Passiver Unterschiedsbetrag

Liebe/-r Experte/-in,
hallo,
wir haben bei einer Kapitalkonsolidierung einen passiven Unterschiedsbetrag und wissen nicht so genau wie die Folgebewertung durchzuführen ist, bezügl. der Abschreibung der stillen Reserven o.ä… Freue mich auf mails, viele grüße

christian kennin

Bin derzeit im Urlaub

Hallo Christian,

ich nehme folgendes an:

nach Kaufpreisallokation (also Aufdeckung aller Stillen Reserven und Stillen Lasten) bleibt dieser negative Unterschiedsbetrag übrig.

die Rechnung dazu wäre wie folgt:

gesamtes Kapital der erworbenen Tochter zum Erwerbszeitpunkt
zuzüglich alle aufgedeckten Stillen Reserven
abzüglich alle aufgedeckten Stillen Lasten
= neubewertetes Kapital der Tochter.
davon abzuziehen ist der Kaufpreis.
Wenn das neubewertete Kapital höher als der Kaufpreis ist, liegt ein passiver UB vor.

Für HGB gilt:
§ 301 Abs. 3 Der UB aus der Erstkons ist auf der Passivseite nach dem Eigenkapital auszuweisen.

Folgekonsolidierung § 309 Abs. 2
also entweder warten, bis das negative Ereignis stattfindet (also der Grund z.B. für eine aufgedeckte Stille Last eintritt) oder wenn definitv feststeht, dass das TochterU zu einem zu billigen Preis eingekauft werden konnte; dann liegt Ertrag vor.

Für IFRS gilt:
IFRS 3.34 sagt: in seltenen Fällen kann sich ein negativer UB ergeben, IFRS 3.35 bringt dazu Beispiele. Wenn ein negativer UV vorliegt, ist der sofort als Ertrag zu vereinnahmen. Allerdings ist zuvor nochmal zu prüfen, ob alle Annahmen richtig sind und ob richtig gerechnet wurde (IFRS 3.36). Diese nochmalige Überprüfung der Kaufpreisallokation und der Berechnung ist zu dokumentieren.

ok,
danke und grüße

christian

supervielen dank für die ausführliche antwort

viele grüße

christian kennin

Hallo,

befinden wir uns im HGB? :smile:

Dann verweise ich mal auf § 309 Abs. 2 HGB.

MfG
ES

ups,
nein, entschuldigung, im ifrs

Hallo Christian,
leider schreibst du in deiner Anfrage nicht, ob ihr nach HGB oder IAS konsoliediert habt.

Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Erstkonsolidierung ist in die Konzernbilanz zu übernehmen und darf nach §309 II HGB nur ausgelößt werden, wenn:

§309(2) HGB:
Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit

  1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
  2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem realisierten Gewinn entspricht.

Nach IFRS 3 ist er hingegen sofort ergebniswirksam aufzulösen.

Ich hoffe, das hilft dir weiter. Falls nein melde dich noch mal.
Safran

hallo,
super, vielen dank schon mal

christian

gerne geschehen …
bewertet ihr den nun nach HGB oder IFRS?

LG
Safran

eigentlich weder noch. es geht da um nkf, das ist sozusagen hgb alt, also noch vor BilMoG.

grüße

Ich habe eine weitere Frage: wir haben hier nach IAS 40 bewertete Gebäude, die als Finanzinvestition gehalten werden. Mein Kollege sagte, es sei jedes Jahr ein Impairment durchzuführen. Das hat mich ein wenig verwundert, weil ich dachte, Impairments seien nur bei immateriellen VG mit unbegrenzter Laufzeit durchzuführen. Er zeigte mir dann den Paragrafen im IAS 40 und dort steht tatsächlich drin, im Anhang ist jedes Jahr eine Angabe über den fair value zu machen. Ok, aber bedeutet das denn auch, dass dann gleichzeitig jedes jahr der Impairment Test durchzuführen ist? Ok, es klingt für mich fast so. Weitere Frage: kann man den Impairment-Test auch dann jedes jahr durchführen, wenn es gar keinen Anlass auf Wertminderung gibt? Ich würde mich sehr freuen, wenn Du mir hierzu was sagen könntest,

viele Grüße

Christian Kennin

Hallo,
falls Du ein wenig Zeit und Muße hast, würde ich mich sehr freuen, wenn Du dir mir hier weiterhelfen könntest, vielen Dank schon mal.

