Parteiurkunde?

Liebe/-r Experte/-in,
in einer niederländischen Notariatsurkunde, die ich gerade übersetze, heißt es
„Deze akte is een partij-akte“
also „Diese Urkunde ist eine Parteiurkunde“
Es wird im niederländischen Notariatswesen unterschieden zwischen „partij-akten“ und „Proces-verbaal-akten“ (Protokollurkunden). Gibt es hierfür im Deutschen entsprechende Begriffe?
Vielen Dank und beste Grüße,
C. Wilhelm
Dipl. Übersetzer BdÜ, VdÜ

Es tut mir leid, ohne den Inhalt der Urkunde zu kennen, kann ich die Frage nicht beantworten. In Deutschland gibt es jedenfalls weder Protokoll- noch Parteiurkunden. Ich könnte jetzt nur raten, um was es sich handelt, und das ist wenig hilfreich. Bei uns richten sich die Begriffe nach dem Inhalt der Urkunde (z. B. Grundstückskaufvertrag, Erbscheinsantrag usw.); allgemein wird unterschieden zwischen Beurkundungen, Beglaubigungen und privatschriftlichen Urkunden.

Vielleicht hilft das ja weiter oder aber Sie schicken mir eine kurze Inhaltsübersicht, aus der sich die Art der Urkunde nach deutschem Recht bezeichnen lässt.

Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Es handelt sich um eine Gesellschaftervereinbarung. Eine Gesellschaft des niederländischen Rechts („B.V., Geschlossene Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) ist gegründet; in dieser Vereinbarung wird nun festgelegt, wer wie viele Anteile hält, die Art der Dividendenausschüttung usw.

Viele Grüße,

C. Wilhelm

Die Urkunde, mit der eine GmbH gegründet wird, enthält den Gründungsakt (…ich gründe hiermit eine Gesellschaft …), einen Gesellschafterbeschluss, mit dem ein Geschäftsführer bestellt wird und die Satzung. In Deutschland sind die von Ihnen genannten Festlegungen in der Satzung (oder auch „Gesellschaftsvertrag“ genannt, geregelt.

Beste Grüße
Petra

guten Tag,
im dtsch. Notariat gibt es folgende Urkunden:

  1. notariell beurkundete Niederschriften oder Protokolle genannt (Immob.-Kaufverträge, Schuldurkunden, Gesellschafts- u. Eheverträge u.ä.)
  2. notarielle Protokolle oder Tatsachenbescheinigungen genannt, welche über tatsächliche Vorgänge vom Notar protokolliert werden wie z.B. über eine Verlosung, Hauptversammlung, Versiegelung o.ä.
  3. eine Privaturkunde mit der darunter vom Notar lediglich vorgenommenen Unterschriftsbeglaubigung.
    Alle Urkunden werden mit dem Dienstsiegel, Datum, Unterschrift und einer Urkundenrollen-Nr. versehen. Nur die ersten beiden Urkunden werden auch als Öffentliche Urkunde (und im Gesetz auch als Beurkundung) bezeichnet. Ob es ausserhalb des nordd. und mitteld. Teiles noch andere Bezeichnungen gibt, ist mir nicht geläufig.
    mfg
    H.G.

Hallo Petra, herzlichen Dank für die Erläuterung!
Clemens

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Erläuterung!
Viele Grüße,
C. Wilhelm