Parkplatz Supermarkt

Hallo !

Vielleicht weiss jemand Rat zu folgender Frage :

Bei uns gibt es einen großen Supermarkt mit wirklich großem Parkplatz. Neulich wurden Schilder aufgestellt mit " … hier gilt sinngemäß die StVO …"
Wie sind die Schilder zu bewerten ? Es handelt es sich ja um ein Privatgelände und nicht um eine öffentliche Strasse. Kann der Eigentümer auf seinem Gelände die StVO nach Gutsherrenart für verbindlich erklären ?
Nehmen wir an, es kommt zu einem Unfall „rechts vor links“ , wie wäre hier die Schuldfrage - es ist ja ein Privatgelände, die StVO greift nicht …

Es würde mich interessieren wie hier Recht gesprochen würde.

Vielen Dank & Grüße
N.

Es gilt die StVO

Wie sind die Schilder zu bewerten?

Aus einem Arbeits- oder Mietvertrag: „Es gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Kündigungsfristen.“

Und gelten sie nun oder nicht. Eben, sie gelten.

Nehmen wir an, es kommt zu einem Unfall „rechts vor links“,

Lt. meinem ehem. Fahrlehrer ein beliebter Trick für eine kostenlose Reparatur … ups. Da kommt schon die Keule.

Gruß

Stefan

Wie sind die Schilder zu bewerten ?

Hi,

überhaupt nicht.

Es handelt es sich ja um
ein Privatgelände und nicht um eine öffentliche Strasse. Kann
der Eigentümer auf seinem Gelände die StVO nach Gutsherrenart
für verbindlich erklären ?

Nö, kann er nicht, denn es ist öffentlicher Verkehrsraum, und da gilt die StVO, mit und ohne Schild.

Nehmen wir an, es kommt zu einem Unfall „rechts vor links“ ,
wie wäre hier die Schuldfrage - es ist ja ein Privatgelände,
die StVO greift nicht …

Und ob die StVO greift.
Auf einem Parkplatz gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, und nicht Rechts vor Links.

Vorfahrtsegeln gelten nur wenn der Parkplatz Fahrstreifen hat.

Es würde mich interessieren wie hier Recht gesprochen würde.

Eben danach wer gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen hat bekommt den Schwarzen Peter.

Q-Gruß

Vorfahrtsegeln gelten nur wenn der Parkplatz Fahrstreifen hat.

Hi, würdest Du für einen Laien mal „Fahrstreifen“ definieren. Sind das die Zwischenräume der aufgemalten Parkplätzreihen wo sich die Autos bewegen? Oder braucht es für einen „Fahrstreifen“ irgendwelche bauliche Begrenzungen?
Danke vorab, Grüße
Christian

Hi, würdest Du für einen Laien mal „Fahrstreifen“ definieren.

Hi,

Du bist Laie, ich Laie, also lassen wir die Juristen ran.

Im Link ist eine Abhandlung
3. Wird der öffentliche Parkplatz jedoch von Fahrbahnen oder fahrbahnähnlichen, deutlich für den „fließenden“ Verkehr bestimmten, vor allem entsprechend gekennzeichneten Fahrflächen durchzogen, so gilt beim Kreuzen der Fahrlinien zweier Fahrzeuge die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO.
http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?ms…

Und hier der § 8 StVO Vorfahrt StVO
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…

Q-Gruß

Es handelt es sich ja um
ein Privatgelände und nicht um eine öffentliche Strasse.

Hier irrst Du. Auch ein Privatgrundstück ist öffentlicher Verkehrsraum, wenn öffentlcih zugänglich. Selbst dann, wenn es nicht erlaubt wäre, es zu befahren, es genügt, daß man es könnte.

