Einspruch, Euer Ehren ! (2)
Hi!
Hallo,
Ist es nicht so, dass auch Betriebszugehörigkeit und Anzahl
der Jahre, in denen „zurückgesteckt“ worden ist, eine Rolle
spielen?
Nein
Doch, das ist so. Die bereits ggü. Leolo erwähnte Fundstelle - ErfK, §7 BUrlG, Rn. 19 - sagt im Gleichklang mit aller mir bekannter Literatur über die „sozialen Gesichtspunkte“ iSd § 7 Abs. 1 (Fettung im Originaltext):
„Dazu gehören ua Urlaubsmöglichkeiten des Partners und der Kinder (Schulferien), bisherige Urlaubsgewährung in bes. beliebten Zeiten, Alter und Betriebszugehörigkeit (Berücksichtigung gerechtfertigt nach § 10 S. 1 AGG), Erholungsbedürftigkeit (bes. arbeitsintensiver Einsatz in der Vergangenheit, schwerwiegende Erkrankung)ua.“
Die lehrende freundin dürfte keine große Rolle spielen. Aber
ein genereller Verzicht Kinderloser auf urlaub in den
Schulferien dürfte auf Dauer nicht durchsetzbar sein.
Wenn anderen Mitarbeiter aufgrund vorhandener schulpflichtiger
Kinder der Vorrang zusteht - doch.
Nein, da diese keinen absoluten Vorrang haben. Bei uns gibt es Abteilungen, in denen Eltern schulpflichtiger Kinder nur 2x in 3 Jahren in den Sommerferien Urlaub bekommen - u.a. weil es AN gibt, die sonstige Belange wie oben aufgeführt, geltend machen können.
Alle in der Vergangenheit angekündigten Klagen einzelner AN sind über das Prüfstadium bei Anwälten nicht herausgekommen, weil unsere BV diese anderen Gesichtspunkte zu Recht berücksichtigt.
Gruß
&Tschüß
Guido
Wolfgang