Parkschein,wo auflisten mit/ohne MWSt?

Parkschein mit oder ohne MWSt auf Handwerker-Rechnung?

Folgendes Problem.
Wie gebe ich den Parkschein auf einer Handwerker-Rechnung weiter?
Im Grunde genommen ist es ja ein Auslagenersatz als Brutto! 15€ Parkgebühr = 15€ vom Kunden zu zahlen.

Oder fällt es unter die Klausel, wenn der Rest der Rechnung mit MWSt gelistet ist, dann muss auch die Parkgebühr mit MWSt. in die Rechnung rein = 15€ + 19%?

Unser Steuerberater meint, einfach eine Extraposition in der Rechnung schaffen unter den Nettobetrag und MWSt. dann die Position Auslagenersatz und drunter dann die Bruttogesamtsumme.
Bitte um schnelle Hilfe! Weil das Gesagte vom Steuerberater hat mich ein wenig verwundert/verwirrt!!!

Hallo,
der StB hat Recht. Es handelt sich hier um eine Nebenleistung zur Hauptleistung wenn die Übernahme der Kosten vereinbart wurde. Sie teilt das Schicksal der Hauptleistung.
Vergleichbar ist es mit Versandkosten. Auch wenn diese mitunter bei der Post ohne Vorsteuer eingekauft wird, gehören diese Kosten in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

Gruß

elvi

Wenn ich Auslagen erstatte, brauche ich den Originalbeleg, damit ich die enthaltene Vorsteuer auch abziehen kann. Das macht man in der Regel, wenn Mitarbeiter etwas für die Firma kaufen und das Geld vorlegen.
Wenn du deinem Kunden Parkgebühren in Rechnung stellst, ist das für den Kunden ja der „Buchungsbeleg“. Das heißt, da muss auch die Mehrwertstuer vor dir ausgewiesen werden.
Ob du nun 15 euro zuzüglich 19 % berechnest, oder € 12,60 (Nettobetrag) + 2,40 Mwst., ist dir überlassen, bzw. Vereinbarungssache. Dem Kunden musst du keinen weiteren Beleg geben. Den Originalparkschein brauchst du für dich als Buchungsunterlage (Kasse wahrscheinlich)
Ich hoffe, es hilft dir weiter
Karin

Guten Morgen
Es tut mir leid das ich da nicht helfen kann,denn mit Rechnungserstellung habe ich mich noch nicht beschäftigt…
Sorry

vielen Dank für die schnelle Info!!
Noch eins:
Bei mir verbuche ich die Ausgaben in einem Extrakonto: Auslagenersatz (durchlaufender Posten), die Parkscheine gehen im Original zum Kunden , ich ziehe mir eine Kopie
Da das KTO durchlaufende Posten immer ausgeglichen wird (+/- Null)
Richtig?
Schon mal vielen Dank für Deine Antwort.

Hallo,
würde ich nicht so machen.
Durchlaufende Posten sind die Kosten anderer, die verauslagt werden. Hier sind es eigene Betriebsausgaben (der eigene LKW wurde geparkt) und nicht die des Kunden. Dieser erstett die Kosten.

Daher besser 2 Konten ansprechen.
Konto im Bereich Kfz-Kosten
Erlöskonto. Hier ann auch das normale 19%ige Konto gewählt werden.

elvi

Guten Tag!

Ehrlich gesagt, bin ich mir aus dem Stegreif nicht sicher, was richtig ist oder ob beides geht.

Auf der sicheren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie die Parkgebühren als umsatzsteuerliche Nebenleistungen beurteilen und mitversteuern, da dann keine nachträglichen Umsatzsteuern für Sie anfallen können.
Dann müssen Sie aber peinlich genau darauf achten, dass Ihre Parkscheine einen Umsatzsteuerausweis beinhalten, damit Sie sich die Umsatzsteuer, die Sie gezahlt haben, vom Finanzamt zurückholen können.

Was auf keinen Fall geht wäre, dass Sie die Parkscheine als Bruttoauslagenersatz von Ihren Kunden erstattet bekommen und selbst einen Vorsteuerabzug daraus geltend machen. Dann hätten Sie defintiv den Fiskus um Vorsteuern geprellt.
Bei Auslagenersatz stehen die Parkbelege meines Erachtens Ihrem Kunden zu.

Bin mir wie gesagt nicht sicher, was richtig ist. Deshalb fände ich es nett, wenn Sie die Meinung anderer Experten, die Sie wahrscheinlich eingeholt haben, an mich weiterleiten würden.

MfG Tagliatelle78

Hallo,

wie der steuerberater sagte. eine nettoposition schaffen
Auslagen parken => 12,60€ (netto)
dann die gesamten nettopositionen zusammen plus die auf diesen betrag entfallende mwst.

freundliche grüße

Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um eigene Parkkosten, die dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden sollen. In diesem Fall müssen die Parkscheinkosten (auch soweit sie ohne MwSt eingekauft wurden) in der Kundenrechnung zzgl. 19% USt abgerechnet werden (wie die Hauptleistung). Eine Abrechnung ohne USt wäre nur möglich, soweit es sich bei den Parkgebühren um durchlfd. Posten handelt, diese lägen vor soweit z.B. Gebü+hren des Kunden verauslagt und weiterberechnet würden. Dies liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Inwieweit die Parscheingebühren in der Kundenrechnung offen ausgewiesen werden müssen, ist eine Frage der Preisvereinbarung mit dem Kunden und der Preiskalkulation.

Ich hoffe hiermit weitergeholfen zu haben.

tomiwe

Hallo,

sauber ist die erfassung als auslagenersatz oder als anfahrtkosten netto (15 minus mwst) und dann natürlich bei rechnungsstellung die mwst. erfassen.

mfg ignaz