Ein abgestelltes KFZ auf einem augenscheinlich, öffentlichen Parkplatz, welcher aber privat betrieben wird und gebührenpflichtig ist, wird vom Betreiber wegen Zuwiderhandlung schriftlich verwarnt, weil ein entsprechendes Parkticket nicht ersichtlich angebracht wird.
Auf dem Schreiben wird nur das Kennzeichen vermerkt und die nach AGB anfallenden Gebühren. Diese umfassen den max. Tagessatz und zusätzlich eine Strafgebühr in Höhe des 2,5fachen Tagessatzes. Mich interessiert bei diesem Sachverhalt eine konkrete Meinung zum Thema §138 BGB.
Zusätzlich wird, da kein öffentlicher Parkplatz, z.B. zur Ermittlung des Halters eine gebührenpflichtige Halterermittlung durchgeführt. Hier wäre das Thema Datenschutz in der Form relevant,dass persönliche Daten ohne entsprechende Zustimmung herausgegeben werden.
Grundsätzlich liegt aus meiner Sicht in derartigen Fällen keine Straftat vor, die z.B. ein polizeiliches Vorgehen und somit eine Ermittlung eines KFZhalters rechtfertigt. Dennoch werden in der Praxis Halterdaten gegen Gebühr, ohne Vorliegen einer polizeilichen Anzeige, durch Dritte bekannt gemacht, was aus meiner Sicht (kein Experte) einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellt. Freue mich auf wissende Meinungen auch hierzu.
J.
Hallo Johann,
Zusätzlich wird, da kein öffentlicher Parkplatz, z.B. zur
Ermittlung des Halters eine gebührenpflichtige
Halterermittlung durchgeführt. Hier wäre das Thema Datenschutz
in der Form relevant,dass persönliche Daten ohne entsprechende
Zustimmung herausgegeben werden.
Grundsätzlich liegt aus meiner Sicht in derartigen Fällen
keine Straftat vor, die z.B. ein polizeiliches Vorgehen und
somit eine Ermittlung eines KFZhalters rechtfertigt. Dennoch
werden in der Praxis Halterdaten gegen Gebühr, ohne Vorliegen
einer polizeilichen Anzeige, durch Dritte bekannt gemacht, was
aus meiner Sicht (kein Experte) einen Verstoß gegen den
Datenschutz darstellt.
Die Übermittlung von Halterdaten beziehungsweise Fahrzeugdaten an Privatpersonen ist in § 39 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben und die entsprechenden Gründe im Antrag darlegen. Die Zulassungsstelle prüft anhand dieser Gründe, ob die Auskunft erteilt werden kann. Sie darf nur für den beschriebenen Zweck verwendet werden. Je nach Art der Daten, über die Auskunft gewünscht wird, ist es zudem Voraussetzung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Auskunft auf andere Weise entweder nicht, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
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