Hallo,
ist es möglich das ein Kasernenfeldwebel eines Militärischem Sicherheitsbereiches aufgrund einer Mißachtung der Parkordnung ein Parkverbot ausspricht?
Hallo,
ist es möglich das ein Kasernenfeldwebel eines Militärischem Sicherheitsbereiches aufgrund einer Mißachtung der Parkordnung ein Parkverbot ausspricht?
DP => Allgemeine Rechtsfragen
.
Hallo,
egal ob Militärisch oder Privat…
bei ALLEN Grundstücken,wo der Eigentümer dafür gesorgt hat,das die
Zufahrt „Kontrolliert“ ist,gilt das Hausrecht des Eigentümers…
Sprich,findet eine Zufahrtskontrolle (bei der Bundeswehr durch die Torwache) statt,kann der „Hausherr“ auch darüber bestimmen,wer wo
und wie parkt…
Hallo,
bei ALLEN Grundstücken,wo der Eigentümer dafür gesorgt hat,das
die Zufahrt „Kontrolliert“ ist,gilt das Hausrecht des
Eigentümers…
Wie - und sonst nicht?
Sprich,findet eine Zufahrtskontrolle (bei der Bundeswehr durch
die Torwache) statt,kann der „Hausherr“ auch darüber
bestimmen,wer wo und wie parkt…
Ist das denn hier überhaupt der Hausherr gewesen?
Gruß
loderunner (ianal)
Nö
Gelöscht!
[MOD] Re: Nö
Gelöscht!
nur die Frage, die Antwort nicht.
Hatte ich beides abgeschlossen und war am überlegen, ob es gesamt gelöscht gehört oder, da eine Antwort schon existierte, ich einen Querverweis einfüge.
Doch da hat irgendwer den Artikel schon gelöscht und steht die Antwort ohne Frage im Rechtsbrett herum.
Eigentlich hätte man sehen müssen, dass gerade ein anderer MOD sich der Sache annimmt.
Eigentlich… 
Na ja, shit happens.
Hallo Loderunner,
es geht hier um Verkehrsflächen,die mit Fahrzeugen befahren werden…
UND DA Gilt ganz klar…
Der Eigentümer bzw. Berechtigte (Inhaber des Hausrechtes) muss durch bauliche Vorkehrungen (Schranken/Zaun/Tore) oder durch persönliche
und ständige Kontrolle sein „Recht“ deutlich machen…
Tut er dies nicht,wird eine Verkehrsfläche zur „öffentlichen Verkehrsfläche“ durch DULDUNG…
Ist das denn hier überhaupt der Hausherr gewesen?
Ist eine Politesse der Bürgermeister der Stadt ???..lool…
Ist eine Verkäuferin bei ALDI Inhaber des Geschäftes???..NEIN…
Dazu empfehle ich einmal das Studium des § 855 des Bürgerlichen
Gesetzbuches…
Weder der Bürgermeister einer Stadt noch ein Herr Theo Albrecht oder
Eriwan Haub kann überall sein…
Genau deswegen gibt es den Paragraphen 855 ff. des BGB…das Recht des Eigentümers kann (und wird) auf die Arbeitnehmer „Übertragen“…
bzw. sogar auf „Drittfirmen“ wie zum B. Sicherheitsdienste…
Siehe Deutsche Bahn AG…dort ist der Herr Mehdorn ja auch nicht persönlich an jedem Bahnhof und in jedem Zug anwesend…das HAUSRECHT wird durch die Mitarbeiter bzw. die Firma DB Sicherheit ausgeübt.
Hallo,
es geht hier um Verkehrsflächen,die mit Fahrzeugen befahren
werden… UND DA Gilt ganz klar…
Der Eigentümer bzw. Berechtigte (Inhaber des Hausrechtes) muss
durch bauliche Vorkehrungen (Schranken/Zaun/Tore) oder durch
persönliche und ständige Kontrolle sein „Recht“ deutlich machen…
Tut er dies nicht,wird eine Verkehrsfläche zur „öffentlichen
Verkehrsfläche“ durch DULDUNG…
Das ist Unsinn. Das Hausrecht gilt natürlich auch dann, wenn es eine frei zu befahrene Fläche ist. Für Deine gegenteilige Aussage hätte ich gern einen Beleg, ich bringe für meine Behauptung einfach mal §903BGB ins Spiel.
