wie allgemein bekannt gibt es für den Partner, der die zwei Partnermonate in Anspruch nimmt, 8 Wochen vor dem Eintritt in die Elternzeit (aber frühestens mit der Abgabe des Antrages – der ja wiederum min. 7 Wochen vorher abgegeben werden muss) Kündigungsschutz.
Gleichzeitig kann man ja die zwei Monate auch nicht zusammenhängend nehmen.
Meine Frage: Wie sieht es dann mit dem Kündigungsschutz vor dem zweiten Partnermonat? Angenommen, jemand plant das 8. und 11. Lebensmonat des Kindes Elternzeit zu nehmen. Hat er dann durchgängig beginnend 2 Monate vor dem ersten Partnermonat bis zum Ende des zweiten Partnermonats (also die Monate 6. bis 11. - halbes Jahr) einen Kündigungsschutz?
Zusatzfrage (aber womöglich auch relevant für die erste Frage): beantragt man die nicht aufeinander folgende Partnermonate auf einmal mit einem Formular oder muss das zweite Monat separat beantragt werden?
es tut mir leid, das war von mir womöglich zweideutig formuliert. Das was ich schreiben wollte ist:
Man kann die zwei Monate zusammenhängend nehmen, muss aber nicht. D. h. man kann sie auch nicht-zusammenhängend nehmen. Vielleich fehlte da der Bindestrich zwischen nicht und zusammenhängend?
Wie auch immer, danke für den Link, der bringt schon etwas Licht ins Dunkel, weil dort steht:
„Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.“
…
„Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit.“
…
„Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen.“
D. h. verstehe ich es richtig: wenn jemand Partnermonate sagen wir mal im Mai und im August nehmen will (und er beantragt sie am 1.3.) dann hat er Kündigungsschutz im März, April und Mai und dann wieder im August. Im Juni und Juli hat er keinen Kündigungsschutz.