Parkuhr, eingeschränkter Zeitraum

Hallo zusammen.

Angenommen, es gibt in einer Straße Parkplätze, für die die Beschilderung besagt, dass eine Parkscheibe benutzt werden muss mit einer Höchstparkdauer von 2 Stunden zwischen 7 und 19 Uhr.

Wenn ein Fahrer nun gegen 20:45 dort eintrifft und eine auf 21 Uhr (also 9 Uhr) eingestellte Parkuhr ins Auto legt, ginge dieser davon aus, am nächsten Morgen von 7 Uhr an 2 Stunden parken zu dürfen und spätestens um 9 Uhr wegzufahren.
Nun findet dieser Fahrer morgens gegen 8:30 einen Zettel von der Stadt an seinem Fahrzeug, den die Parkraumüberwacher dort verteilen und einen Verstoß ankreuzen. In diesem Fall sei angekreuzt „Sie parkten mit falsch eingestellter Parkscheibe“.
Es ist nicht angegeben, gegen welchen Paragraphen der STVO verstoßen wurde und auch über das fällige Bußgeld ist nichts ausgesagt. Es heißt nur, ein Schreiben der Stadt werde demnächst eintreffen, aus dem alles weitere hervorgeht.

Meiner Meinung nach hat der Fahrer richtig gehandelt und die Parkscheibe auf die Ankunftszeit eingestellt (bzw. auf die halbe Stunde aufgerundet, wie man es eben macht). Der Parkraumüberwacher sieht das offensichtlich anders.

Wer hat recht? Und wenn der Fahrer unrecht hat, wie hoch ist das zu erwartende Bußgeld?

Danke,
Sebastian.

Hallo Sebastian,

die Beschilderung besagt, dass eine Parkscheibe benutzt werden muss mit einer Höchstparkdauer von 2 Stunden zwischen 7 und 19 Uhr.

Also braucht nach 19:00 Uhr keine Parkscheibe mehr benutzt werden.

Wenn ein Fahrer nun gegen 20:45 dort eintrifft und eine auf 21 Uhr (also 9 Uhr) eingestellte Parkuhr ins Auto legt

Dann hätte er sich das sparen können.

ginge dieser davon aus, am nächsten Morgen von 7 Uhr an 2 Stunden parken zu dürfen und spätestens um 9 Uhr wegzufahren

Dann ist er von etwas falschem ausgegangen. Ab 7:00 Uhr wird eine Parkscheibe benötigt. Wenn man (an dieser Stelle) mit Parkscheibe max. 2 Stunden parken darf, muss die Ankunftszeit auf 7:00 Uhr stehen um bis 9:00 Uhr parken zu dürfen. Zumindest wenn das Fahrzeug um 7:00 Uhr an dieser Stelle steht.

Nun findet dieser Fahrer morgens gegen 8:30 einen Zettel von der Stadt an seinem Fahrzeug, den die Parkraumüberwacher dort verteilen und einen Verstoß ankreuzen. In diesem Fall sei angekreuzt "Sie parkten mit falsch eingestellter Parkscheibe

Dann wird wohl ein „Parkraumüberwacher“ nach 7:00 Uhr aber vor 8:30 Uhr dort festgestellt haben dass die Parkscheibe auf 9:00 Uhr eingestellt war. Wenn aber vor 8:30 Uhr als Ankunftszeit 9:00 Uhr anzeigt wird, dann ist die Parkscheibe falsch eingestellt.

Meiner Meinung nach hat der Fahrer richtig gehandelt und die Parkscheibe auf die Ankunftszeit eingestellt (bzw. auf die halbe Stunde aufgerundet, wie man es eben macht).

Der Fahrer hat die Ankunftszeit des Vortages (aufgerundet 21:00 Uhr) eingestellt, obwohl zu dieser Zeit keine Parkscheibe mehr nötig war. Die Ankunftszeit des Vortages wird dem „Parkraumüberwacher“ aber am nächsten Tag egal sein. Da beginnt der neue Zeitraum für die Parkscheibenpflicht.

