Parkplatz Mitbenutzung wird reduziert

Hallo!
Ich miete seit Ende 2009 an. Der Hinterhof dient als Kundeneingang und ausserdem als Parkplatz!
Der Parkplatz (Hinterhof) liegt hinter einer sehr engen Einfahrt, so eng, dass Spiegel eingeklappt werden müssen.
Darauf folgt ein kleiner schlauchförmiger Hinterhof, welcher gerade Platz für ein Auto hat. Seitlich ist ein Eingang, der, wie auch im Mietvertrag angegeben, als Eingang meiner Kunden dient.
Gegenüber ist ein kleiner Schuppen, welcher der Tochter der Besitzerin gehört. Der Hof ist lang genug, damit 2 Autos dort (sehr sehr sehr knapp)parken können, aber eins parkt das andere ein und meine Kunden müssen sich daran vorbeiquetschen um das Gebäude betreten zu dürfen.
Da es in der Innestadt liegt und ich einen Stellplatz benötige, war das ausschlaggebende, diese Objekt anzumieten, dieser Hinterhof als Stellfläche. Ohne ihn hätte ich nie angemietet. Vor dem Gebäude gibt es öffentliche Parkplätze mit Parkuhr, aber da ich mit Kindern arbeite und die Aufsichtspflicht nicht verletzen kann, darf ich nicht alle 2 Stunden raus gehen und die Parkzeit verlängern. Ich bin also darauf angewiesen dort zu parken. Er wurde mir allein zugesichert. Es hieß die Tochter der Vermieterin bräuchte lediglich Zugang zu dem Schuppen.
Bis dato parkte sie immer dort. Man versicherte mir, dass sie ab Mietbeginn dort nicht mehr parken würde. Im Mietvertrag wurde das wie folgt beschrieben.
„Mitbenutzt werden dürfen Hinterhoffläche als Objektzugang und Parkplatz.“
2 Jahre lang war das kein Problem und ich hatte uneingeschränktes Parkrecht…Die Tochter der Vermieterin mietete Parkplätze in der Nachbarschaft an.
Irgendwann gab es dann Streit, wegen einem Müllsack und nun beruft sie sich darauf, dass ich nur eine Mitbenutzung habe und sie dort parken darf. Da sie von nun an den Hinterhof blokierte,habe ich sie schriftlich und höflich darauf hingewiesen, dass der Parkplatz unterm Tag von 9-21 Uhr frei sein muss, Abends und Nachts könne sie ihn aber gerne nutzen.
Es muss ja wenn dann eine zeitliche Lösung gefunden werden. Jetzt schrieb ihr Anwalt (welcher mir auch dreister Weise eine Rechnung schrieb) Ich dürfe nur noch beschränkt dort parken. So ungefähr, wenn sie kommt, muss ich weg.
Vielleicht ist es im Mietvertrag mangelhaft geklärt, aber dennoch wurde es immer geduldet und es gab nie Probleme.
Es scheint unlösbar. Die Vermieterin ist weit über 80 und nicht mehr zurechnungsfähig… Was soll ich tun? Ich habe vor dem Mietbeginn keine Rechtschutzversicherung abgeschlossen und trage alle Anwaltskosten selbst.
Ich bin selbstständig und durch diese Sache ist meine Arbeit negativ beeinflusst.
Sobald ich um die Kurve fahre bete ich, dass sie den Parkplatz nicht blockiert.

Bitte dringend um Hilfe!

MfG Antonia

Sehr geehrte Antonia,
da ist mit bloßem Rat wenig zu helfen, da werden Sie wohl einen RA beauftragen müssen, der anhand des geschlossenen Mietvertrages und der bisherigen Übung (die durch Zeugen beweisbar belegt werden muß) ggf. wenn es mit einer Aufforderung nicht getan ist, gegen die Vermieterin Klage erheben müßte. Wesentlich wird dabei auch die Stellung der Tochter sein (wichtig, daß Sie beweisen können, daß sie die Jahre zuvor immer woanders geparkt hat). Ob evtl. die Vermieterin für den Gewerberaum einen anderen Zugang sichern müßte, kann ich aus der Ferne nicht überblicken.
Ein Mandat könnten wir nur übernehmen, wenn das Objekt in Berlin liegt. Sie müßten mit Mindestkosten von 350 € zzgl. Fahrtkosten für die Beratung und vorgerichtliche Aufforderung an den Vermieter rechnen, falls Sie uns beauftragen. Wenn Sie in einem Prozeß siegen, muß der Vermieter alle Kosten tragen. Vielleicht könnte eine Lösung sein, daß die Vermieterin gestattet, Ihre Parkfläche durch einen umklappbaren verschließbaren Schutz zu sichern, so daß Ihre Interessen an einem Parkplatz und Ladenzugang gesichert sind. Mit freundlichen Grüßen RA Streich

Liebe Antonia,

ich kenne mich zwar im Recht aus, leider ist Mietrecht nicht mein Gebiet. Es klingt verzwickt! Ich fürchte ohne einen Mietrechts(!!!)anwalt kommst Du da nicht weiter. Was mich sehr hellhörig macht, ist die 80 Jahre alte VErmieterin, die „unzurechnungsfähig“ sein soll. Falls dies nur ansatzweise so ist, solltest Du beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen, damit der Vermieterin jemand an die Seite gestellt wird (ein sog. gesetzlicher Betreuer), der diese Angelegenheit für die alte Dame regeln kann. Denn Dein Anspruch wirst Du gegenüber Deiner Vermieterin anbringen müssen!!! An der Stelle muss entschieden werden, wer den Hof wie nutzen und oder weitervermieten darf.

Viel Glück
Anja

Hallo!
Ein umklappbarer Schutz wäre sicher die beste Möglichkeit. Dennoch wird die Vermieterin nicht zustimmen.
Die Vermieterin ist um die 85 Jahre und ich habe sie seit Mietbeginn nicht mehr gesehen. Ihre Töchter „kümmern“ sich um die Angelegenheit.
Problem: Alles wird über Anwalt geregelt, es findet, auch auf meinen Wunsch hin, kein persönliches Gespräch statt. Die Tochter hat den Anwalt beauftragt. Der Anwalt schreibt was verlangt wird und alles geschieht über den Namen der 85-jährigen. Und ich bekomme die Rechnung zugeschickt. Ich zahle meine Miete immer pünktlich und habe mich für 5 Jahre dort gebunden. Was gibt es besseres für Vermieter? Das Objekt stand vorher sehr lange leer.
Ich habe noch nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten und meine Vorauszahlungen sind so hoch, dass ich einiges zurück bekäme.

Sehre geehrte Antonia,
daß der Vermieter nur über seinen Anwalt agiert, dagegenb haben Sie keine Chance. Unklar ist mir jedoch, aus welchem Grunde schickt Ihnen der Gegenanwalt Kostenrechnungen, da sollten Sie sich nicht bluffen lassen, Sie haben den doch nicht beauftragt, also muß er sein Honorar bei seiner Mandantin holen, es sei denn, Sie haben geklagt und verloren.

Sie können aber der Vermieterin (Sie selbst dürfen durchaus Ihre Post an die Vermioeterin senden!) per Einschreiben Frist zur Betriebskostenabrechnung setzen! Und die kann man dann gründlich prüfen. Ansopnsten kommt es auf die konkrete Regelunbg im Mietvertzrag an, ob eine Klage evtl. eine Chance haben könnte. Da könnte - wenn Ihnen der Parkplatz zugesichert wäre, auf Ihre Kosten auch die Anbringunbg des Schutzes durchsetzen.