habe vor einiger Zeit eine Idee gehabt , aber momentan nicht die finanziellen Mittel Sie umzusetzen …
habe aus dem Internet vom Prioritätsrecht erfahren und diese Idee im Internet öffentlich gemacht gehabt vor einiger Zeit .
Nun habe Ich erfahren dass ein Interessent der bekundet hatte dieses zu Sponsorn… bereits richtige Zeichnungen anfertigen lassen hat und wohl es aktuell in Russland bauen lässt…
Es handelt sich um ein Biertisch mit fahrbarer Zapfsäule
wo sich jeder der am Tisch sitzt selbst bedienen kann .
Zur veröffentlichung wo ich auch Skizzen gezeigt habe hatte ich die e-bay Plattform benutzt und es existiert eine eigene Seite wo alles erklärt ist incl. Skizzen
Prioritätsrecht bedeutet nicht, dass man die Idee einfach veröffentlichen kann. Priorecht bedeutet, dass man bei einer Patentanmeldung innerhalb eines Jahres
den Anmeldetag einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen kann.
Eine Patentanmeldung kannst Du nicht mehr einreichen, da Du den Biertisch bereits selbst veröffentlicht hast und Biertisch daher nicht mehr neu ist.
Du kannst aber einer Gebrauchsmusteranmeldung einreichen, sofern Deine Veröffentlichung weniger als 6 Monate zurück liegt. Bei einer Gebrauchsmusteranmeldung sind eigene Veröffentlichungen nämlich unschädlich.
Mit einer Gebrauchsmusteranmeldung kannst Du zumindest noch für DE einer Schutz erlangen.
alles was dort Patentrechtlich steht ist FALSCH!!.
das PRIORITÄTSRECHT schtz nicht vor Klau. vgl. vorherige Antwort.
Erfinderrechtliche Vindikation bedeutet, dass jemand einem anderen die noch geheime Idee, welche ihm anvertraut wurde, selbst zum Patent angemeldet hat. Da Du die Idee bereits veröffentlicht hast kann dir Idee niemand mehr klauen. Würde trotzdem jemand ein Patent anmelden, dann würde dieses Patent nicht erteilt werden, weil nicht neu. Die 6-Monatige Neuheitsschonfrist (vgl. vorherige Antwort) gilt nur für Dich, nicht aber für Dritte.
§9 und §21 treffen für Dich nicht mehr zu, da Du ja kein Patent angemeldet hast und auch keins mehr bekommen wirst.
Wenn Du es vorher bereits offenkundig und identisch gebaut und angeboten hast, kann dieser Nachweis z.B. genutzt werden, damit der Interessent auf etwas Identisches kein Schutzrecht mehr bekommt. Dieses erreicht man z.B. durch einen Löschungsantrag, je nach Schutzrecht. Leider aber hast Du selbst dann bereits im Vorfeld durch die Veröffentlichung dafür gesorgt, dass Deine Idee nun nicht mehr neu ist und somit zum so genannten „Stand der Technik“ gehört. Das bedeutet, Deine eigene Veröffentlichung ist neuheitsschädlich. Wenn der Prüfer z.B. davon(Veröffentlichung) Kenntnis erlangt, dürfte er Dir Deine eigene Idee nicht mehr patentieren.
Prinzipiell eher Null. Das Gebrauchsmuster ist etwas, das sich fast nur im deutschen Recht wiederfindet.
Sie könnten natürlich im Ausland stattdessen Patente anmelden, wenn auch mit dem Wissen, dass diese im Zweifel nicht rechtsbeständig wären. Vielleicht werden sie aber trotzdem erteilt, weil der Prüfer die Veröffentlichung nicht findet.
Der erste Schritt wäre dennoch eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung.
Die USA haben auch eine Möglichkeit, aber ich vermute, dass die für Sie nicht relevant sind?
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Die Veröffentlichung im Internet war eine dumme Idee, denn damit hast Du Deine Erfindung öffentlich gemacht. Ein Prioritätdrecht ist damit nicht entstanden. Damit ist ein Patentschutz nicht mehr möglich, denn eine PT-Anmeldung ist nur möglich,wenn die Erfidung noch nicht (z.B. im Internet) veröffentlicht wurde.
Ab dem Tag der erstmaligen Veröffentlichung ist es noch möglich, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ein Gebrauchsmuster beim DPMA anzumelden. Ebenso ist es möglich, innerhalb eines Jahres noch ein Geschmacksmuster anzumelden. Werden diese Frist verpasst, ist danach garnichts mehr möglich. Du solltest also nach Durchführung einer Recherche, ob die Idee überhaupt schutzfähig ist, ein eigenes Gebachsmuster anmelden, wenn die Frist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Die Rechtsprechung der Gerichte über Adwort-Werbung ist im Fluss. Ich kann hierzu keine Auskunft geben, ohne vorher intensiv in die neueste Rechtsprechung eingestiegen zu sein. Vielleicht bekommst Du von jemand anderen eine Auskunft.
Und wie siehts aus wenn eine Firma aus Deutschland die Events organisiert , auf der Webseite ein Menubutton mit „Rent-a-(WO)MAN“ hat ?
Wenn man drauf klickt dann kommt man auf eine Seite wo als überschrift wieder „Rent-a-(WO)MAN“ dient und Begleitservice angeboten wird …
Dann habe ich noch weitere Angebote auf deutschen seiten gefunden wo Escortdamen ihre Anzeigen mit „Rent a Woman“ geschaltet haben …
Wäre dir nochmal dankbar für ein tip
Gruss
Demir
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Deine Marke ist glatt beschreibend und nicht unterscheidungskräftigt, denn sie liest sich wie „Rent-a-woman“. Die fremdartige Schreibweise kann nichts an dem beschreibenden Inhalt ändern. Weil die Marke nicht unterscheidungskräftig ist, können keine Rechte daraus geltend gemacht werden. Also vergiß es. Ein Vorgehen gegen andere Firmen, die diese beschreibende Angabe benutzen ist daher nutzlos.