Der Parkraumüberwacher sieht das offensichtlich anders

Das würde ich an seiner Stelle wohl auch anders sehen.

Gruß
N.N

Hallo.

die Beschilderung besagt, dass eine Parkscheibe benutzt werden muss mit einer Höchstparkdauer von 2 Stunden zwischen 7 und 19 Uhr.

Also braucht nach 19:00 Uhr keine Parkscheibe mehr benutzt
werden.

Aber doch nur, wenn man vor 7 Uhr am nächsten morgen verschwindet.

Wenn ein Fahrer nun gegen 20:45 dort eintrifft und eine auf 21 Uhr (also 9 Uhr) eingestellte Parkuhr ins Auto legt

Dann hätte er sich das sparen können.

Nein, denn er wollte ja bis 9 Uhr dort stehen können.

ginge dieser davon aus, am nächsten Morgen von 7 Uhr an 2 Stunden parken zu dürfen und spätestens um 9 Uhr wegzufahren

Dann ist er von etwas falschem ausgegangen. Ab 7:00 Uhr wird
eine Parkscheibe benötigt. Wenn man (an dieser Stelle) mit
Parkscheibe max. 2 Stunden parken darf, muss die Ankunftszeit
auf 7:00 Uhr stehen um bis 9:00 Uhr parken zu dürfen.
Zumindest wenn das Fahrzeug um 7:00 Uhr an dieser Stelle
steht.

Aber in §13 StVO heißt es:
„soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.“

Und da das Anhalten eben abends vor 21:00 Uhr war, müsste das doch die einzustellende Zeit sein.

Meiner Meinung nach hat der Fahrer richtig gehandelt und die Parkscheibe auf die Ankunftszeit eingestellt (bzw. auf die halbe Stunde aufgerundet, wie man es eben macht).

Der Fahrer hat die Ankunftszeit des Vortages (aufgerundet
21:00 Uhr) eingestellt, obwohl zu dieser Zeit keine
Parkscheibe mehr nötig war. Die Ankunftszeit des Vortages wird
dem „Parkraumüberwacher“ aber am nächsten Tag egal sein.

Aber was dem Parkraumüberwacher egal ist oder nicht, ist doch eigentlich egal. :wink: Wichtig ist doch, was die STVO dazu aussagt, und dort finde ich nur das oben angegebene Zitat. Da steht nichts davon, dass die Parkscheibe entsprechend vordatiert werden muss, falls man in einem Zeitraum ankommt, der von der Parkscheibenregelung ausgenommen ist.

Der Parkraumüberwacher sieht das offensichtlich anders

Das würde ich an seiner Stelle wohl auch anders sehen.

Ich kann diese Ansicht ja auch gut verstehen. Aber vom Wortlaut der STVO ergibt sich aus meiner Sicht eben was anderes. Stellt sich nur die Frage, wer da recht hat. Und wie hoch die zu erwartende Strafe ist, falls ich mit meiner Ansicht wirklich daneben liege.

Sebastian.

Hallo Sebastian,

Wichtig ist doch, was die STVO dazu aussagt, und dort finde ich nur das oben angegebene Zitat. Da steht nichts davon, dass die Parkscheibe entsprechend vordatiert werden muss, falls man in einem Zeitraum ankommt, der von der Parkscheibenregelung ausgenommen ist

Ich kann diese Ansicht ja auch gut verstehen. Aber vom Wortlaut der STVO ergibt sich aus meiner Sicht eben was anderes. Stellt sich nur die Frage, wer da recht hat

Da ich kein Jurist bin, kann ich das auch nur laienhaft beantworten.

