Hallo Christian,
ich nehme folgendes an:
nach Kaufpreisallokation (also Aufdeckung aller Stillen Reserven und Stillen Lasten) bleibt dieser negative Unterschiedsbetrag übrig.
die Rechnung dazu wäre wie folgt:
gesamtes Kapital der erworbenen Tochter zum Erwerbszeitpunkt
zuzüglich alle aufgedeckten Stillen Reserven
abzüglich alle aufgedeckten Stillen Lasten
= neubewertetes Kapital der Tochter.
davon abzuziehen ist der Kaufpreis.
Wenn das neubewertete Kapital höher als der Kaufpreis ist, liegt ein passiver UB vor.
Für HGB gilt:
§ 301 Abs. 3 Der UB aus der Erstkons ist auf der Passivseite nach dem Eigenkapital auszuweisen.
Folgekonsolidierung § 309 Abs. 2
also entweder warten, bis das negative Ereignis stattfindet (also der Grund z.B. für eine aufgedeckte Stille Last eintritt) oder wenn definitv feststeht, dass das TochterU zu einem zu billigen Preis eingekauft werden konnte; dann liegt Ertrag vor.
Für IFRS gilt:
IFRS 3.34 sagt: in seltenen Fällen kann sich ein negativer UB ergeben, IFRS 3.35 bringt dazu Beispiele. Wenn ein negativer UV vorliegt, ist der sofort als Ertrag zu vereinnahmen. Allerdings ist zuvor nochmal zu prüfen, ob alle Annahmen richtig sind und ob richtig gerechnet wurde (IFRS 3.36). Diese nochmalige Überprüfung der Kaufpreisallokation und der Berechnung ist zu dokumentieren.