Die Frage lautet: wir haben hier nach IAS 40 bewertete Gebäude, die als Finanzinvestition gehalten werden. Mein Kollege sagte, es sei jedes Jahr ein Impairment durchzuführen. Das hat mich ein wenig verwundert, weil ich dachte, Impairments seien nur bei immateriellen VG mit unbegrenzter Laufzeit durchzuführen. Er zeigte mir dann den Paragrafen im IAS 40 und dort steht tatsächlich drin, dass im Anhang jedes Jahr eine Angabe über den fair value zu machen ist. Ok, aber bedeutet das denn auch, dass dann gleichzeitig jedes jahr der Impairment Test durchzuführen ist? Ok, es klingt für mich fast so. Weitere Frage: kann man den Impairment-Test auch dann jedes jahr durchführen, wenn es gar keinen Anlass auf Wertminderung gibt? Ich würde mich sehr freuen, wenn Du mir hierzu was sagen könntest,

viele Grüße

Christian Kennin

Hallo,
danke nochmals für deine antwort. falls Du ein wenig Zeit und Muße hast, würde ich mich sehr freuen, wenn Du dir mir hier weiterhelfen könntest, vielen Dank schon mal.

Die Frage lautet: wir haben hier nach IAS 40 bewertete Gebäude, die als Finanzinvestition gehalten werden. Mein Kollege sagte, es sei jedes Jahr ein Impairment durchzuführen. Das hat mich ein wenig verwundert, weil ich dachte, Impairments seien nur bei immateriellen VG mit unbegrenzter Laufzeit durchzuführen. Er zeigte mir dann den Paragrafen im IAS 40 und dort steht tatsächlich drin, dass im Anhang jedes Jahr eine Angabe über den fair value zu machen ist. Ok, aber bedeutet das denn auch, dass dann gleichzeitig jedes jahr der Impairment Test durchzuführen ist? Ok, es klingt für mich fast so. Weitere Frage: kann man den Impairment-Test auch dann jedes jahr durchführen, wenn es gar keinen Anlass auf Wertminderung gibt? Ich würde mich sehr freuen, wenn Du mir hierzu was sagen könntest,

viele Grüße

Christian Kennin

Ich habe im Moment leider keine Zeit!

Hallo,

die Bilanz ist eine „Stichtagsbetrachtung“. Am Jahresende sind die Vermögensgegenstände, Schulden usw. aufzunehmen und zu bewerten.

Das gilt grundsätzlich auch für solche Gebäude, die veräußert werden sollen.

Mit anderen Worten: Am Jahresende ist der Wert des Vermögens zu überprüfen; ein „Beibehaltungswahlrecht“, wie etwas nach altem Handelsrecht, gibt es nicht.

Aus dem Gesichtspunkt True and Fair View ist der Wertansatz grundsätzlich zu überprüfen und ggfs. anzupassen im Sinne der Wertfortschreibung.

Gruß
EX

Hallo Christian,
wenn es sich wirklich um Gebäude handelt, die als Finnazinvestitionen dienen, dann würde ich sie mit dem beizulegendenZeitwert bewerten.

Zur Abbgrenzung ob es wirklich Finanzinvestitionen sind siehe hier:

http://www.iasplus.de/standards/ias_40.php

–> dort ist auch dern Hinweis auf den beizulegenden Zeitwert zu finden.

Bleibt die Frage, wie wird so ein beizulegender Zeitwert nach IAS (!) ermittelt bzw. wie wird er vom beizulegenden Wert nach HGB abgegrenzt. Ich finde diese Beschreibung ziemlich gut:

http://www.bfd.de/fileadmin/user_upload/download/roe…

Viele Grüße
Safran

super,
vielen dank

grüße

christian

Hallo Christian,

offensichtlich habt ihr bei diesen Gebäuden das Modell des beizulegenden Zeitwertes nach IÁS 40.33 ff gewählt.

Damit ist jährlich dieser beizulegende Zeitwert zu ermitteln, das ist eigentlich was anderes als der Impairment Test nach IAS 36. Tatsächlich ist dieser WErtminderungstest gem. IAS 36.2 für alle Vermögenswerte durchzuführen, außer den dort genannten Ausnahmen - also nicht nur für immaterielle Werte. Und zu den Ausnahmen gehören auch die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (IAS36.2 f). Damit gilt dass einmal in der Berichtsperiode der beizulegende Zeitwert ermittelt werden muss - was grundsätzlich ganz schön aufwändig ist.

hallo,
super, das habe ich mir nämlich auch gedacht, dass das kein impairment test ist. vielen dank und grüße

christian