Passend zu Namensänderung

Hallo Leute
was passiert wenn beide Elternteile einen Doppelnamen führen.

  1. Wie heissen dann die KInder??
  2. Wenn die Mutter nochmals heiratet und nimmt den neuen Namen an
    muss sie sich beim Elterabend ausweisen wie sollte dann das Zeugnis unterschrieben werden??
    Und wie will der Lehrer da noch durchblicken??
    Beispiel Vater Müller- LEhmann
    Mutter Maier-Schmid
    Kind heißt ??
    Mutter geb.Maier verheiratete Schmid heiratet Schulz.
    Kann sie dann wählen unter nur Schulz Maier-Schmid-Schulz oder
    Maier-Schulz!!! Und wie lautet die rechtsgültige Unterschrift??
    Muss Sie jedes Mal mit Vornamen und Doppelnamen unetrschreiben??
    Bin mal gespannt!!
    Grüßle
    schmidchen

Eigene Erfahrung
Hallo Schmidchen,

keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern nur eigene Erfahrungen: ich bin nach Scheidung in zweiter Ehe verheiratet. Bei der zweiten Hochzeit hatten wir die Wahl zwischen Kombinationen aus allen drei Namen: jeder von uns hätte einen Doppelnamen aus Geburtsname und Name des Ehegatten bzw. bisherigem Ehenamen und neuem Ehenamen tragen können oder auch einfach seinen Namen behalten. Letztendlich führen wir beide meinen Geburtsnamen als Ehenamen.

Bereits geborene Kinder behalten in der Regel den Namen, den sie bisher führen, für künftige Kinder wird bei der Eheschließung der Name festgelegt (z.B. für den Fall, daß beide Elternteile ihren Namen behalten).

Mit der Schule ist das recht unkompliziert gelaufen: „seine“ Kinder tragen seinen ehemaligen Ehenamen, ebenso wie „meine“ zwei Kinder meinen ehemaligen Ehenamen tragen. An Schule, Kirchengemeinde etc. haben wir ein Schreiben gegeben, in dem wir unsere Namensänderung nach Heirat erklärt haben. Ab und zu gibt es Nachfragen, die aber immer in ein, zwei Sätzen geklärt sind.

Rechtsgültige Unterschrift (also auf amtlichen Dokumenten etc.) erfolgt mit dem offiziellen Namen, im Falle eines Doppelnamens also beide.

Gruß vom
Sams

P.S. Weitaus komplizierter ist es, drei relativ lange Namen auf einem Klingelschild unterzubringen oder Anrufern zu erklären, daß sie sich vermutlich nicht verwählt haben, wenn sich jemand mit einem unerwarteten Namen am Telefon meldet. *g*

Hallo!

was passiert wenn beide Elternteile einen Doppelnamen führen.

Nehmen wir an der Doppelname ist: Müller-Lüdenscheid

  1. Wie heissen dann die KInder??

Entweder Müller, oder Lüdenscheid. Kinder dürfen keine Doppelnamen führen, weil man sonst irgendwann Menschen mit 20 Nachnamen hätte.

Mutter geb.Maier verheiratete Schmid heiratet Schulz.
Kann sie dann wählen unter nur Schulz Maier-Schmid-Schulz oder
Maier-Schulz!!! Und wie lautet die rechtsgültige

Entweder Maier-Schmidt, Schmidt-Maier oder Maier oder Maier-Schulz, Schulz-Maier. Also drei Namen sind nicht drin :wink:

Muss Sie jedes Mal mit Vornamen und Doppelnamen
unetrschreiben??

Wenn sie sich solche Fragen stellt, warum dann überhaupt diesen Doppelnamen-Kuddelmuddel anfangen? Ich find’ kaum was schlimmer als Doppelnamen - wahrscheinlich weil ich das immer mit ganz ekeligen Lehrerinnen aus meiner Schulzeit verbinde.

Gruß,

Florian.

Hallo Schmidchen,
mal eine rechtlich verbindliche Auskunft:

was passiert wenn beide Elternteile einen Doppelnamen führen.