Im Endeffekt wenn es zum juristischen Streitfall vor Gericht kommt, ist alleine die Auffassung und Interpretation des Richters ausschlaggebend. Der Richter ist aber nicht nur daran gebunden was wortwörtlich im Gesetz steht (oder nicht steht), sondern er kann auch nach dem Willen (Sinngemäß) des Gesetzes entscheiden.

Wenn auf einer Parkscheibe (in diesem Fall) morgens vor 8:30 Uhr als Ankunftszeit 9:00 Uhr eingestellt ist, halte ich es für mehr als zweifelhaft dass damit der Sinn der STVO erfüllt ist. Aber wie gesagt, die Entscheidung liegt letztendlich bei dem zuständigen Richter.

Und wie hoch die zu erwartende Strafe ist, falls ich mit meiner Ansicht wirklich daneben

Dazu kann ich dir leider nichts sagen.

Es heißt nur, ein Schreiben der Stadt werde demnächst eintreffen, aus dem alles weitere hervorgeht

Diesem Schreiben wird man dann wohl die zu erwartende Strafe entnehmen können. Aber mit größter Wahrscheinlichkeit dürfte die Summe wesentlich geringer sein als wenn man es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt.

Auch hier gilt „die Entscheidung liegt letztendlich bei dem zuständigen Richter“

Gruß
N.N

Moin,

Also braucht nach 19:00 Uhr keine Parkscheibe mehr benutzt
werden.

Aber doch nur, wenn man vor 7 Uhr am nächsten morgen
verschwindet.

Klar.

Wenn ein Fahrer nun gegen 20:45 dort eintrifft und eine auf 21 Uhr (also 9 Uhr) eingestellte Parkuhr ins Auto legt

Dann hätte er sich das sparen können.

Nein, denn er wollte ja bis 9 Uhr dort stehen können.

Aber von 21 Uhr wäre ja eine maximale Parkdauer bis 23:00 und nicht bis 8:00. Also muss er die Uhr auf 7:00 einstellen, weil das der erstmögliche Ankuftstermin für Parken in der parkscheibenpflichtigen Zeit ist.

Aber in §13 StVO heißt es:

Das gilt ja aber doch nur für die Zeit, in der eine Parkscheibe erforderlich ist. Und das ist um 21:00 nicht der Fall.

Und da das Anhalten eben abends vor 21:00 Uhr war, müsste das
doch die einzustellende Zeit sein.

Da stellt man gar keine Zeit ein, weil da keine Parkscheibe erforderlich ist.

steht nichts davon, dass die Parkscheibe entsprechend
vordatiert werden muss, falls man in einem Zeitraum ankommt,
der von der Parkscheibenregelung ausgenommen ist.

Aber wenn man in der genannten Zeit ankommt, legt man gar keine Parkscheibe aus. Sonst müsste man die ja überall bei Ankunft auslegen, auch wo keine Parkscheibe verlangt ist.

Ich kann diese Ansicht ja auch gut verstehen. Aber vom
Wortlaut der STVO ergibt sich aus meiner Sicht eben was
anderes.

Der Wortlaut der StVO gilt aber auch nur für Parkplätze, für die eine Parkscheibe erforderlich ist. Und das war hier um 21:00 nicht der Fall.

Stellt sich nur die Frage, wer da recht hat.

Nicht wirklich. Wenn zwischen 7:00 und vor 8:30 (plus Kulanzzeit, wenn die Uhren mal anders gehen) eine Parkscheibe auf 9:00 eingestellt ist, dann ist das ganz offensichtlich nicht richtig.

Liebe Grüße,
-Efchen

Hallo !

N.N. hatte es doch so schön und klar erklärt !

Man darf die Parkscheibe nur nutzen innerhalb der Parkzeit und die ist doch wohl unstrittig laut Schild von 7 h bis 19 h .

Nach 19 h besteht keine Parkscheibenpflicht mehr,also stellt man da auch nichts ein .
Es besteht ja sogar das Risiko,das die Einstellung am nächsten Tag zu Fehlern führen kann,wie geschehen.

