Hallo!
Angenommen jemand mietet einen PKW-Stellplatz in einer Garage - ungesehen!
Bei Vertragsabschluss stellt der Vermieter A dem Mieter B die Frage nach der grösse seines PKW und erhält eine ehrliche Antwort.
Der Vertrag wird unterschrieben - Kündigungsfrist des Stellplatzes 3 Monate zum Kalenderquartalsende.
Nun will Mieter B seinen Wagen auf den Parkplatz stellen - siehe da, der Platz reicht nicht aus!
Da keine Linien zur Markierung des Parkplatzes vorhanden sind, überlegt Mieter B nun den PKW einfach ‚schief‘ in die Parklücke zu setzen - was gewiss Unmut bei anderen Parkplatzmietern und Beschwerden hervorrufen wird.
Hat Mieter B hier evtl. eine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung, da ihm trotz Information über die Wagengrösse nicht ausreichend Platz vermietet wurde?
Grüsse, Caro
Hallo!
Angenommen jemand mietet einen PKW-Stellplatz in einer Garage
- ungesehen!
Bei Vertragsabschluss stellt der Vermieter A dem Mieter B die
Frage nach der grösse seines PKW und erhält eine ehrliche
Antwort.
Der Vertrag wird unterschrieben - Kündigungsfrist des
Stellplatzes 3 Monate zum Kalenderquartalsende.
Nun will Mieter B seinen Wagen auf den Parkplatz stellen -
siehe da, der Platz reicht nicht aus!
Jedes Bundesland hat seine Garagenverordnung, in der in der Regel die Parkplatzgröße vorgeschrieben ist. Der Mieter kann stillschweigend davon ausgehen, dass er einen normalen Stellplatz anmietet es denn, der Vermieter weist ausdrücklich auf den unüblich kleinen Platz hin.
In vorliegendem Fall würde ich mich als Mieter über die GarVO informieren, welche Stellplatzgröße mir zusteht. Ist der Platz tatsächlich kleiner: den Vermieter anschreiben, Nachbesserung, d.h. einen normalen Stellplatz verlangen und wenn das nicht klappt den Vertrag fristlos kündigen.
Wolfgang D.