so weit auch richtig,
aber die Rechtsanwaltskammer verweigert, nicht der
Rechtsanwalt.
der RA „verweigert“ nicht den parteiverrat, herrlich…
Gegen die „Entscheidung“ einer örtlich zuständigen
Rechtsanwaltskammer kann bei der Bundesrechtsanwaltskammer
vorgegangen werden. Ab 2011 kann hier eine Schlichtungsstelle
angerufen werden, wobei die „Schlichter“ in ihrem Hauptberuf
Richter sind und nicht Rechtsanwälte.
Die Frage war, was gegen die Anwaltskammer unternommen werden
kann;-(
noch einmal klartext, damit du es dieses mal verstehst:
Für die Kammer besteht keine Verpflichtung zum Tätigwerden. Sie ist nicht gezwungen, im Hinblick auf Ansprüche Dritter, berufsrechtliche Maßnahmen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einzuleiten.
Zu finden auf jeder RAK-Homepage.
Nur für den Fall, dass sie tätig wird, z.B. mit der Rüge, kann der BETROFFENE gegen sie vorgehen.
das von dir vorgeschlagene schlichtungsverfahren ist übrigens kompletter quatsch, da es um die schlichtung im mandatsverhältnis geht und NICHT um eine klärung mit der RAK.
im übrigen ist dieses verfahren UNZULÄSSIG , wenn ein beschwerdeverfahren nach § 73 III BRAO durchgeführt wurde, siehe § 3 Nr.2d Satzung der Bundes-RAK über das verfahren nach § 191f brao.
ich hoffe, du hast endlich kapiert, dass es gegen die RAK selbst kein verfahren gibt, da die BundesRAK NICHT !!! die aufsicht über die einzelnen RAKn hat.
achja, dazu gibt es übrigens rechtsprechung:
z.b. über den sinn und zweck von RAKn, der allein dem öffentlichen interesse dient und nicht dem einzelnen klienten, VG Karlsruhe in seiner jüngsten Entscheidung vom 28.03.2006, Az.: 3 K 2317/05