Hallo,
falls das hier das falsche Brett ist - bitte verschieben.
Mal angenommen jemandes Mutter unterschreibt immer wieder Verträge an der Haustür obwohl die Person eigentlich nicht genau weiß, was sie da unterschreibt. Z.B. innerhalb von 10 Tagen zwei Verträge bei unterschiedlichen Telefonanbietern. Diese Mutter bekommt es nicht hin zu sagen: Danke nein, benötige ich nicht. Läßt sich also immer wieder bequatschen, weil die Herren an der Türe doch so nett sind.
Alles erklären der fiktiven Kinder, dass die fiktive Mutter nichts an der Haustüre unterschreiben soll, ohne die Kinder vorher zur Rate zu ziehen, bringt nichts. Die fiktiven Kinder dürfen diese Haustürgeschäftsverträge dann immer wieder kündigen.
Ansonsten ist diese fiktive Mutter „noch gut beieinader“ und kann ihren Alltag gut bewältigen.
Ich habe gelesen, dass es so etwas wie eine „partielle Geschäftsunfähig“ gibt. Kann mir jemand erklären, was das genau ist und ob es in diesem fiktiven Fall zutreffen könnte.
Vielen Dank schon einmal
und Gruß von einem fiktiven und langsam verzweifeltem Kind
Ich habe gelesen, dass es so etwas wie eine „partielle
Geschäftsunfähig“ gibt. Kann mir jemand erklären, was das
genau ist und ob es in diesem fiktiven Fall zutreffen könnte.
Das gibt es so nicht. Geschäftsunfähigkeit muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Im o.a. Fall gibt es jedoch die Möglichkeit, die Einrichtung einer Betreuung (nach §§ 1896 ff. BGB) beim Vormundschaftsgericht zu beantragen, ggf. mit einem Einwilligungsvorbehalt für bestimmte Rechtsgeschäfte. Der hat zur Folge, dass Rechtsgeschäfte des Betreuten nur dann wirksam werden, wenn der Betreuer ihnen zustimmt. Als Betreuer kommen auch (und vor allem) Familienangehörige in Betracht.
Ich habe gelesen, dass es so etwas wie eine „partielle
Geschäftsunfähig“ gibt. Kann mir jemand erklären, was das
genau ist und ob es in diesem fiktiven Fall zutreffen könnte.
entgegen waldpoets auffassung gibt es natürlich die partielle geschäftsunfähigkeit:
z.b. die Teilnahme am Rechtsverkehr für bestimmte Kreise von Geschäften ist ausgeschlossen, auf die sich eine krankhafte Geistesstörung bezieht, z.B. Querulatenwahn → keine Prozessfähigkeit nach § 50 ZPO
hingegen ist die sog. relative geschäftsunfähigkeit aufgrund der rechtsunsicherheit abzulehnen:
z.b. besonders schwierige/komplexe geschäfte können von einer (z.b. sehr alten) person nicht wirksam abgeschlossen werden