Ist das denn hier überhaupt der Hausherr gewesen?
Ist eine Politesse der Bürgermeister der Stadt
???..lool…
Hat eine Politesse Hausrecht?
Ist eine Verkäuferin bei ALDI Inhaber des
Geschäftes???..NEIN…
Hat die Verkäuferin Hausrecht?
Dazu empfehle ich einmal das Studium des § 855 des
Bürgerlichen Gesetzbuches…
Wozu? Da steht genau gar nichts über das Hausrecht.
Genau deswegen gibt es den Paragraphen 855 ff. des BGB…das
Recht des Eigentümers kann (und wird) auf die Arbeitnehmer
„Übertragen“…
Wo steht das denn genau? Und wie geht das Deiner Meinung nach vor sich?
bzw. sogar auf „Drittfirmen“ wie zum B. Sicherheitsdienste…
Siehe Deutsche Bahn AG…dort ist der Herr Mehdorn ja auch
nicht persönlich an jedem Bahnhof und in jedem Zug
anwesend…das HAUSRECHT wird durch die Mitarbeiter bzw. die
Firma DB Sicherheit ausgeübt.
Schön. Nun geht es aber gar nicht um die Bahn, sondern um die Parkplätze in einer Kaserne.
Also: wo steht es genau?
Gruß
loderunner
Hallo Frank,
UND DA Gilt ganz klar…
Der Eigentümer bzw. Berechtigte (Inhaber des Hausrechtes) muss
durch bauliche Vorkehrungen (Schranken/Zaun/Tore) oder durch
persönliche
und ständige Kontrolle sein „Recht“ deutlich machen…
Tut er dies nicht,wird eine Verkehrsfläche zur „öffentlichen
Verkehrsfläche“ durch DULDUNG…
Nein. Öffentlicher Verkehrsraum ist bestimmt durch die fehlende Möglichkeit, die Nutzer einer engen Gruppe zuzuordnen. Das variiert bei ein und derselben Anlage, z.B. Tankstellen, auch nach den Geschäftszeiten.
Was der Inhaber des Hausrechts duldet, ist eine ganz andere Frage. Um nicht zu dulden, ist es nicht erforderlich Schranken anzubringen.
Hallo,
das ist mit Verlaub gesagt, NONSENS…
ÖFFENTLICHER Verkehrsraum liegt dann vor:
Wenn
A)
Die Verkehrsfläche (Straße/Platz usw.)wurde durch einen öffentlichen
Verwaltungsakt „Gewidmet“ …
oder
B)
Die Verkehrsfläche wird öffentlich genutzt und der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte (Mieter oder Pächter) DULDET diese Nutzung.
Bei Verkehrsflächen zu B) kann man immer von einer öffentlichen Verkehrsfläche ausgehen,sofern der Eigentümer sich nicht selber
oder durch bauliche Maßnahmen für eine Zufahrtskontrolle sorgt.
Und Gerichte sind sich da auch nicht einig…
Beispiel Tankstelle:
Ein bayrisches Gericht sagt ja,öffentlich…das andere Nein,nicht öffentlich…
Hallo Axel,
wenn du einmla richtig lesen würdest im BGB…855 + 859 und 860…
da steht alles drinn…
Hausfriedensbruch „schimpft“ sich zivilrechtlich Besitzstandsstörung…
und wenn du jetzt einmal die von mir gerade genannten Paragraphen
in Ruhe durchliest,wirst du feststellen ,das der der sogenannte
Besitzstandsdiener (also ein Arbeitnehmer zum B.) für den Eigentümer
dessen Rechte wahrnehmen darf und Störer sogar mit Gewalt
>…Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren
entfernen kann.
Hallo,
das ist mit Verlaub gesagt, NONSENS…
Nö. Du hast nur wieder mal das Problem nicht verstanden. Auch bei öffentlichem Verkehrsraum gilt das Hausrecht. Oder glaubst Du, dass ein paar Rollerscater nur durch die Polizei vom Kaufhausparkplatz verwiesen werden können?
