ich habe prinzipielle Fragen an Sie zum Thema Mandatsende und Parteiverrat und bitte Sie um Ihre fachliche Meinung hierzu:
zu welchem Zeitpunkt endet
das Mandat,
wenn ein Rechtsanwalt Parteiverrat begeht:
a) zu dem Zeitpunkt, wo er den Parteiverrat begeht?
b) zu dem Zeitpunkt, wo der Parteiverrat vom Mandanten entdeckt und das Mandat expressis verbis durch den Mandanten entzogen wird?
c)Welche Rolle spielt hier der Unterschied zwischen ver-decktem und ent-decktem Parteiverrat?
d)Sind die Konsequenzen für den Anwalt eher standesrechtlich oder auch strafrechtlich / zivilrechtlich (Schadenersatz) relevant?
e)Trifft die Meinung zu, dass a)siehe oben, eher den Vorzug bekommt, weil der „Geist des Gesetzes“ will, dass der Schutz des Mandanten gewährleistet sein muss?
f)Wird die Durchführung der Ahndung im Umgang mit Parteiverrat im Strafrecht und mit Parteiverrat im Zivilrecht unterschiedlich gehandhabt?
Mit meinem bestem Dank an Sie für Ihr Nachdenken und Antworten.
wenn man beruflich etwas werden möchte, ist es generell besser, man '„erarbeitet“ sich sein Wissen und lässt sich die Arbeiten nicht von Dritten „schreiben“.
Bin kein Studi, bin juristischer Laie, und bin beruflich schon lange etwas geworden, selbst, nicht auf dem Rücken anderer.
Wenn man prinzipielle Fragen hat, das Fach aber nicht studiert hat, sollte man andere Avancierte fragen dürfen.
Meine Fragen sind echt.
Es wäre schön, wenn Sie in Ihrer Nicht-Antwort wenigstens höflich gewesen wären.
Vico
ein automatisches Mandatsende wäre für den Mandanten u.U. fatal, weil er dann ab Landgericht aufwärts nicht mehr handlungsfähig wäre, ohne hiervon etwas zu bemerken oder zu wissen. Zudem ist die Frage, ob tatsächlich ein Parteiverrat vorliegt ja auch gar nicht immer ad hoc objektiv beantwortbar (darüber wird ja dann selbst oft genug Jahre gerichtlich gestritten). Und selbst wenn ein solcher vorliegt, kommt es ja auch noch darauf an, wie bedeutend der ist, und unter welchen Umständen es hierzu kam.
Insoweit ist es für den Mandanten wichtig, selbst aktiv entscheiden zu können, ob, und wenn ja zu welchem Zeitpunkt er ein Mandat enden lassen will. Daher kann es hier nur um die Frage einer aktiven Mandatsbeendigung durch Kündigung gehen. Und da diese jederzeit ohne besondere Voraussetzungen möglich ist, ist hier auch kein Nachteil für den Mandanten zu sehen.
Die Folgen eines Parteiverrats können sowohl straf-, zivil-, als auch standesrechtlicher Natur sein, wobei all diese Folgen natürlich unabhängig von einander zu bewerten sind. D.h. ein strafrechtliches Urteil nach § 356 StGB. ist natürlich immer ein schönes Indiz, wenn man zivilrechtlich einen Schadenersatzanspruch geltend machen will. Mehr aber auch nicht.
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Wiz.
Die Handlungsfähigkeit des Mandanten ist natürlich ein hohes Gut. Wie ist das aber, wenn - wie gerade beim Parteiverrat der Fall - der betraute RA hinter dem Rücken, also unbemerkt, nachteilige für den Mandanten verbindliche Abmachungen trifft? Verlieren die ihre Gültigkeit? Wann? ab Verdacht oder ab Bewiesenheit vor Gericht?
Wie ist das denn, wenn es kein ent-deckter, sondern ein noch ver-deckter Parteiverrat ist?
Die Beweisbarkeit ist wohl auch sehr schwer, wenn nicht ein Kanzleimitarbeiter von sich aus zum Whistleblower wird.
Wo kann ich denn nachforschen um Rechtsprechung zu dieser Fragestellung zu finden?
Mir geht es vor allem darum heraus zu finden, auf welche Rechtsprinzipien man sich in der Urteilsbegründung beruft.
Wenn Sie mir bitte nur ein einziges Urteil nennen könnten, könnte ich mich von da aus wahrscheinlich selbständig „weiterhangeln“ in der Fachliteratur. Oder habe ich dazu gar keinen Zugang als Laie?
Besten Dank Ihnen einstweilen!
Vico
die „Abmachungen“ des Anwalts verlieren grundsätzlich erst einmal gar nichts. Schließlich gibt es auf der anderen Seite eine Gegenpartei, die darauf vertrauen darf, dass der gegnerische Anwalt (zumindest solange man sie nicht vom Gegenteil in Kenntnis setzt, oder sie hieran nicht aus sich aufdrängenden Gründen zweifeln muss) immer noch ausreichend bevollmächtigt ist. Nur im Falle eines Zusammenwirkens mit dem Gegner, wo Anwalt und Gegner gemeinsame Sache machen, besteht natürlich kein Vertrauensschutz in die Bevollmächtigung. Das alles löst man aber über die ganz normalen Regelungen zur Vollmacht, und ist jetzt nicht spezifisch für das anwaltliche Mandat geregelt.
Natürlich macht der Anwalt sich bezüglich der Dinge schadenersatzpflichtig, die er zum Nachteil seines Mandanten verbockt hat. Aber das ist nicht so einfach, wie Mandanten sich dies oft vorstellen. Schließlich geht es bei der Tätigkeit des Anwalts im Regelfall um Dinge, die gerichtlich entschieden werden. D.h. man muss dann schon prognostizieren, inwieweit eine bestimmte Handlung tatsächlich einen Schaden verursacht hat, oder ob diese Geschichte am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ohnehin nichts geändert hätte. D.h. wenn unter dem Strich auch bei pflichtgemäßem Handeln des Anwalts ein Urteil zu einem vergleichbaren Ergebnis gekommen wäre, kann man dem Anwalt nicht das anhängen, was ohnehin passiert wäre. Aber auch das ist nichts Spezifisches zum Thema Anwälte, sondern die ganz normale Frage der zurechenbaren Verursachungsanteile.
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Sehr geehrter Herr Wiz,
in Ihrer Antwort gibt es jede Menge Begriffe, die ich mir erst einmal einverleiben muss. Dann werde ich ans googlen gehen.
Ich danke Ihnen einstweilen vielmals für Zeit und Mühe, die Sie sich mit meiner Frage gemacht haben.
Vico