Parteienrecht und das Grundgesetz (Deutschland)

Hallo allesamt,

das eine politische Partei mit dem erklärten Ziel der Abschaffung des Grundgesetzes „verfassungswidrig“ ist bzw. handelt, ist klar.

Wie ist es aber, wenn das erklärte Ziel der Partei die Abschaffung des Grundgesetzes und gleichzeitige Schaffung einer „Verfassung für das gesamte deutsche Volk“ ist (Art 146 GG)?

Ist diese Partei zu verbieten, weil sie das GG abschaffen will, oder ist sie als demokratisch zu klassifizieren, weil sie sich an den Schlussartikel des GG hält.

Gruss
norsemanna

Wie ist es aber, wenn das erklärte Ziel der Partei die
Abschaffung des Grundgesetzes und gleichzeitige Schaffung
einer „Verfassung für das gesamte deutsche Volk“ ist (Art 146
GG)?

Wenn diese neue Verfassung dann vom Volk im Sinne z.B. eines Plebiszites abgesegnet werden soll, also die demokratischen Grundregeln erhalten bleiben, dürfte das kein Problem sein. Sonst würde die Verfassung nicht extra ihre eigene Abschaffung mittels dieses Weges vorsehen, Artikel 146 beschreibt ja nicht den Inhalt einer neuen Verfassung.
Man wird aber davon ausgehen können, daß diese neue Verfassung im wesentlichen der alten ähnlich sein muss/wird, denn auch eine Abschaffung wäre erst mal ein Gesetz, welches das BVerfG als Hürde nehmen müßte. Vergleichbar dazu ist die „europäische Verfassung“ resp. der Vertrag von Lissabon, deren Rechtsstellung vom BVerfG z.Z. eher so gesehen wird, daß sie so lange parallel gültig ist, so fern sie nicht wesentliche Teile bzw. Zielrichtungen des GG aushöhlt. Eine neue Verfassung wird also erst mal von der jetzigen resp. deren Hütern „genehmigt“ werden müssen. Viel was anderes wird also nicht bei rauskommen, deshalb wäre eine solche Forderung sicher auch nicht verfassungswidrig.

Da hast Du was nicht verstanden:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Also ein Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk haben wir mit Vollendung der Einheit bereits, es schließt damit den Beitritt weiterer deutscher Staaten, wer sich auch immer dafür halten mag, aus. Früher war einmal der Hinweis in der Präambel enthalten, dass es das GG nur sehr vorläufig beschlossen wurde.

In Art 146 erkennt das GG ebenso wie in der Präambel die verfassungsgebende Gewalt des Deutschen Volkes an. Ferner relativiert es den unbedingten und unbefristeten Geltungsanspruch, den Verfassungen ungeachtet ihrer aus der revidierbaren Entscheidung des Volkes abgeleiteten Legitimation zu erheben pflegen, und stellt sich mit einer verfassungsrechtlichen Ablösungsermächtigung selbst zur Disposition. Das Verhältnis dieser Verfassungsablösung zu der in Art 79 GG geregelten Verfassungsänderung ist seit jeher Gegenstand einer wissenschaftlichen Kontroverse.

Auch das Grundgesetzt unterliegt - wie bekannt - Änderungen. Mit bestimmten Mehrheiten kann es geändert oder eine andere Verfassung an seiner statt gesetzt werden. Kein Gesetz gilt für immer.

Wenn eine Partei sich nur hierauf bezieht, nicht aber sagt, was es ändern will - um z.B. nicht als verfassungswidrig zu gelten - ist es juristisch fein beobachtet, wird ihr aber nicht helfen, da sie sich früher oder später erklären muss, was sie eigentlich ändern will. Da beisst sich doch die Katze in den Schwanz.

Wenn eine Partei sich nur hierauf bezieht, nicht aber sagt,
was es ändern will - um z.B. nicht als verfassungswidrig zu
gelten - ist es juristisch fein beobachtet, wird ihr aber
nicht helfen, da sie sich früher oder später erklären muss,
was sie eigentlich ändern will.

Du gehst gleich vom schlechten Beispiel aus, aber was, wenn diese Partei ein im wesentlichen ähnliches GG anbietet, welches aber komplett neu geschrieben ist und z.B. das Verhältnis Länder zu Bund völlig neu regelt. Eine solche Forderung nach neuer Verfassung wäre durchaus legitim - ob mehrheitsfähig, ist was anderes. Letztlich müßte eh jede neue Verfassung über den Umweg der Genehmigung des Gesetzes dazu die Hürde des BVerfG nehmen.

