Parkplatzgebühr an Arbeitgeber

Kann der AG pauschal eine Parkplatzgebühr vom Lohn abziehen?
(im Arbeitsvertrag nicht erwähnt und auch nicht mündlich vereinbart)

Kann der AG pauschal eine Parkplatzgebühr vom Lohn abziehen?
(im Arbeitsvertrag nicht erwähnt und auch nicht mündlich
vereinbart)

was heißt pauschal ?
der AG kann natürlich dem AN leistungen gegen entgelt zur verfügung stellen (z.b. cafeteria), der AN muss diese nicht in anspruch nehmen…

Mit pauschal meinte ich ,die Gebühr wird abgezogen ob man den Parkplatz nutzt oder nicht.Also auch den Fahrradfahrern oder Fahrgemeischaften etc.

Hallo,

eine derartige pauschale Regelung dürfte grundsätzlich nicht zulässig sein, eine exaktere Aussage ist ohne genaue Kenntnisse des Einzelfalls nicht möglich.

&Tschüß

Guten Tag,

der AG bräuchte eine Grundlage für seinen Anspruch. Wenn im Vertrag oder mündlich nichts vereinbart ist, wird es schwierig für ihn. Vielleicht gibt es ja eine entsprechende Betriebsvereinbarung?

Liebe Grüße

Alexander

Guten Tag,

Hallo,

der AG bräuchte eine Grundlage für seinen Anspruch.

Das ist richtig

Wenn im
Vertrag oder mündlich nichts vereinbart ist, wird es schwierig
für ihn.

eine nutzungsunabhängige Abgabe kann (arbeits-)vertraglich mE nicht wirksam vereinbart werden und erst recht nicht …
Vielleicht gibt es ja eine entsprechende

Betriebsvereinbarung?

… durch Betriebsvereinbarung. Selbst wenn § 87 Abs. 1 Nr. 8 einschlägig wäre - was mE schon äußerst fraglich ist bei Parkplätzen - muß ein konkreter persönlicher Nutzen gegeben sein, um eine Nutzungsabgabe wirksam zwischen den Betriebsparteien vereinbaren zu können.

Liebe Grüße

&Tschüß

Alexander

Wolfgang

eine nutzungsunabhängige Abgabe kann (arbeits-)vertraglich mE
nicht wirksam vereinbart werden und erst recht nicht …

also deine untere ansicht, dass es auf den einzelfall ankommt, erscheint mir plausibler.

eine solche beitragsvereinbarung dürfte grds. zulässig sein, schließlich ist im rahmen der privatautonomie vieles möglich und der AN wird letztlich nicht gezwungen den vertrag abzuschließen. außerdem erscheint die zurverfügungstellung gegen entgelt grds. nicht unverhältnismäßig, wenn der AG seinen grund und boden dafür bereitstellt bzw. den stellplatz pflegt (oder angemietet hat) und unterhält.
es wäre auch kaum (bzw. mit hohem finanziellem aufwand verbunden) möglich, dass nur die konkrete nutzung abgerechnet wird. (unterstellt) der AN hat sich damit einverstanden erklärt, den parkplatz zu nutzen, dann kann er natürlich auch mit dem fahrrad kommen, aber muss sich an seiner früheren erklärung festhalten lassen und den beitrag entrichten.

(es ist auch nicht unüblich, dass so ein beitrag vereinbarungsgemäß erhoben wird, z.b. bieten unternehmen ihren mitarbeitern fitnessstudios zu günstigen preisen an, ohne dass es auf die konkrete nutzung ankommt oder zeitungsabos, ohne dass man diese zeitung liest…).

aber ohne vertragliche vereinbarung wird eine solche pauschale wohl wegen fehlender willenserklärung des AN scheitern, wenn der AN sich nicht durch konkludentes handeln (nutzung des parkplatzes) damit einverstanden erklärt.

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eine nutzungsunabhängige Abgabe kann (arbeits-)vertraglich mE
nicht wirksam vereinbart werden und erst recht nicht …

also deine untere ansicht, dass es auf den einzelfall ankommt,
erscheint mir plausibler.

eine solche beitragsvereinbarung dürfte grds. zulässig sein,
schließlich ist im rahmen der privatautonomie vieles möglich
und der AN wird letztlich nicht gezwungen den vertrag
abzuschließen.

Als pauschale Klausel im eigentlichen Arbeitsvertrag würde es mE die AGB-Kontrolle nicht überstehen.
Hier scheint aber lt. UP eine pauschale Gebühr vom Lohn abgezogen zu werden, ohne das irgendeine Erklärung des AN oder gar eine separate Vereinbarung vorliegt. Und das dürfte erst recht nicht zulässig sein.

außerdem erscheint die zurverfügungstellung
gegen entgelt grds. nicht unverhältnismäßig, wenn der AG
seinen grund und boden dafür bereitstellt bzw. den stellplatz
pflegt (oder angemietet hat) und unterhält.

Das steht ja außer Frage, daß der AG das darf - aber eben nicht pauschal als Bestandteil des Arbeitsvertrages.

es wäre auch kaum (bzw. mit hohem finanziellem aufwand
verbunden) möglich, dass nur die konkrete nutzung abgerechnet
wird.