Gruß
loderunner
Hallo,
wenn du einmla richtig lesen würdest im BGB…855 + 859 und
860… da steht alles drinn…
Ah ja. Das ist nun schon etwas mehr als in Deinem ersten Post. Nun fehlt aber noch, wie denn nun der Kasernenfeldwebel zum Besitzdiener wird. Der Bundeskanzler hat ihn ja nicht ernannt, oder?
Die andere Frage meines Posts diskutieren wir dann im anderen Teilthread weiter?
Gruß
loderunner
Hallo,
das ist mit Verlaub gesagt, NONSENS…
Nö. Du hast nur wieder mal das Problem nicht verstanden. Auch
bei öffentlichem Verkehrsraum gilt das Hausrecht. Oder glaubst
Du, dass ein paar Rollerscater nur durch die Polizei vom
Kaufhausparkplatz verwiesen werden können?
Hallo,
wenn die Polizei jemanden aus öffentlichem Verkehrsraum wegschickt, wie die o.a. Skater, so ist das keine Ausübung des Hausrechts. Die Polizei hat dafür eine eigene Rechtsgrundlage, die nennt sich „Platzverweis“. Wenn das der Parkhausbetreiber macht,ist das die Ausübung des Hausrechts.
Was mir aber auffällt, ist, dass der Begriff des öffentlichen Verkehrsraum immer noch sehr unklar ist, der aber nichts, aber auch garnichts mit dem Hausrecht zu tun hat.
Z.B. die Parkplätze der Deutschen Bahn. Sie sind öffentlicher Verkehrsraum in dem Sinne, dass dort z.B. auch Unfallflucht oder Fahren unter Alkohol als Straftat begangen werden kann. Allerdings sind die dort von der DB aufgestellten Schilder nicht rechtswirksam, da ihnen die öffentlich-rechtliche Grundverfügung fehlt. Von daher könnte z.B. das Falschparken, auch wenn es öffentlicher Verkehrsraum ist, nicht mit Bussgeld geahndet werden. Privatrechtliche Mittel stehen der DB aber immer zu (wie z.B. das Abschleppen, das auch die Ausübung des Hausrechts ist).
Obwohl es öffentlicher Verkehrsraum ist, kann dort also auch das Hausrecht geltend gemacht werden. Wie sonst sollte der Tankstellenbetreiber die sich dort aufhaltenden Personen evtl. der Tankstelle verweisen? Anders wäre es, wenn der angenommene Bereich gänzlich umfriedet wäre und eine Auswahl der einfahrenden Personen und Fahrzeuge durch den Eigentümer oder dessen Beauftragten erfolgt. Dann wäre es kein öffentlicher Verkehrsraum mehr.
Zu gutes Letzt gäbe es noch die Möglichkeit, dass der in Privathand befindliche öffentliche Verkehrsraum umgewidmet wird, d.h. dass dort die rechtliche Verwaltung in die öffentliche Hand gelegt wird.
Gruss
Iru
Hallo,
wenn die Polizei jemanden aus öffentlichem Verkehrsraum
wegschickt, wie die o.a. Skater, so ist das keine Ausübung des
Hausrechts.
Natürlich nicht.
Wenn das der Parkhausbetreiber
macht,ist das die Ausübung des Hausrechts.
Wobei ich kein Parkhaus kenne, das keine Schranke hätte.
Aber das war ja auch nicht der Punkt, es ging ja um frei zugängliche Flächen.
Was mir aber auffällt, ist, dass der Begriff des öffentlichen
Verkehrsraum immer noch sehr unklar ist, der aber nichts, aber
auch garnichts mit dem Hausrecht zu tun hat.
Genau das war ja mein Einwand.
Obwohl es öffentlicher Verkehrsraum ist, kann dort also auch
das Hausrecht geltend gemacht werden. Wie sonst sollte der
Tankstellenbetreiber die sich dort aufhaltenden Personen evtl.
der Tankstelle verweisen? Anders wäre es, wenn der angenommene
Bereich gänzlich umfriedet wäre und eine Auswahl der
einfahrenden Personen und Fahrzeuge durch den Eigentümer oder
dessen Beauftragten erfolgt. Dann wäre es kein öffentlicher
Verkehrsraum mehr.
Genau das ist auch meine Meinung.
Gruß
loderunner