Hallo,

es ist öffentlicher Verkehrsraum, da er für jedermann mit Fahrzeugen zugänglich ist. Der Grund und Boden verliert erst dann diese Eigenschaft, wenn der öffentliche Verkehr sicher ausgeschlossen wird, z.B. durch eine nur durch einen bestimmten Personenkreis zu öffnende Schranke (wie z.B. Betriebsangehörige); dient die Schranke nur dazu, die Bezahlung der Parkgebühr sicherzustellen, ist der Bereich öffentlich.
Allerdings ist die Nichtbeachtung der durch den Parkplatzbetreiber aufgestellten Verkehrszeichen nicht mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetz- und ahndbar.

Gruss

Iru

DANKE !!
jetzt ist mir die Sache klar geworden …
Grüße an alle !
N.

Allerdings ist die Nichtbeachtung der durch den
Parkplatzbetreiber aufgestellten Verkehrszeichen nicht mit
öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetz- und ahndbar.

Hi,

ob die Verkehrszeichen vom Parkplatzbesitzer aufgestellt worden sind, oder sie behördlich angeordnet worden sind kann man nicht so einfach sehen.

Es gibt, nur mal als Beispiel genannt, viele private Parkplätze auf denen das Ordnungsamt die Parkscheiben kontrolliert. Es sind rechtlich verbindliche Verkehrsschilder und Verstöße können geahndet werden.

Q-Gruß

Hallo

Es gibt, nur mal als Beispiel genannt, viele private Parkplätze auf denen das Ordnungsamt die Parkscheiben kontrolliert.

Die Ordnungsämter kontrollieren und verwarnen, solange sich keiner wehrt ist es ihnen recht und sie nehmen das Geld. Wehrt sich einer, so zucken sie zurück.

Es sind rechtlich verbindliche Verkehrsschilder und Verstöße können geahndet werden.

Wenn ein privater ein Schild aufstellt, ist das kein rechtsgültiges Verkehrszeichen; Zuwiderhandlungen dagegen sind nicht mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu ahnden. Die Schilder sind einfach nichtig. Dies wurde auch schon mehrfach höchstrichterlich bestätigt. Würden sie gültig sein, so wäre dagegen kein Rechtsschutz, wie z.B. ein Widerspruch, möglich.
Anders wäre es, wenn die Schilder - auch auf auf Privatgrund - durch die zuständige Behörde aufgestellt wurden.

Aber…wie schon aufgeführt, hält das einige Ordnungsbehörden nicht ab, trotz nichtiger Schilder Verwarnungen in der Hoffnung anzubieten, dass der Betroffene ohne Gegenwehr zahlt.

Gruss

Iru

1 Like

Anders wäre es, wenn die Schilder - auch auf auf Privatgrund -
durch die zuständige Behörde aufgestellt wurden.

Hi,

genau so wird es gemacht. Der Parkplatzbesitzer setzt sich mit der Behörde zusammen, und es wird besprochen wo die Schilder hin kommen.

Und schon können die Damen und Herren die Falschparker verwarnen.

Q-Gruß

Hallo

genau so wird es gemacht. Der Parkplatzbesitzer setzt sich mit
der Behörde zusammen, und es wird besprochen wo die Schilder
hin kommen.

Zusammensetzen wird wohl nicht reichen, es muss für jedes Zeichen zwingend eine Verfügung der zuständigen Behörde vorliegen.
Die einzige Ausnahme von der Verpflichtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung stellt meines Wissens die Deutsche Bahn dar. Dort kann nach der EBO verwarnt werden, auch wenn die Zeichen von einem Privaten aufgestellt wurden.

Und schon können die Damen und Herren die Falschparker
verwarnen.

Sie können es anbieten. Tatsache ist, dass - eigene Erfahrungen aus einer Vielzahl von Fällen - die Behörde bei Widerspruch bzw. Nachfragen nach der verkehrsrechtlichen Anordnung sofort „zurückrudert“ und nichts mehr von sich hören lässt. Für mich ein klares Indiz dafür, dass man verwarnt, obwohl die Voraussetzungen dafür fehlen.

Gruss

Iru