Am nächsten Tag beginnt die Pflicht erst um 7 h neu !

Man kann(wie N.N. schrieb) am Vorabend allenfalls 7 h einstellen,muss dann aber am Vorabend auf die Ankunftzeit achten,falls man noch vor dem Ende der Parkscheibenpflicht ankommt. Es geht nur,wenn man die Scheibe berechtigt auf 19/7 h stellen darf.

Man kann die Parkscheibe grundsätzlich nicht für mehrere Tage voreingestellt nutzen. Schließlich gibts eine Höchstparkdauer und die ist auf einen Tag gemünzt. Die Zeit ist nicht übertragbar von einem auf den anderen Tag.

Und frage bitte nicht,wo das steht.
So stehts wahrscheinlich nirgends drin,weil sich niemand hat vorstellen können,was da ein Spitzfindiger draus herauszulesen versucht.
Hier im Beispiel geht es zufällig,wenn Eintreffen am Vorabend nach 19 h und Parken bis zum nächsten Morgen gegen 9 h. Und auch nur für diese eine Zeiteinstellung.

Das „schwere“ Vergehen ist auch nicht mit Bußgeld bewährt sondern mit einem Verwarnungsgeld von 5 € .

mfG
duck313

1 Like

Hi
nachdem ich die (überwiegend nicht ganz richtigen) antworten der anderen mal überflogen habe:
a) außerhalb der vorgesehenen Zeit braucht keine Scheibe eingelegt werden. Soweit sind wir ja wohl klar.
b) wenn man außerhalb dieser Zeit ankommt, aber bis in die „Parkuhrenpflichtige“ Zeit parkt, so muss/darf die Uhr auf die halbe Std. nach Beginn der Zeit eingestellt werden. Grund: es wird davon ausgegangen, dass man seinen Parkvorgang erst zu Beginn der Zeit angefangen hat. Dies ergibt sich schon (achtung es folgt Logik) aus der Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck der Regelung.
Also wäre es möglich gewesen, die Uhr auf 07:30 Uhr einzustellen.
Dies ist herrschende Meinung und wird auch (bis auf Exoten) in der Rechtsprechung so gehandhabt.
Die div. Autozeitungen und -mobilclubs weisen eigentlich auch oft darauf hin - und sogar in der Wochendenbeilage unserer Tageszeitung ist das alle halbe Jahr mal Thema - man muss halt nur mal den Teil auch lesen.

Gruß
HaWeThie

b) wenn man außerhalb dieser Zeit ankommt, aber bis in die
„Parkuhrenpflichtige“ Zeit parkt, so muss/darf die Uhr auf die
halbe Std. nach Beginn der Zeit eingestellt werden. Grund: es
wird davon ausgegangen, dass man seinen Parkvorgang erst zu
Beginn der Zeit angefangen hat. Dies ergibt sich schon
(achtung es folgt Logik) aus der Auslegung der Vorschrift nach
Sinn und Zweck der Regelung.
Also wäre es möglich gewesen, die Uhr auf 07:30 Uhr
einzustellen.

Hallo,

dieses geht eigentlich noch weiter.

Wenn die Parkzeit erst nach 7:00 beginnt, die Parkscheibe auf 7:30 eingestellt werden darf, dann ist bei zwei Stunden Parkdauer bis 9:30 keine Parkscheibe erforderlich.

Sinn und Zweck der Parkscheibe ist die Überwachung der Höchstparkdauer, und die kann bis 9:30 nicht überschritten worden sein. Folglich ist die Pflicht hier eine Parkscheibe auszulegen unsinnig. Man bedient damit nur eine sinnlose Vorschrift.

Nur als Anmerkung, es sehen nicht alle Richter so.

Gruß

Nostra

Hallo !

Das sehe ich anders,es hängt ja von dem Beginn der Kontrolle am Folgetag ab.