Vorfrage: Führen die Eltern den (gleichen) Doppelnamen als Ehenamen oder sind sie nicht miteinander verheiratet?

  1. Wie heissen dann die KInder??

Führen sie also keinen Ehenamen, bekommt das Kind zunächst den (Doppel-)Namen der Mutter als Geburtsnamen (§ 1617a Abs. 1 BGB). Sie können dem Kind auch den (Doppel-)Namen des Kindesvaters erteilen (§ 1617a Abs. 2 BGB). Wenn die Erteilung vor Beurkundung der Geburt erfolgt, trägt das Kind von Anfang an diese Namen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen beide einen Doppelnamen als Ehenamen (möglich nach § 1355 Abs. 2 BGB, wenn ein Ehegatte bei der Ehenamensbestimmung einen Dopplenamen führt), dann bekommt das Kind diesen (Doppel-)Namen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie sich binnen eines Monats nach Geburt des Kindes entscheiden, welchen von beiden (Doppel-)Namen das Kind denn nun bekommen soll (§ 1617 Abs. 1 BGB). Wenn sie sich nicht entscheiden können, trifft § 1617 Abs. 2 BGB eine Regelung.

  1. Wenn die Mutter nochmals heiratet und nimmt den neuen Namen
    an muss sie sich beim Elterabend ausweisen

Wenn die Schule Zweifel an der Identität einer Mutter hat, wird sie sich wohl immer ausweisen müssen. Mit den entsprechenden Urkunden (Geburtsurkunde des Kindes, beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der neuen Ehe) könnte die Mutter dann ihre Mutterschaft nachweisen. Das Kind könnte ggf. auch in den neuen Ehenamen der Mutter einbenannt werden (§ 1618 BGB).

wie sollte dann das Zeugnis unterschrieben werden??

Wie jemand unterschreibt, ist allein seine Sache. Viele Unterschriften kann man doch gar nicht lesen (auch meine nicht richtig). Man muss nur im Rechtsverkehr mit seiner Unterschrift klar kommen.

Und wie will der Lehrer da noch durchblicken??

Der Lehrer hat i.d.R. doch nur das Kind vor sich, die Eltern tangieren ihn nur gelegentlich.

Beispiel Vater Müller- LEhmann
Mutter Maier-Schmid
Kind heißt ??

Wie das Kind heißt, wird aus der (neuen) Geburtsurkunde hervorgehen. Zu den Möglichkeiten siehe oben.

Mutter geb.Maier verheiratete Schmid heiratet Schulz.
Kann sie dann wählen unter nur Schulz Maier-Schmid-Schulz

Dreifachnamen sind nicht zulässig.

oder Maier-Schulz!!!

Wenn Schulz der Ehename ist,
auch Schulz-Maier, Schmid-Schulz, Schulz-Schmid oder nur Schulz. :smile:

Und wie lautet die rechtsgültige Unterschrift??

Bei der Bank z.B. wie dort hinterlegt. Sonst siehe oben.

Muss Sie jedes Mal mit Vornamen und Doppelnamen unetrschreiben??

Siehe oben.

Bin mal gespannt!!
Grüßle
schmidchen

Schmidchen klingt doch auch ganz gut :wink:

Gruß HeinzEric

Habe dazu auch eine Frage!
Hallo,
entschuldigt das ich mich hier rein quetsche aber ich habe auch eine Frage. Als Kind hieß ich anders mit Nachnamen. Meine Mutter ließ sich von meinem Vater (inzwischen verstorben) scheiden und nun trage ich den Namen (seitdem) ihres neuen Mannes. Als Kind wurde ich damit überrumpelt und wollte natürlich dazu gehören. Ich hätte jetzt aber gerne meinen alten Geburtsnamen wieder. Geht das? Wenn ja, wie, wo?

Grüße LILI

Hallo Lili!

Als Kind hieß ich anders mit Nachnamen.

Anders groß geschrieben? :wink:

Meine Mutter ließ sich von meinem Vater (inzwischen verstorben)
scheiden und nun trage ich den Namen (seitdem) ihres neuen
Mannes.

