Patent geschützte Erfindung

Mein Arbeitgeber hat meine Patent geschützte Erfindung verkauft.
Meine Frage
Sollte mich über diese Vorhaben informieren, beziehungsweise die Patentrechte erst mir anbieten?
Sollte mich auf dem Verkaufs erlös beteiligen im Form von Patenvergütung?
Was habe ich sonnst noch für Rechte?

Hallo,
Ich vermute, Dein Arbeitgeber hat das PATENT verkauft.
Das kann er, weil es ihm gehört. Er kann damit machen, was er will. Er muss es Dir auch nicht anbieten oder Dich darber informieren. Nur wenn er es fallen lassen will, muss er es Dir zur Übernahme anbieten.
An dem Verkaufserlös muss er Dir aber eine Erfindervergütung zahlen. Die berechnet sich nach den Richtlinien für Arbeitnehmererfindungen nach einer komplizierten Formel.
Du kannst auch die Schiedsstelle beim Patentamt einschalte, wenn Ihr euch nicht einigt.
Ansonsten: recht komplizierte Materie, bei der Dich ein Patentanwalt unterstützen kann.

Gruß

Oriolis

Hallo Radomir,

Gegenfragen:
Du schreibst „meine“ Patent geschützte Erfindung. Also hast Du die Erfindung wohl im Rahmen Deiner Arbeit gemacht. Hast Du sie dann auch zum Patent angemeldet und erteilt bekommen (oder ist es bisher nur eine Anmeldung und noch kein erteiltes Patent)? Oder hast Du sie - wie es wahrscheinlich der Fall ist - dem Arbeitgeber gemeldet und der hat sie in Anspruch genommen und Dich (hoffentlich) vergütet (bezahlt/belohnt). Wenn Letzteres der Fall ist, hast Du wahrscheinlich keine Rechte mehr an der Erfindung, Dein Boss kann mit ihr machen was er will, also sie verkaufen, verfallen lassen, als Lizenz vergeben etc.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass Dein Arbeitgeber hergeht und „Deine“ Erfindung, also eine Erfindung, an der DU ALLEIN die AUSSCHLIESSLICHEN Rechte hast, so einfach verkauft.

Das Arbeitnehmererfinderrecht (dieses Feld beackern wir gerade) ist reichlich komplex. Ohne ganz genaue Kenntnis aller arbeitsrechtlichen Fakten (z.B. Arbeitsvertrag zwischen Dir und dem Arbeitgeber), dem Erfindungsgegenstand bzw. der Anmeldung und sonstigen Daten kann man hier unmöglich eine verbindliche Auskunft geben (rechtsverbindlich schon gar nicht). Du müsstest mit allen Informationen, UNterlagen, Dokumenten etc. zu einem Patentanwalt in Deiner Nähe gehen, der dann alles prüft und beurteilt und auch eine rechtsverbindliche Auskunft geben kann.

Zu mehr kann ich Dir hier leider nicht raten.

Gruß
~B

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Jedoch ein kleiner Tipp: das Arbeitnehmer-Erfindergesetz regelt die Vergütung von Erfindungen, die im Betrieb gemacht werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/

Hallo Radomir,

Ihr Arbeitgeber ist nicht verplichtet, Sie zu informieren oder Ihnen das Patent anzubieten, bevor er dieses verkauft. Jedoch muss der Verkauf bei der Bemessung Ihrer Erfindungvergütung berücksichtigt werden.

Enrico

Sehr geehrter Herr Radomir,

Ihre Frage kann man ohne genaue Kenntnis der Umstände nicht beantworten.
Wenn es um viel Geld geht und nicht nur um die Ehre, dann sollten Sie sich unbedingt mit einem Patentanwalt in Verbindung setzen. Er wird mit Ihnen die besonderen Umstände Ihres Falles besprechen und Ihnen dann einen qualifizierten Rat geben.
Eine Erstberatung ist nicht teuer. Fragen Sie aber vorher nach der Höhe der Vergütung.
Internetforen, selbst so hochwertige wir wer-weiss-was, sind hier nicht der richtige Weg sondern führen ins Abseits.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klingbeil

Hallo,

diese Fragen werden in Deutschland im Arbeitnehmererfinderrecht geregelt, siehe in Google bei ArbNErfG. Die Rechte an der Erfindung sind mit Inanspruchnahme an den Arbeitgeber übergegangen, und dieser darf nun ohne Rücksprache frei darüber verfügen, das Recht an der patentierten Erfindung also auch verkaufen.

Dem Erfinder steht eine „angemessene“ Vergütung an dem wirtschaftlichen Vorteil durch diesen Verkauf zu. Näheres ist in den Richtlinien zum Arbeitnehmererfinderrecht (ArbNErfRL) erläutert.

Ich würde zunächst den Arbeitgeber fragen, wie er sich hierzu stellt.

Viel Glück

Hier findest du alles weitere:

http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/

Ansonsten auf jeden Fall einen Anwalt für gewerbl. Schutzrechte konsultieren, falls es Streit gibt.
Du hast Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Vielen Dank für Ihre Antworten

Da die Gesetze richtig kompliziert sind, werde ich einen Anwalt zu Rate ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Radomir

Hallo Radomir,
Ihre Diensterfindung ist durch Erfindungsmeldung und Inanspruchnahme und Anmeldung bereits auf den Arbeitgeber übergegangen. Der Arbeitgeber muss Sie nicht informieren. Sie haben einen Anspruch auf Erfindervergütung gem. §§9 ff. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – kurz ArbErfG. Dieser Anspruch umfasst auch einen Auskunftsanspruch und Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers bei Verkauf der Anmeldung oder dem Patent. Das OLG Hamburg entschied in einem Fall, dass der Arbeitnehmererfinder berechtigt ist, eine Abschrift des Kaufvertrages zu verlangen.
Die Vergütung bemisst sich in diesem Falle in Lizenzanalogie, wobei der Erfindungswert mit dem Kaufpreis gut abzuschätzen ist. Zu prüfen bleibt hierbei lediglich, ob der erzielte Kaufpreis marktgerecht ist oder künstlich niedrig gehalten wurde. Neben dieser Abfindung kann der Verkaufsvertrag auch eine Übernahme der Vergütungspflicht durch den Käufer / Erwerber des Schutzrechts an Sie vorsehen. Typischer Weise wird der Rechtserwerber jedoch nicht Ihr Arbeitgeber, außer er tritt die Gesamtrechtsnachfolge an oder kauft den dem Schutzrecht zugeordneten Geschäftsbereich einschließlich Ihrem Arbeitsverhältnis. Anspruchsgegner Ihrer Vergütungsansprüche aus der Diensterfindung ist und bleibt auch nach dem Rechtsübergang Ihr Arbeitgeber.
Ein Vorkaufsrecht des Arbeitnehmers besteht im Übrigen nur im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers / Schutzrechtsinhabers gem. § 27 ArbErfG.
Es empfiehlt sich schon wegen der Verjährungsmöglichkeit von Vergütungsansprüchen gerade im Falle eines Rechtsübergangs der Diensterfindung einen einschlägig erfahrenen Anwalt einzuschalten. Häufig besonders geschult sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtschutz und Patentanwälte, die als Techniker auch den technischen Wert der Diensterfindung meist sehr gut begutachten können.
Grüße
patmade

Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmererfinder darüber informieren und aus dem Verkaufserlös eine Erfindervergütung zahlen.