Mir geht es hier genau um §12 Abs. 3a
"(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen."
Nur die Frage was wenn ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5t komplett auf einem Privatgrundstück steht? In dem Fall direkt vor einem Haus (in einem reinem Wohngebiet).
Es sind zwar wenige Meter zur Straße, aber greift da noch die StvO?
Gruß