Partner einer Lehrerin - Urlaub in den Ferien?

Hallo zusammen,

angenommen, jemand hat eine Freundin (gemeinsames Haus etc. aber nicht verheiratet), die Lehrerin ist. Er selber arbeitet in einem Betrieb, der es nur den Vätern/Müttern mit schulpflichtigen Kindern gestattet, in den Ferien Urlaub zu nehmen…

Hat dieser Arbeitnehmer irgendeinen Rechtsanspruch auf Urlaub in den Ferien? Auch er hat ja nur in dieser Zeit die Möglichkeit, Freizeit/Urlaub mit seiner „Familie“ (auch wenn noch keine Kinder da sind) zu verbringen.
Kann man da etwas machen? Würde sich die Situation ändern, wenn die beiden verheiratet wären?

Vielen Dank für alle Tipps und Hinweise!

Hallo

Hat dieser Arbeitnehmer irgendeinen Rechtsanspruch auf Urlaub
in den Ferien?

Er hat zunächst ganz genau den gleichen Anspruch wie jeder andere AN auch. Nur, daß er eben nicht vorrangig zu behandeln ist, wenn mehrere Urlaubsanfragen zusammenkommen. Wenn also alle AN mit z.B. schulpflichtigen Kindern das Urllaubskontingent der Firma bereits ausschöpfen, geht es eben nicht mehr.

Würde sich die Situation ändern,
wenn die beiden verheiratet wären?

Nein.

Gruß,
LeoLo

Tach!

Hat dieser Arbeitnehmer irgendeinen Rechtsanspruch auf Urlaub
in den Ferien?

Er hat zunächst ganz genau den gleichen Anspruch wie jeder
andere AN auch. Nur, daß er eben nicht vorrangig zu behandeln
ist, wenn mehrere Urlaubsanfragen zusammenkommen. Wenn also
alle AN mit z.B. schulpflichtigen Kindern das
Urllaubskontingent der Firma bereits ausschöpfen, geht es eben
nicht mehr.

Ist es nicht so, dass auch Betriebszugehörigkeit und Anzahl der Jahre, in denen „zurückgesteckt“ worden ist, eine Rolle spielen?

Die lehrende freundin dürfte keine große Rolle spielen. Aber ein genereller Verzicht Kinderloser auf urlaub in den Schulferien dürfte auf Dauer nicht durchsetzbar sein.

Schlau wäre es, sich mit den Kollegen vorab zu einigen. Bei 6 Wochen Sommerferien müsste sich eigentlich ein Kompromiss finden lassen. Ich persönlich habe wirklichen Stress deshalb noch in keiner Firma selbst erlebt. Weder als Single, noch als Vater.

Gruß,
M.

Hi!

Ist es nicht so, dass auch Betriebszugehörigkeit und Anzahl
der Jahre, in denen „zurückgesteckt“ worden ist, eine Rolle
spielen?

Nein

Die lehrende freundin dürfte keine große Rolle spielen. Aber
ein genereller Verzicht Kinderloser auf urlaub in den
Schulferien dürfte auf Dauer nicht durchsetzbar sein.

Wenn anderen Mitarbeiter aufgrund vorhandener schulpflichtiger Kinder der Vorrang zusteht - doch.

Gruß
Guido

Einspruch, Euer Ehren !

Hallo

Hallo, Leolo,

Nur, daß er eben nicht vorrangig zu behandeln
ist, wenn mehrere Urlaubsanfragen zusammenkommen. Wenn also
alle AN mit z.B. schulpflichtigen Kindern das
Urllaubskontingent der Firma bereits ausschöpfen, geht es eben
nicht mehr.

Das siehtst Du leider zu absolut.
In der einschlägigen Kommentierung sind u.a. „Urlaubsmöglichkeiten des Partners“ (so zB ErfK, § 7 BUrlG, Rn. 19) durchaus ein „sozialer Gesichtspunkt“ iSd § 7 Abs. 1 BUrlG, der gleichrangig neben den Ansprüchen von Eltern schulpflichtiger Kinder steht.

Gruß,

&Tschüß

LeoLo

Wolfgang

Einspruch, Euer Ehren ! (2)

Hi!

Hallo,

Ist es nicht so, dass auch Betriebszugehörigkeit und Anzahl
der Jahre, in denen „zurückgesteckt“ worden ist, eine Rolle
spielen?

Nein

Doch, das ist so. Die bereits ggü. Leolo erwähnte Fundstelle - ErfK, §7 BUrlG, Rn. 19 - sagt im Gleichklang mit aller mir bekannter Literatur über die „sozialen Gesichtspunkte“ iSd § 7 Abs. 1 (Fettung im Originaltext):
„Dazu gehören ua Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), bisherige Urlaubsgewährung in bes. beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit (Berücksichtigung gerechtfertigt nach § 10 S. 1 AGG), Erholungsbedürftigkeit (bes. arbeitsintensiver Einsatz in der Vergangenheit, schwerwiegende Erkrankung)ua.“

Die lehrende freundin dürfte keine große Rolle spielen. Aber
ein genereller Verzicht Kinderloser auf urlaub in den
Schulferien dürfte auf Dauer nicht durchsetzbar sein.

Wenn anderen Mitarbeiter aufgrund vorhandener schulpflichtiger
Kinder der Vorrang zusteht - doch.

Nein, da diese keinen absoluten Vorrang haben. Bei uns gibt es Abteilungen, in denen Eltern schulpflichtiger Kinder nur 2x in 3 Jahren in den Sommerferien Urlaub bekommen - u.a. weil es AN gibt, die sonstige Belange wie oben aufgeführt, geltend machen können.
Alle in der Vergangenheit angekündigten Klagen einzelner AN sind über das Prüfstadium bei Anwälten nicht herausgekommen, weil unsere BV diese anderen Gesichtspunkte zu Recht berücksichtigt.

Gruß

&Tschüß

Guido

Wolfgang

1 Like

Danke
Hi!

Nein, da diese keinen absoluten Vorrang haben.

Danke für diesen Hinweis.
Da habe ich wohl etwas als völlig klar gegeben angenommen, was nicht so der Fall ist (auch, wenn ich mich da jetzt nochmal intensiv schlau machen muss *g*)

VG
Guido

Danke an alle
Hallo,

vielen Dank für eure konkreten Antworten und die Mühe, die ihr euch gemacht habt. Ich denke, dass wir damit weiterkommen werden und hoffen darauf, dass sich der Arbeitgeber mit passenden Argumenten davon überzeugen lässt, bei der nächsten Urlaubsgenehmigung auch auf unsere sozialen Kriterien zu achten. Danke nochmal!