Wenn die Namensänderung vor dem 01.07.1998 erfolgte, müsstest Du aus den NBL kommen? Seit dem ist die sog. Einbenennung von Kindern, die den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen tragen, auch in den ABL möglich.

Als Kind wurde ich damit überrumpelt und wollte
natürlich dazu gehören.

Wie alt warst Du denn da (wenn ab 1998)? Bis 5 Jahre machen die Eltern die Einbenennung allein, danach, zumindest ab 7 Jahren, wird das Kind schon gefragt, über 14 muss das Kind auch schon allein erklären mit Zustimmung der Sorgeberechtigten. Also wenn Du da älter als 7 warst, bist Du zumindest gefragt worden.

Ich hätte jetzt aber gerne meinen
alten Geburtsnamen wieder. Geht das? Wenn ja, wie, wo?

Nach bürgerlichem Recht ist das nicht mehr möglich, es sei denn, Du bist noch minderjährig und Deine Mutter heiratet Deinen Vater wieder und Du könntest Dich dann der Ehenamensbestimmung anschließen. Das wird aber eher unwahrscheinlich sein.
Kannst ja mal bei der Namensänderungsbehörde nachfragen, wie die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Deinem Fall sieht. Das halte ich aber auch eher für unwahrscheinlich.
Tut mir leid für Dich. :frowning:

Gruß HeinzEric

Hallo!

Hallo Schmidchen,
mal eine rechtlich verbindliche Auskunft:

Verbindlichkeit macht sie nicht gleich richtig ,-)

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen beide einen
Doppelnamen als Ehenamen (möglich nach § 1355 Abs. 2 BGB, wenn
ein Ehegatte bei der Ehenamensbestimmung einen Dopplenamen
führt), dann bekommt das Kind diesen (Doppel-)Namen als
Geburtsnamen (§ 1616 BGB).

Da wird das Gesetz falsch verstanden. § 1355 II spricht vom Geburtsnamen. Der Geburtsname ist aber niemals ein Doppelname, weil ein solcher nur durch Eheschließung entstehen kann.
Einen Doppelnamen als Ehenamen gibt es nicht. Entweder keinen Ehenamen, oder EINEN, nicht ZWEI!
Es ist nicht möglich, dass beide Eheleute einen Doppelnamen führen, es ist lediglich möglich, dass ein Ehepartner seinen Geburtsnamen dem Namen des anderen voranstellt oder anschließt. Heiraten Frau Schmit und Herr Schneider, dann können sich die Eheleute entscheiden, dass der Mann Schneider-Schmidt heißt (oder andersrum) oder aber die Frau. Es können aber nicht beide Schneider-Schmidt heißen. Einer von beiden behält ganz einfach seinen Namen und das wird der Ehename und der spätere Name des Kindes.
Der Ehename ist entweder Schneider oder Schmidt, nicht der Doppelname. Deswegen bekommt das Kind dann den Ehenamen, also entweder Schneider oder Schmidt. Niemals Schneider-Schmidt. Man lese: § 1355 Absatz 4 BGB. Wenn der Ehename aber niemals ein Doppelname ist, kann auch der Name des Kindes wegen §§ 1616, 1617 BGB niemals ein Doppelname sein.

Florian.

Hallo Lili!

Als Kind hieß ich anders mit Nachnamen.

Anders groß geschrieben? :wink:

*lacht* nein. Richie.

Meine Mutter ließ sich von meinem Vater (inzwischen verstorben)
scheiden und nun trage ich den Namen (seitdem) ihres neuen
Mannes.

Wenn die Namensänderung vor dem 01.07.1998 erfolgte, müsstest
Du aus den NBL kommen? Seit dem ist die sog. Einbenennung von
Kindern, die den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen tragen,
auch in den ABL möglich.

Nein weder noch. Ich bin ein typisches JR kind.

Als Kind wurde ich damit überrumpelt und wollte
natürlich dazu gehören.