Wenn der Kontrolleur seinen Dienst vor 7 h beginnt,und es steht dort ein Fahrzeug mit Parkscheibe „7.30 h“,dann kann der nicht um 7 h angekommen sein ! Er müsste ihn zwar nicht ankommen sehen,aber wenn die Startzeit 7.30 h ist schon,denn man darf da früh morgens schon stehen,aber eben mit Scheibeneinstellung 7 h nicht 7.30 oder später.

Also falsche Einstellung der Scheibe.

Es geht nur Einstellung 7 h wenn man am Voraben dort bereits parkt.

MfG
duck313

Hallo.

Es geht nur Einstellung 7 h wenn man am Voraben dort bereits
parkt.

Wenn ich genau um 7 Uhr ankomme, muss ich die Scheibe aber doch auch auf 07:30 stellen, da dies der Zeitpunkt der halben Stunde nach Ankunft ist. Und wenn nun argumentiert wurde, der Zeitraum vor 7 Uhr sei irrelevant, muss ich die Parkscheibe doch so einstellen, als sei ich um genau 7 angekommen, und somit auf 07:30 einstellen.

Sebastian.

Nochmal für dich:
das mit der Einstellung auf 07.30 Uhr ist HERRSCHENDE MEINUNG und GESICHERTE RECHTSPRECHUNG.

(es gibt nastürlich immer mal wieder einen Richter, der meint: „was andere sagen, interessiert mich nicht“ - ist aber die Ausnahme.

ne
das ist falsch.
Wenn ich vor Ablauf der ersten Höchstparkzeit dort ankomme, (oder innerhalb ankomme und auch innerhalb wieder fahre) - so muss ich doch die Scheibe auslegen.
KEINE Scheibe brauche ich nur in der Zeit, in der keine vorgeschrieben ist.

Nochmal für dich:
das mit der Einstellung auf 07.30 Uhr ist HERRSCHENDE MEINUNG
und GESICHERTE RECHTSPRECHUNG.

Hallo,

dem will ich auch nicht widersprechen.

Es geht darum das die Parkscheibe in der Zeit der Höchstparkdauer sinnlos ist. Anhand der Parkscheibe soll ja belegt werden das diese Zeit nicht überschritten wird, was sie ja nicht kann wenn die Zeit noch nicht abgelaufen ist. Von daher würde es den Zweck auch erfüllen wenn die Parkscheibe statt auf 7:30 auf die echte Ankunftszeit gestellt würde.

(es gibt nastürlich immer mal wieder einen Richter, der meint:
„was andere sagen, interessiert mich nicht“ - ist aber die
Ausnahme.

Solche Exoten gehören für mich zumindest erwähnt, besonders wenn sie nach Sinn und Zweck von Vorschriften urteilen. Macht jedenfalls imho mehr Sinn als die jetzige Rechtsprechung.

Gruß

Nostra

Ich bewundere deine juristische Vor-(Aus-)bildung.

Motto: ich hab keine Ahnung aber eine Meinung - und die lass ich mir nicht von Tatsachen nehmen

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Hallo.

Das „schwere“ Vergehen ist auch nicht mit Bußgeld bewährt
sondern mit einem Verwarnungsgeld von 5 € .

Das stand jetzt auch im Schreiben, was der Fahrer von der Stadt erhalten haben könnte. Ich war mir nicht sicher, ob „falsche Zeit“ eventuell deutlich teurer sein könnte als „ohne Parkscheibe“. Hätte ich irgendwie vermutet.

In Zukunft wird der Fahrer dann die Parkuhr wohl in die Zukunft datiert einstellen, wenn er sein Auto wieder an eine entsprechende Stelle stellt. Man lernt nie aus.

Wie es so ist, die Kontrolle fand laut des städtischen Schreibens um 08:22 statt, also nur wenige Minuten, bevor der Fahrer sein Fahrzeug wegfuhr. Ärgerlich.

Sebastian.