Hallo,
ich will ein Auto kaufen, welche Informationen sollte ich einholen?
Spaß beiseite: Zuerst sollte AN sich mal informieren, in welcher Form die Beteiligung stattfinden soll:
-Anteil an der GmbH?
-Anteil an der KG, als Komplementär, Kommanditist oder anders?
Soll er AN bleiben und daneben Kommanditist mit seiner Einlage sein? Oder das Arbeitsverhältnis aufgeben?
Der Gesellschafter kann Leistungen für die Gesellschaft auf der Basis eines Arbeitsvertrages oder eines anderen Vetrages erbringen, da besteht Gestaltungsfreiheit. Gesellschafter und AN-Eigenschaft schließen sich nicht aus, es kann aber das Arbeitsverhältnis beendet oder ruhend gestellt werden, solange AN Gesellschafter ist.
Hinsichtlich der Lohnzahlungen, die Gesellschafter der KG erhalten, die zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sind, besteht die steuerrechtliche Besonderheit, dass derartige sog. Sondervergütungen nicht zu den nichtselbständigen Einkünften, sondern zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen. Nach § 15 I Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat. Die Hinzurechnung von Sondervergütungen hat den Zweck, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, der keine Verträge mit sich selbst abschließen kann. Der Arbeitslohn eines Arbeitnehmer-Kommanditisten führt bei diesem somit nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zu gewerbliche Einkünften, die gem. § 180 I Nr. 2a AO verfahrensrechtlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft festzustellen sind. Dies gilt nicht nur für laufenden Arbeitslohn, sondern auch für einmalige Bezüge.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist auch auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Arbeitsvertrages hinzuweisen, der einem sog. Drittvergleich standhält. Es muß sich also um einen Anstellungsvertrag handeln, der in dieser oder ähnlicher Form auch von einem Dritten unterschrieben worden wäre, der nicht Gesellschafter ist. Das ist hier aber wohl kein Problem, weil der Arbeitsvertrag zeitlich vorher lag.
Im Gesellschaftsvertrag (der GmbH) könnte festgeschrieben sein, daß eine Kündigung des Anstellungsvertrages mit einem der Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluß voraussetzt. Denn der leitende Angestellte hat ja nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis. Anders als gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind, wird in diesen Fällen der Ausspruch einer Kündigung durch den Geschäftsführer von einem ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluß abhängig gemacht. Eine solche Regelung ist wirksam und stellt auch keine unzulässige Beschränkung der Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers dar.
VG
EK