Hallo,
Ein Besitzer hat immer wieder das Problem das er sein Parkplatz nicht nutzen kann weil entweder jemand anderes darauf steht oder sie seinen Parkplatz so zuparken das der Besitzer diesen gar nicht mehr nutzen kann weder noch rauf/runter fahren kann.
Kann der Besitzer denn folgendes Schild aufstellen mit folgendem Text?
PRIVATPARKLATZ
Widerrechtlich abgestellte oder störende Fahrzeuge nach § 858 BGB,
werden nach § 859 BGB und § 823 BGB sofort kostenpflichtig abgeschleppt.
Gemäß § 823 BGB sind Sie verpflichtet Schadensersatz zu zahlen.
Dies betrifft 50 Euro Schadenersatz für den Besitzer des Parkplatzes
weil er Ihn nicht nutzen konnte diese werden auch zur Anzeige gebracht.
Für den Abschleppdienst werden ca. mehrere hundert Euro zu entrichten sein gemäß § 823 BGB die auch zur Anzeige gebracht werden.
Der Besitzer vermutet mal dass dieses eigentlich jeder kapieren sollte oder? und darf der Besitzer dann die 50 Euro auch kasieren? Der Besitzer würde es sogar im Notfall auch über seine Firma laufen die 50 Euro.
mfg markus
Hi
kennst du den unterschied zwischen Theorie und Praxis ?
Auf dem eigenen Grundstück darf man Schilder anbringen mit fast beliebigen Text solange die nicht gegen öffentiches Recht , Obzön , oder Faschichtich sind , das träfe hier aber nicht zu…
Die Praxis sieht aber wahrscheinlich anderst aus .
Beruflich komme ich oft zu Reparaturaufträgen an Einkaufs-Discountern , Lidl , Woohlworth usw dort gibt es Behinderten Parkplätze und Mutter mit Kind Parkplätze .
Ich erlebe es fast jedes mal , das irgendwer sich mal halb Schräg mit einem Auto so hinstellt das 2 - 3 Parkplätze die so vorreserviert sind nicht nutzbar sind und die Person ist eindeutig weder Behindert ( höchstens im Kopf ) noch steigt ein Kind mit aus .
Ich habe einmal ein Dame darauf angesprochen , da ich mit meinem Lieferwagen genau daneben stand und die Dame mit Ihrem Pannama so schräg stand , das ich um das Auto herum laufen musste , das ich an die Schiebetür meines Lieferwagens konnte und Ich Sie bat Ihr Auto richtig auf die Parknieche zu stellen , meinte sie Sie hätte 2 Kinder gross gezogen , Sie dürfe auf dem Parkplatz stehen … nur das sie halt halbschräg mal eben alle 3 Parkplätze blockierte , das war ihr egal .
Ob du mit der Beschilderung wirklich etwas erreichst ?
Ich melde mal berechtigte Zweifel an , denn auch ohne Schild ist das Parken vor Einfahrten verboten
Toni
Toni
Belustigend
Hallo,
Kann der Besitzer denn folgendes Schild aufstellen mit
folgendem Text?
PRIVATPARKLATZ
Widerrechtlich abgestellte oder störende Fahrzeuge nach § 858
BGB,
werden nach § 859 BGB und § 823 BGB sofort kostenpflichtig
abgeschleppt.
Gemäß § 823 BGB sind Sie verpflichtet Schadensersatz zu
zahlen.
Dies betrifft 50 Euro Schadenersatz für den Besitzer des
Parkplatzes
weil er Ihn nicht nutzen konnte diese werden auch zur Anzeige
gebracht.
Für den Abschleppdienst werden ca. mehrere hundert Euro zu
entrichten sein gemäß § 823 BGB die auch zur Anzeige gebracht
werden.
Klar kann er so ein Schild aufstellen und sich damit zum Gespött der Leute machen. Soviel zusammengeschriebener Unfug auf einmal ist eher belustigend als abschreckend.
Lustig insbesondere die „ca. mehrere hundert Euro“, die dann „auch zur Anzeige gebracht werden“ (?!?)
S.J.
Dürfen, können und sollen…
Hallöchen.
Dürfen darf man das, wenn man es kann, kann man es auch.
Ob man es sollte, weiß ich nicht.
Es fängt schon damit an: http://uncyclopedia.wikia.com/wiki/Wall_of_Text
Frag’ Dich mal selbst ehrlich, ob Du schon mal ein Warnschild mit mehr als 10 Worten ernsthaft zu Ende gelesen hast.
Wenn man schlecht drauf ist, lässt man einfach abschleppen. Zahlt ja der Abgeschleppte. Da kapieren die meisten.
Wer nett ist, bringt noch so ein Schild an:
http://t1.gstatic.com/images?q=tbn:ANd9GcSsElXcXrWbg…
Der Besitzer vermutet mal dass dieses eigentlich jeder kapieren sollte oder? und darf der Besitzer dann die 50 Euro auch kasieren? Der Besitzer würde es sogar im Notfall auch über seine Firma laufen die 50 Euro.
Vom Prinzip her kann der Besitzer eine administrative Kostenpauschale vom Falschparker verlangen, da ihm ja durch den Anruf beim Abschleppdienst tatsächlich Arbeit entstanden ist.
Ebenso kann er eine eine Gebühr für die Ausfälle erheben, die ihm durch die vorübergehende Nichtnutzbarkeit entstanden sind.
Ob €50 angemessen sind, wird vermutlich von vielen Faktoren abhängen, die sich so pauschal nicht beurteilen lassen.
Wenn es tatsächlich €50 sein sollen, müsste ein spezialisierter Anwalt die Situation im Detail begutachten.
Eine z.B. €10 Pauschale wäre mit Sicherheit rechtmäßig.
Nur, dass dann die zeitlichen Aufwände zur Halterermittlung den Nutzen übersteigen 
Übrigens:
Wer konsequent abschleppen lässt, hat schnell einen Ruf.
Da ändern €10 oder €50 langfristig auch nicht mehr viel.
Gruß,
Michael
Hallöchen.
Hallöchen,
Wenn man schlecht drauf ist, lässt man einfach abschleppen.
Zahlt ja der Abgeschleppte.
Bist du dir da sicher? Zahlt das nicht (erst einmal) der Auftraggeber (außer dieser ist Polizei/Ordnungsamt)?
Gruß,
Michael
Gruß
rollifern
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Selber Hallo Rollifern,
Wenn man schlecht drauf ist, lässt man einfach abschleppen.
Zahlt ja der Abgeschleppte.
Bist du dir da sicher? Zahlt das nicht (erst einmal) der
Auftraggeber (außer dieser ist Polizei/Ordnungsamt)?
Das ist auch so:
http://www.parkplatzdieb.de/rechtsinfos/
Gruß
M.
PRIVATPARKLATZ
Widerrechtlich abgestellte oder störende Fahrzeuge nach § 858
BGB,
werden nach § 859 BGB und § 823 BGB sofort kostenpflichtig
abgeschleppt.
Gemäß § 823 BGB sind Sie verpflichtet Schadensersatz zu
zahlen.
Dies betrifft 50 Euro Schadenersatz für den Besitzer des
Parkplatzes
weil er Ihn nicht nutzen konnte diese werden auch zur Anzeige
gebracht.
Für den Abschleppdienst werden ca. mehrere hundert Euro zu
entrichten sein gemäß § 823 BGB die auch zur Anzeige gebracht
werden.
viiieeeeellllll zu lang.
Und nebenbei noch falscher Inhalt.
Ich würde da nur lachen wenn ich so ein Schild sehen würde, fotografieren und auf facebook posten, sonst glaubt mir das keiner …