Hi erstmal,

Da hast Du was nicht verstanden:

wenn du meine Frage richtig liest, geht es um eine Diskussion der Sachlage, nicht darum, ob ich etwas falsch oder richtig verstanden habe.

Beitritt weiterer deutscher Staaten, wer sich auch immer dafür
halten mag, aus. Früher war einmal der Hinweis in der Präambel

wer hat von dem Beitritt anderer Länder oder Staaten gesprochen?

Wenn eine Partei sich nur hierauf bezieht, nicht aber sagt,
was es ändern will - um z.B. nicht als verfassungswidrig zu
gelten - ist es juristisch fein beobachtet, wird ihr aber
nicht helfen, da sie sich früher oder später erklären muss,
was sie eigentlich ändern will. Da beisst sich doch die Katze
in den Schwanz.

Nun, schön geredet, hilft aber nicht, zur Lösung beizutragen. Die Frage war: „Wenn die Partei in ihrem Programm diese Änderung ohne weitere Erklärung ankündigt, ist sie dann zu verbieten oder nicht“?

Gruss
norsemanna

Hi Hermann,

Du gehst gleich vom schlechten Beispiel aus, aber was, wenn

richtig beobachtet. Ich habe diesen Punkt in meiner Frage sehr wohl überlegt offen gelassen. Denn diesen „Absicht“ könnte sehr wohl eine der grossen Volksparteien wie auch eine der extremen Parteien in ihren Programmen haben.

Gruss
norsemanna

Die Frage war: „Wenn die Partei in ihrem Programm diese
Änderung ohne weitere Erklärung ankündigt, ist sie dann zu
verbieten oder nicht“?

Warum sollte sie deshalb verboten werden? Eine Beurteilung zur Verfassungswidrigkeit beinhaltet stets auch den Inhalt, nicht nur die Überschrift. Ohne Inhalt keine Beurteilung. Ohne Beurteilung kein Verbot.

Du gehst gleich vom schlechten Beispiel aus, aber was, wenn
diese Partei ein im wesentlichen ähnliches GG anbietet,
welches aber komplett neu geschrieben ist und z.B. das
Verhältnis Länder zu Bund völlig neu regelt. Eine solche
Forderung nach neuer Verfassung wäre durchaus legitim - ob
mehrheitsfähig, ist was anderes. Letztlich müßte eh jede neue
Verfassung über den Umweg der Genehmigung des Gesetzes dazu
die Hürde des BVerfG nehmen.

Ich glaube eigentlich nicht, dass das Bundesverfassungsgesetz eine vom deutschen Volk gewählte neue Verfassung prüfen müsste. Das wäre ja schließlich gerade kein Gesetz auf Basis des existierenden Grundgesetzes, welche das Verfassungsgericht prüfen kann. Im Artikel 146 ist keine Prüfung vorgesehen.

Viele Grüße,
Sebastian

Im Artikel 146 ist keine Prüfung vorgesehen.

Nö, aber es muss ja eine gesetzliche Grundlage geben, die eine solche Verfassungsänderung bzw. Plebiszit regelt.

Wenn eine Partei damit wirbt, eine neue Verfassung „für das gesamte Deutsche Volk“ zu erstreiten - klingt das auf mich ersteinmal nach „den Grenzen vor 1945“ - denn nach der Wiedervereinigung sind wir ja bereits das gesamte Deutsche Volk…

Natürlich könnte man auch annehmen, dass es im guten Sinne eine „Verfassung für Alle“ sein soll…

Dann hätte ich da als guter Demokrat vorschnell einseitig gedacht.

Hi,

Wenn eine Partei damit wirbt, eine neue Verfassung „für das
gesamte Deutsche Volk“ zu erstreiten - klingt das auf mich
ersteinmal nach „den Grenzen vor 1945“ - denn nach der
Wiedervereinigung sind wir ja bereits das gesamte Deutsche
Volk…

dann hätte ich dir empfohlen mal den genannten Abschlussartikel des Grundgesetzes zu lesen. Aus dem stammt nämlich dieses Zitat …

Gruss
norsemanna