Wie alt warst Du denn da (wenn ab 1998)? Bis 5 Jahre machen
die Eltern die Einbenennung allein, danach, zumindest ab 7
Jahren, wird das Kind schon gefragt, über 14 muss das Kind
auch schon allein erklären mit Zustimmung der
Sorgeberechtigten. Also wenn Du da älter als 7 warst, bist Du
zumindest gefragt worden.

Ich war fünf Jahre alt.

Ich hätte jetzt aber gerne meinen
alten Geburtsnamen wieder. Geht das? Wenn ja, wie, wo?

Nach bürgerlichem Recht ist das nicht mehr möglich, es sei
denn, Du bist noch minderjährig und Deine Mutter heiratet
Deinen Vater wieder und Du könntest Dich dann der
Ehenamensbestimmung anschließen. Das wird aber eher
unwahrscheinlich sein.
Kannst ja mal bei der Namensänderungsbehörde nachfragen, wie
die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Deinem Fall
sieht. Das halte ich aber auch eher für unwahrscheinlich.
Tut mir leid für Dich. :frowning:

Wo soll ich denn jetzt nachfragen? auf dem Standesamt oder Namenänderungsbehörde?

Danke für die Hilfe
Grüße LILI

Verbindlichkeit macht sie nicht gleich richtig ,-)

Tschuldigung, das war auch ein falscher Zungenschlag. Rechtlich verbindliche Auskünfte kann es hier natürlich nicht geben. Ich meinte eher eine fachlich fundierte.

Da wird das Gesetz falsch verstanden. § 1355 II spricht vom
Geburtsnamen. Der Geburtsname ist aber niemals ein Doppelname,
weil ein solcher nur durch Eheschließung entstehen kann.
Einen Doppelnamen als Ehenamen gibt es nicht. Entweder keinen
Ehenamen, oder EINEN, nicht ZWEI!..

Da bist Du leider nicht mehr ganz auf der Höhe der Zeit, lieber Florian. § 1355 Abs. 2, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2 BGB sind mit Wirkung vom 12.02.2005 neu gefasst worden. Den neuen Text findest Du auch hier : http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html.
Abs. 2 sagt jetzt: „…den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.“
Und Name in diesem Sinne ist jeder Name, der zum Zeitpunkt der Eheschließung von den Verlobten geführt wird, mithin auch ein Doppelname. Frag Deinen Standesbeamten.
Außerdem kann ein Kind auch einen Doppelname als Geburtsnamen führen, z. B. die Kinder aus solchen Ehen, in denen die Ehegatten einen Doppelnamen führen.

Gruß HeinzEric

Nein weder noch. Ich bin ein typisches JR kind.

Also beim „Dallas“ schauen gezeugt? :wink:

Ich war fünf Jahre alt.

Wann war dann die Anschlusserklärung?

Wo soll ich denn jetzt nachfragen? auf dem Standesamt oder
Namenänderungsbehörde?

Beim Stanbdesamt geht nichts mehr, weil dort nur Erklärungen nach bürgerlichem Recht (BGB §§ 1617 ff) möglich sind.
Namensänderungsbehörden waren bisher i.d.R. die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Aber in M-V sind es ab 01.08.2006 die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden. (Dieser Hinweis auch an Nelly).

Gruß HeinzEric

Nein weder noch. Ich bin ein typisches JR kind.

Also beim „Dallas“ schauen gezeugt? :wink:

wenn du es so sehen wills :wink:

Ich war fünf Jahre alt.

Wann war dann die Anschlusserklärung?

wie anschlusserklärung?

Wo soll ich denn jetzt nachfragen? auf dem Standesamt oder
Namenänderungsbehörde?

Beim Stanbdesamt geht nichts mehr, weil dort nur Erklärungen
nach bürgerlichem Recht (BGB §§ 1617 ff) möglich sind.
Namensänderungsbehörden waren bisher i.d.R. die Landräte der
Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Aber
in M-V sind es ab 01.08.2006 die Amtsvorsteher der Ämter und
die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden. (Dieser Hinweis
auch an Nelly).

Häää?? Wer sind die Amtsvorsteher der Ämter vorallem welcher Ämter?und was ist eine amtsfreie gemeinde?

