Bei Verfahren ist es oftmals besser diese nicht zu patentieren, sondern als Fimengeheimnis zu wahren.
z.B. beim herstellen von Keramikteilen, mischt man die Keramik mit einem Bindemittel, presst das in eine Form und sintert anschliessend den Grünling, wobei er etwas schrumpft. Beim Sintern verdampft dann im Idealfall das ganze Bindemittel.
Das Verfahren ist als solches Patentwürdig gewesen. Allerdings besteht der Trick im Bindemittel, dem Pressen und dem Temperaturverlauf beim Sintern, damit die erzeugten Teile auch masshaltig sind und nicht noch nachbearbeitet werden müssen. Man wird sich also hüten die Parameter im Patent bekannt zu geben.
Anders herum ist es auch falsch zu sehr ins Detail zu gehen. Wer im Hauptanspruch beschreibt, dass sein teil mit 5 M3 schrauben zusammengehalten wird, weil dies das optimale Ergebnis liefert, hat schon verloren. Ich nehme dann halt 4 M4 Schrauben oder verniete die Teile und umgehe so das Petent.
Man muss also so viel wie nötig und so wenig wie möglich in einem Patent unter den Hauptanspruch beschreiben.
Allerdings ist es nicht immer einfach einen guten Patentanwalt zu finden. Der muss von der verwendeten Technik auch etwas verstehen und ein guter für Chemie kann unbrauchbar sein, wenn es um Mechanik geht.
Was ein Patent wirklich taugt, weiss man, wie bei Verträgen, immer erst wenn es drauf an kommt. 
Ein ganz anderes Problem sind dann die Gerichte. Der Richter ist Jurist, hat also von Technik meist gar keine Ahnung und versteht meistens gar nicht um was es geht!
MfG Peter(TOO)