Passanten in TV-Werbung Nutzungsrecht?

Hallo,
vor wenigen Wochen habe ich für einen kleinen Lippenstift-Hersteller zwei kurze Videos für Social Media gedreht.
Dabei wurden Passanten auf der Straße gebeten, sich einen Lippenstift in die Tasche zu stecken und diesen einfach nur herauszuziehen.
Es wurde darauf (mündlich) hingewiesen, dass das Material für einen Werbeclip ist und die Teilnehmenden durften den Lippenstift am Ende behalten.
Die jeweilige einzelne Kamera-Einstellung pro Person war NUR ein Close-Up von der Hüfte, Tasche und der Hand wie sie das Produkt herauszieht. Ursprünglich sollte das Material nur für Social Media verwendet werden.
Nun hat der Kunde hat ein Budget freibekommen, um TV-Werbung auszustrahlen und möchte dafür teils diese Clips verwenden.
Dürfen die Einstellungen überhaupt im TV als Werbung gezeigt werden?
Reicht die mündliche Genehmigung dafür aus oder ist es ohnehin irrelevant, da die Gesichter nicht gezeigt werden, sondern eben nur der Detailausschnitt?
Für eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar.
Grüße

Das Recht am eigenen Bild nach §22 KUG setzt eine Erkennbarkeit des Abgebildeten voraus.

Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz… 827)
Quelle https://www.aufrecht.de/urteile/delikt-strafr/das-recht-am-eigenen-bild-wird-auch-bei-gepixelter-darstellung-verletzt-lg-frankfurt-a-m-urteil-vom-19012006-az-203-o-46805.html

Ist es also unabhängig davon, ob das Bild für Kunst oder Werbung eingesetzt wird?