Gruß LILI

wie anschlusserklärung?

Tschuldigung, Anschlusserklärung ist der falsche Begriff. Wenn Du zum Zeitpunkt der Namensänderung 5 Jahre alt warst, bedurfte die Erklärung Deiner Eltern über die Einbenennung Deiner Zustimmung, die bis 7 Jahren aber allein vom Sorgeberechtigten abgegeben wird. AlsoFrage richtig: wann war die Einbenennung?

Häää?? Wer sind die Amtsvorsteher der Ämter vorallem welcher
Ämter?und was ist eine amtsfreie gemeinde?

Sag mir, um welches Bundesland es geht, dann kann ich Dir vielleicht mehr sagen.

Gruß HeinzEric

wie anschlusserklärung?

Tschuldigung, Anschlusserklärung ist der falsche Begriff. Wenn
Du zum Zeitpunkt der Namensänderung 5 Jahre alt warst,
bedurfte die Erklärung Deiner Eltern über die Einbenennung
Deiner Zustimmung, die bis 7 Jahren aber allein vom
Sorgeberechtigten abgegeben wird. AlsoFrage richtig: wann war
die Einbenennung?

Häää?? Wer sind die Amtsvorsteher der Ämter vorallem welcher
Ämter?und was ist eine amtsfreie gemeinde?

Sag mir, um welches Bundesland es geht, dann kann ich Dir
vielleicht mehr sagen.

*lacht* so ein Wirrwar! Also ich weiß nur noch das ich mit fünf Jahren das erste mal den Namen meines Stiefvater trug oder ncoh trage. und ich bin aus Baden Würrtemberg.

Grüße LILI

Hallo!

Tatsache, da habe ich den alten Text gelesen…nach Sichtung der neuen Fassung und der Kommentierung die mir zu Hause verfügbar war muss ich Dir dennoch widersprechen…werde das aber noch nacharbeiten :wink:
Die geschiedene Frau Koslowski, geborene Schneider heiratet Herrn Schmidt, nun können beide Koslowski heißen. Das sollte mit der Änderung erreicht werden.

Und Name in diesem Sinne ist jeder Name, der zum Zeitpunkt der
Eheschließung von den Verlobten geführt wird, mithin auch ein
Doppelname. Frag Deinen Standesbeamten.

Aber meiner Meinung nach nicht der Begleitname. Und da frage ich lieber keinen Standesbeamten, sondern werd’ mich selbst schlau machen :wink:

Außerdem kann ein Kind auch einen Doppelname als Geburtsnamen
führen, z. B. die Kinder aus solchen Ehen, in denen die
Ehegatten einen Doppelnamen führen.

Wenn Du Namen wie „Von der Heide“ meinst, ist das klar. Der „erheiratete“ Doppelname fällt aber aus den von mir bereits erklärten Gründen aus. Das ist ein bloßer Begleitname, der meiner Meinung auch nach der neuen Fassung nicht Ehename werden kann, deswegen auch nicht Name des Kindes. Das würde komplett dem Willen des Gesetzgebers zuwider laufen, weil das Namensgefüge vollkommen aus dem Lot geraten würde, wenn durch die Wahl von Begleitnamen und die Möglichkeit, diese auf die Kinder zu übertragen, Kinder mit zwei Nachnamen ausgestattet würden. Werde mich da aber auch noch ein wenig einlesen :wink:

Florian.

Lasst es einfach gut sein.
Mir brummt der Kopf vor lauter Namen und Möglichkeiten.
Nur gut dass ich selber nicht davon betroffen bin.
Danke
schmidchen

Hallo Florian!