Sorry, aber da kennst Du die betriebliche Realität nicht. Spezielle Parkausweise bzw. Berechtigungen mit Dienstausweis sind gang und gäbe bei AG - unabhängig ob groß oder klein. Aber auch hier basieren alle mir bekannten Modelle auf einer konkreten Nutzung bzw. zumindest Nutzungsabsicht des AN und sind auch einzeln kündbar bzw. widerrufbar.

(unterstellt) der AN hat sich damit einverstanden
erklärt, den parkplatz zu nutzen,

Das ist aber lt. UP wohl eben nicht der Fall.

dann kann er natürlich auch
mit dem fahrrad kommen, aber muss sich an seiner früheren
erklärung festhalten lassen und den beitrag entrichten.

(es ist auch nicht unüblich, dass so ein beitrag
vereinbarungsgemäß erhoben wird, z.b. bieten unternehmen ihren
mitarbeitern fitnessstudios zu günstigen preisen an, ohne dass
es auf die konkrete nutzung ankommt oder zeitungsabos, ohne
dass man diese zeitung liest…).

Aber auch hier liegt idR eine separate Vereinbarung vor, die unabhängig vom Arbeitsvertrag ist.

aber ohne vertragliche vereinbarung wird eine solche pauschale
wohl wegen fehlender willenserklärung des AN scheitern, wenn
der AN sich nicht durch konkludentes handeln (nutzung des
parkplatzes) damit einverstanden erklärt.

Letztendlich müßte der UP sich mal definitiv erklären, ob der AN in diesem Fall irgendeine Nutzungsvereinbarung für den Firmenparkplatz unterschrieben hat.

Als pauschale Klausel im eigentlichen Arbeitsvertrag würde es
mE die AGB-Kontrolle nicht überstehen.

als AGB ist das natürlich schwierig. aber ein arbeitsvertrag muss nicht nur aus AGB bestehen…

Hier scheint aber lt. UP eine pauschale Gebühr vom Lohn
abgezogen zu werden, ohne das irgendeine Erklärung des AN oder
gar eine separate Vereinbarung vorliegt. Und das dürfte erst
recht nicht zulässig sein.

scheint so.

Das steht ja außer Frage, daß der AG das darf - aber eben
nicht pauschal als Bestandteil des Arbeitsvertrages.

du meinst mit pauschal wahrscheinlich eine AGB ?! (s.o.)

es wäre auch kaum (bzw. mit hohem finanziellem aufwand
verbunden) möglich, dass nur die konkrete nutzung abgerechnet
wird.

Sorry, aber da kennst Du die betriebliche Realität nicht.

ich weiß nur, wie es in den größeren wirtschaftsunternehmen ist, die einige hundert parkplätze zur verfügung stellen. zufälligerweise gab es im letzten jahr beim standort münchen einer bekannten bank dieses problem (umzug der filiale mit neuem riesigem parkplatz, der aber nicht genügend stellplätze für die mitarbeiter hatte). es wurde gutachten erstellt, wer welchen parkplatz bekommt bzw. unter welchen bedingungen (konkret abgerechnet oder nicht), bis man sich letztlich (mit dem betriebsrat) geeinigt hat, ein pauschales entgelt zu vereinbaren (losverfahren mit den leuten, die parkplätze wollten). wie es in mittelständischen unternehmen aussieht, weiß ich nicht. ich kann mir kaum vorstellen, dass die überwiegende zahl der unternehmen überhaupt ein entgelt vom AN verlangt…

aber auch eine arbeitsvertragliche vereinbarung (individuell) ist nicht unüblich. übrigens wird der betriebsrat nur aus gründen der rechtssicherheit beteiligt (unabhängig, ob er tatsächlich ein mitspracherecht hat).

natürlich ist eine nutzungsabsicht des AN vorausgesetzt. daher sollte man dieses entgelt besser „beitrag“ nennen als gebühr.

Das ist aber lt. UP wohl eben nicht der Fall.

scheint so.

Aber auch hier liegt idR eine separate Vereinbarung vor, die
unabhängig vom Arbeitsvertrag ist.

was heißt separat ? du meinst, es liegt kein formulararbeitsvertrag mit dieser AGB vor. eine „separate“ vereinbarung, also ein neues blatt, braucht man auch nicht. eine individuelle vereinbarung wird bestandteil des AV.

Letztendlich müßte der UP sich mal definitiv erklären, ob der
AN in diesem Fall irgendeine Nutzungsvereinbarung für den
Firmenparkplatz unterschrieben hat.

scheint bisher nicht der fall zu sein, daher tendiere ich ebenfalls in richtung unwirksamkeit.

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Ich habe nun den Arbeitsvertrag nochmals komplett nach einem Hinweis auf diese Parkplatzgebühr untersucht und absolut nichts gefunden.Auch im Bterieb gibt es dazu keinen Aushang und auch bei der Einstellung gab es keinen mündlichen Hinweis auf diese Parkplatzgebühr.