doch auch irgendwo parken, oder?
Hallo,
meines Erachtens nach liegt keine Sondernutzung vor. Von daher darf er durchaus die Fahrzeuge wechseln, letztlich parken sie doch nur.
Gruss
Iru
Das Privatfahrzeug steht dann auf einem nahegelegenen Wald-& Wiesenparkplatz & wird nur als Platzhalter für den Platz vorm Haus benützt.
Hallo,
dann ist er ja noch nett zu den Nachbarn, wenn er über Nacht nicht zwei Parkplätze vor dem Haus belegt.
Was man ihm vorwerfen könnte wäre vielleicht „unnötiges hin- und herfahren“, ob das überhaupt eine Ordnungswidrigkeit ist, bin ich gerade zu faul nachzuschlagen.
Damit sowas geahndet wird, braucht es aber schon viel - ich habe die Polizei schon oft genug gesehn, wie sie bei sowas zuschauen (z.B. nach gewonnenen Fußballländerspielen - mit der Begründung, daß es nicht möglich wäre einzuschreiten), selbst, wenn noch diverse andere Ordnungswidrigkeiten dazu kommen.
Cu Rene
Hallo,
meines Erachtens nach liegt keine Sondernutzung vor. Von daher
darf er durchaus die Fahrzeuge wechseln, letztlich parken sie
doch nur.
Das mag sein, aber Parken wird dann zu einer Sondernutzung, wenn es nicht im straßenverkehrsrechtlichen Sinn betrieben wird. Denn dieser versteht unter Parken das kurz-, bzw zwischenzeitige Abstellen eines Fahrzeuges, welches ansonsten zur Fortbewegung im Straßenverkehr benutzt wird und sich somit im Rahmen des straßenrechtlichen Widmungszwecks bewegt.
Ein Fahrzeug, das ausschließlich dazu dient, eine Parkplatz nachts freizuhalten und ansonsten lediglich zu einem anderen Abstellplatz geschippert wird (was man für diesen konkreten Fall hier natürlich nicht so einfach feststellen kann), dient nicht der Fortbewegung und verhält sich somit nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs.
Gruß
Dea
Hallo,
Das mag sein, aber Parken wird dann zu einer Sondernutzung,
wenn es nicht im straßenverkehrsrechtlichen Sinn betrieben
wird. Denn dieser versteht unter Parken das kurz-, bzw
zwischenzeitige Abstellen eines Fahrzeuges, welches ansonsten
zur Fortbewegung im Straßenverkehr benutzt wird und sich somit
im Rahmen des straßenrechtlichen Widmungszwecks bewegt.
Einverstanden
Ein Fahrzeug, das ausschließlich dazu dient, eine Parkplatz
nachts freizuhalten und ansonsten lediglich zu einem anderen
Abstellplatz geschippert wird (was man für diesen konkreten
Fall hier natürlich nicht so einfach feststellen kann), dient
nicht der Fortbewegung und verhält sich somit nicht im Rahmen
des Gemeingebrauchs.
Auch einverstanden, allerdings geht es nicht aus dem UP hervor, ob das Fahrzeug ausschließlich nur als Platzhalter benutzt wird. Es würde auch jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, ein Auto alleine als Platzhalter zu nutzen. Ich meine sogar, wenn das Fahrzeug nur einmal monatlich zum Einkaufen benutzt wird, wäre es aus mit der grundsätzlichen Platzhalterfunktion, denn dann nähme es am Straßenverkehr teil.
Zudem käme noch, wie du richtig geschrieben hast, die Frage der Beweisbarkeit, somit sind unsere Überlegungen rein theoretisch.
Grüße
Iru