Und da frage
ich lieber keinen Standesbeamten, sondern werd’ mich selbst
schlau machen :wink:

Wenn Du keinem Standesbeamten glaubst, kann ich Dir leider auch nicht helfen. Alles erschließt sich eben nicht aus den Gesetzen; es gibt schließlich noch die Rechtsprechung, die Literatur, die herrschende Meinung und nicht zu vergessen den Fachausschuss des Bundesverbandes der Standesbeamten. Und alle interpretieren Name im Sinne von § 1355 Abs. 2 BGB als jeden zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Namen der Ehegatten, mit der Einschränkung, dass keine Dreifachnamen entstehen dürfen.
Hinsichtlich des Geburtsnamens von Kindern brauchst Du nur mal den reinen Gesetzestext des § 1618 S. 2 BGB nehmen. Wenn dem Kind der zu erteilende Name seinem bisherigen Namen vorangestellt oder angefügt werden kann, entsteht ein „echter“ Doppelname als Geburtsname des Kindes, der auch als Ehename bestimmt werden kann und auf Kinder dieser Person übergeht.
Der Begriff „Geburtsname“ ist übrigens im § 1355 Abs. 6 BGB legaldefiniert.

Gruß HeinzEric

Nur noch soviel:

Also ich weiß nur noch das ich mit
fünf Jahren das erste mal den Namen meines Stiefvater trug
oder ncoh trage.

Dann warst Du, egal wie, nicht nach Deiner Meinung zu fragen.

und ich bin aus Baden Würrtemberg.

In BaWü ist zuständig für die Änderung von Familiennamen die Untere Verwaltungsbehörde. Das sind in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften (= Ämter in M-V) die Verbandsvorsitzenden oder Bürgermeister der Gemeinden. Einfach mal die eigene Verwaltung anrufen.

So, nun aber genug dazu.
Gruß HeinzEric

Hallo!

Wenn Du keinem Standesbeamten glaubst, kann ich Dir leider
auch nicht helfen. Alles erschließt sich eben nicht aus den
Gesetzen

Ich fänd es einfach seltsam, wenn der Gesetzgeber plötzlich den bisherigen Konsens aufgegeben haben sollte. Deswegen kommt mir das komisch vor und deswegen werde ich mich bei Gelegenheit, die ich leider heute noch nicht hatte, ein wenig schlauer machen.
Was aber grundsätzlich die Frage an den Standesbeamten angeht muss ich mal los werden, dass die Exekutive die Gesetze nicht macht, sondern lediglich ausführt. Und bei der Auslegung von Gesetzen ist die Ansicht der Behörde kein taugliches Mittel, um den wahren Kern zu ermitteln, sondern es kommt auf Sinn- und Zweck, Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik an…angenommen, der Gesetzgeber habe das tatsächlich so gemeint, wie ich zunächst vermutet habe, dann würde ja eine rechtswidrige Übung des Standesämter dies nicht zur richtigen Auslegung werden lassen. Jedenfalss muss ich aber zugeben, dass ich langsam beginne, zu glauben, dass Du Recht hast…
Also vorbehaltlich eines anderen Ergebnisses meiner noch anzustellenden Recherchen gestehe ich mit Widerrufsvorbehalt einen Irrtum ein :wink:
Was mich zu der Frage führt, was passiert, wenn ein Kind demnach einen aus Geburtsnamen und Begleitnamen der Mutter bestehenden Geburtsnamen bekommt und später eine Frau heiratet, bei der dasselbe der Fall war. Dann haben wir ja als Familiennamen u.U. einen Doppelnamen, dem der andere noch einen Doppelnamen voranstellen oder folgen lassen kann, wenn ich § 1355 II n.F. so verstehe wie er nunmal da steht. Kann das wirklich sein, dass Menschen dann plötzlich mit vier Nachnamen rumlaufen? Das ist der eigentliche Grund, warum ich mich gefragt habe, ob das tatsächlich alles richtig sein kann.
Wobei ich nun diese Frage nach Blick in § 1355 IV 2 BGB auch schon selbst beantworten kann und demnach also niemand mehr als zwei Nachnamen haben kann und meine Ansicht wohl tatsächlich falsch sein wird, weil die von mir gesehene Gefahr nicht besteht…also gut, Du hast Recht :wink:

Gruß,

Florian, der bei Doppelnamen immer an verbitterte Gymnasiallehrerinnen denken muss und sich vielleicht deswegen dagegen sträubt.

Vieeelen Dank!:smile:)
Ich versuch dort mein Glück!
gruß LILI

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