Parodien a. Personen des nichtöffentlichen Lebens

Hallo!

Darf man eigentlich auf Personen des nicht-öffentlichen Lebens (also normale Privatpersonen halt) Parodien machen und verbreiten?

Ich denke nein, sonst könnte ja Person Hans über den Kollegen Fritz im Sportverein ein Spottlied machen und das auf jedem Vereinsfest vorsingen. Wäre echt grausam.

Wenn dies aber geschehen würde, müsste Fritz dann gegen Hans auf Unterlassung klagen? Müsste er dazu nachweisen, ob die Parodie der Wahrheit entspricht oder nicht? Vermutlich würde die Anmutung, dass der Text dazu geeignet ist, Fritz zu verspotten ausreichen, oder? Was passiert in der Zwischenzeit? Und was ist, wenn Freunde von Hans dann den Text haben und weiter machen? Oder den Text dann einfach nur noch verteilen?

Sorry, ist eine etwas abstrahierte Fragestellung, aber der reale Hintergrund dazu wäre einfach zu kompliziert. Darum habe ich versucht, es etwas zu verallgemeinern.

Viele Grüße,
Snoef

Darf man eigentlich auf Personen des nicht-öffentlichen Lebens
(also normale Privatpersonen halt) Parodien machen und
verbreiten?
Ich denke nein, sonst könnte ja Person Hans über den Kollegen
Fritz im Sportverein ein Spottlied machen und das auf jedem
Vereinsfest vorsingen. Wäre echt grausam.

Hallo Swantje,
Ich denke, man muß da schon ein wenig differenzieren zwischen gutmütigem(!) Spott und Ehrabschneidung oder Beleidigung.
Im ersten Fall würde man sich erst richtig lächerlich machen, wenn man sich zur wehr setzt. Dann lieber mitlachen.
Wenn es allerdings wirklich beleidigend wird, dann gibt es die gesetzlichen Handhabungen „Ehrabschneidung“ „Beleidigung“ „üble Nachrede“ usw.

Grüße
Eckard.

Hallo Eckard!

Klar, Du hast recht. Danke soweit für den „Lebenstipp“. (Und ich sehe das auch so. Lieber einmal zuviel über sich selbst gelacht.) Aber was, wenn es sich wirklich um Beleidigung handelt? Da bin ich jetzt irgendwie nicht schlauer.

Grüße,
Snoef

Daag, Swantje,
vielleicht kann ich Dir mit diesem Link auf http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/Haftung/hiic8d.htm ein bißchen weiterhelfen. Besonders, wenn Du nach unten scrollst findest Du diesen Absatz:
"1. Ehrverletzenden unwahren Behauptungen kann der Betroffene mit der Widerrufsklage grundsätzlich auch dann begegnen, wenn sie im „kleinen Kreis“ aufgestellt worden sind. Dem Verlangen, die Behauptungen gegenüber den Teilnehmern des „kleinen Kreises“ zu widerrufen, steht nicht schon entgegen, daß diese selbst als Störer in Betracht kommen, weil sie sich die Behauptungen des Widerrufsbeklagten zu eigen gemacht haben. "
und weiter:
"Die Verurteilung zum Widerruf einer ehrkränkenden Behauptung setzt voraus, daß die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung feststeht. "

Wenn der Betroffene sich also soweit gekränkt sieht, sollte er sich am Besten bei einem Rechtsanwalt Rat holen. Das ist besonders auch im fall von „Mobbing“ anzuraten, da man da schnell in Beweisnot gerät, da einem die ehrenrührigen Behauptungen ja meist nicht ins Gesicht gesagt werden.

Tut mir leid, dass ich Dir nicht besser helfen kann.
Totzins
Eckard.